Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
könne, was nach der §. ebenfalls geschehen könnte, von dem Gerichtshalter zurückgewiesen werden. Nur diesem Uebelstande habe ich begegnen wollen, keineswegs aber die Cognition des Gerichtshalters ausschließen, die mir sehr zweckmäßig scheint, und die in vielen Fällen geeignet sein wird, die Gerichtsherren zu einer andern Entschließung zu bringen, wenn ihre frühere nicht zu rechtfertigen war. Prinz Johann: Nur eine einzige Erläuterung zu den Aeußerungen. Wenn ich gesagt habe, daß ich hier eine Art Identität der Person zwischen Obrigkeit und Gerichtsherrn sta- tuire, so sprach ich nicht von gerichtlichen Angelegenheiten. In gerichtlichen Angelegenheiten muß gewiß auch der Gerichts herr bei seinem Gerichtshalter Recht nehmen. v. Zedtwitz: Das wollte ich eben auch bemerken. Es ist nämlich hier nur von polizeilichen Geschäften die Rede. Es wird erörtert, ob an einem Orte ein Handwerker sich niederlassen dürfe oder nicht. Darüber hat nun die Obrigkeit und nicht der Gerichtshalter zu urtheilen. Ich setze, daß in einem Orte vier Gerichte existiren, wie denn der Fall sehr oft stattfindet, daß die Gerichtsbarkeit in einem Dorfe unter verschiedene Gerichtsherren getheilt ist. Hier kann nun nach den neuen Bestimmungen nur einer von ihnen die Obrigkeit im Orte sein. An diesen wird daher die Sache gebracht werden müssen, von der Gutsherrschaft, der Gemeinde, den betheiligten Handwerkern u. s. w. Diese hat also darüber Erörterungen anzustellen und an die vorgesetzte Behörde Bericht zu erstatten. Anders kann ich mir die Ver hältnisse nicht denken. Dabei wünscht nun aber die Deputa tion, und ich würde mich hier ganz mit den Aeußerungen des Herrn Bicepräsidcnten vereinigen, daß auch jedesmal der Guts herr zuvörderst gehört werde, in dessen Gerichtsbezirke ver Hand werker sich niederlassen will, weil er sonst bei einem Verhältnisse, was ihn doch sehr nahe angeht, gar nicht gehört werden würde. Denn wohl kann gerade der eine Gerichtsherr für die Sache sein, der andere gar triftige Gründe dagegen haben. Hierüber wird denn die höhere Behörde entscheiden, wenn mehre Gutsherrschaf ten in einem Orte vorhanden sind. Secretair Bürgermeister Ritterstadt: Es scheint mir allerdings das ganze Bedenken aus einer in gewisser Beziehung unpassenden Fassung der tz. hervorgegangen zu sein, indem ge sagt ist, daß die Guts Herr schäft das Gesuch bei derObrig- keit anbringen solle. Diese beiden Benennungen sind einan der entgegengesetzt, und scheinen allerdings auf das Verhältniß, wie es bei Patrimonialgerichtsbarkeiten besteht, nicht zu paffen, indem die Gutsherrschast eigentlich das Subject ist, welchem die obrigkeitlichen Befugnisse zustehen, die sie nur in gewisser Be ziehung an den Gerichtshalter überträgt. Allein ich muß auf der andern Seite bemerken, daß, wenn der Vorschlag des Herrn Vicepräsidenten durchginge, es mir scheinen würde, als ob eine Lücke in das Gesetz käme. Es würde sich dann fragen, wie zu verfahren sei, wenn die Gutsherrschaft die obrigkeitlichen Be fugnisse noch hat. Darüber müßte noch eine besondere Be stimmung in die kommen. Um deswillen scheint mir der be sagte Vorschlag bedenklich; und es kommt daraufan, ob es nicht besser sei, über jene Unzutraglichkeit hinwegzusehen, daß, wie schon erwähnt, Gutsherrschaft und Obrigkeit einander entgegen gesetzt sind. Vicepräsident v. Carlowitz: Was die gerügte Lücke an langt, so habe ich diese allerdings nicht gefunden. In meinem Amendement liegt solchenfalls nur, daß die Unterinstanz mit der oberen zusammenfällt. Auch einer Obrigkeit kann nicht ver sagt werden, einen Antrag zu stellen auf Zulassung eines Hand werkers an ihrem Orte; und diesen Antrag stellt eben hier die Gutsherrschaft. Es folgt nur daraus so viel, daß die Unterin stanz, die sich «hier schon erklärt hat, ausfällt. Ob aber an die selbe ein Gesuch gelangt, oder ob dieses aus ihr selbst hervorgeht, das ist völlig gleich im Erfolge. Bürgermeister Wehner: Noch eine Bemerkung, nämlich diese. Es kann die Sache doch wohl nicht so stehen, denn nun mehr kann eine Gutsherrschaft ein Gesuch bei sich selber anbrin gen. Die Gutsherrschaft soll es bei der Obrigkeit anbringen, und nun ist sie selbst Obrigkeit und bringt auch das Gesuch bei sich selbst an. Ich würde, da die ganze Stelle der tz. unnütz ist, darauf antragen, daß man die Worte: „sei es von Seiten der Gutsherrschaft, Landgemeinden" ganz weglasse. So glaube ich, würde die Sache keinen Zweifel mehr geben und es würde, dann angemessener heißen: „und es sind zwar zunächst Landge meinden u. s. w." Dadurch glaube ich, wird jedes Bedenken gehoben sein. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich bitte ums Wort zur Widerlegung. Das Gesuch fallt mit der Entschließung zusam men, und dabei finde ich kein Bedenken. Freilich versteht sich, von selbst, daß hier derjenige, welcher einen solchen Wunsch hegt, auch selbst die Entschließung darüber hat und das Gesuch in soweit formell sich erledigt. Allein das bringt keinen Nach teil. v. Welck: Allerdings würde sich das Bedenken des Hm. Bürgermeister Wehner in den Fällen ganz erledigen, wenn der Gerichtsherr und Gerichtshalter einerlei Meinung sind; aber die Frage ist freilich, ob dies immer der Fall sein wird, und wie es gehalten werden soll, wenn es nicht der Fall ist. Lheilt der Gerichtshalter den Wunsch des Gerichtsherrn nicht, und ist er mit dem Gerichtsherrn über den fraglichen Fall nicht einerlei Meinung, so scheint mir hier allerdings eine Lücke zu bleiben, ist aber anzunehmen, daß von Haus aus der Gcrichtsver- walter keinen andern Wunsch haben dürfe, als den, den ihm sein Gerichtsherr eröffnet, dann sehe ich auch in der vorliegen den Fassung weiter keine Undeutlichkeit. Prinz Johann: Ich glaube, wie die Sache vorliegt, kann der Gerichtshalter wohl nicht gegen die Ansicht des Gc- richtsherrn entscheiden. Bürgermeister Wehner: Ich erlaube mir den Antrag zu machen, daß aus der dritten Zeile das Wort: „zwar" wegfällt. Ferner „sei es selbst " (s. oben S. 416). , ' . .
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder