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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Prinz Johann: „Zwar" muß bleiben. Präsident v.'Gersdorf: Es wurde aber von Hrn-Bür- germeister Wehner hinzugefügt. Bürgermeister Wehner: Nein. Weiter füge ich nichts hinzu. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer den Antrag unterstützt? — Wird nicht ausreichend unter stützt. — Königl. Commissar v. Merbach: Es hat mir geschie nen, als habe die Deputation das Wort „Obrigkeit" im Sinne eines Jmpersonalis genommen, wobei von den Privatverhält nissen zwischen Gerichtsherrn und Gerichtsverwaltern ganz ab gesehen worden ist und unter dem Worte „Obrigkeit" der In haber und Repräsentant der obrigkeitlichen Rechte zu verstehen sei und zwar der Inhaber derselben nach außenhin. Wenn man dieses Wort in diesem Sinne nimmt, so scheint mir das Gesetz alle übrigen Fragen, die ausgenommen sind, von selbst zu erledigen, und von dem Standpunkte der Regierungsbehörde aus scheint mir diese Frage indifferent zu sein, denn diese er wartet in den Fällen, die sich auf §10 beziehen, die Berichte durchaus nur und allemal von den Gerichten und giebt auch ihre Resolution wieder an die Gerichte, unbekümmert, ob dabei der Gerichtsherr zu dem Gerichtshalter in dem und jenem Verhältnisse gestanden, und welche Verhältnisse überhaupt zwischen Beiden zu Grunde liegen. Es sind bekanntlich nur einige bevorzugte Gerichts Herren im Lande;, an die von der Re- gierungs - und Justizbehörde unmittelbar rescribirt wird, und von denen ebenso die Berichte eingehen. Es ist also für das Gesetz ganz indifferent, ob das Gesuch oder der Antrag von dem Gerichtsherrn in der oder jener Form an sein Gericht gebracht ist, ob die Resolution der Gerichte selbst materiell am Ende die Resolution des Gerichtsherrn ist, sobald nur die Gerichte die Resolution als die ihrige zu den Acten nehmen und ihr Gutach ten in dem Berichte aussprechen. Will man auf die mancher lei speciellen Verhältnisse, welche hierbei cvncurriren können, in dem Gesetze selbst eingehen, so scheint es, daß man sehr viele Fälle distinguiren müßte, die bald so, bald so vorkommen kön nen und in einem allgemeinen Gesetze schwer zu fassen sind. Daß die Gutsherrschaft, die Landgemeinde und die betheiligten Handwerker selbst in dem oder jenem Falle betheiligt sein wer den, dies steht wohl jedenfalls fest, und insofern scheint mir die Deputation auch in der Fassung die Sache erschöpft zu haben, so weit es für das Gesetz nöthig ist. Bürgermeister Schill: Nicht über die Amendements will ich sprechen, sondern es geht mir gegen die Fassung der §. noch ein Bebenden bei. Es heißt hier: „ Gegen die letztere Resolu tion steht den Betheiligten (Gemeinde, Gutsherrschaft, Hand werkern ) der Necurs, an die höhere Behörde frei." Hieraus scheint hervorzugehen, daß die Deputation bloß in dem Falle einen Recurs nachzulassen beabsichtigt hat, wenn die Suppli- l. 23. canten abfällig beschieden werden. Nun scheint es ebenso nothwendig, daß der Recurs auch dem andern Theil zusteht, wenn eine beifällige Entscheidung für die Supplicanten heraus gekommen ist. Denn es kann diese beifällige Entscheidung dem, der widersprochen hat, sei es die Gutsherrschaft oder die Gemeinde, ebenso nachtheilig erscheinen , als die abfällige Be scheidung dem Supplicanten gewesen sein würde. Ehe ich je doch einen bestimmten Antrag stelle, würde ich mir eine bestimmte Erklärung von dem Herrn Referenten ausbitten, 'wie die De putation dies verstanden hat. Ferner kann ich nicht ganz an gemessen erachten, wenn die Deputation sagt: „Wird ein der gleichen Gesuch dennoch zuerst bei der Regierungsbehörde ange bracht, so hat diese es an die betreffende Obrigkeit zuvörderst zur Beschlußnahme abzugeben." Diese Bestimmung scheint mir allerdings in das Gesetz nicht zu gehören. Ich komme erstlich darauf zurück, was zeither bei Concesfionsgesuchen der Fall gewesen ist, womit wohl viele, die im Geschäftsleben sind, mit mir übereinstimmen werden, daß nie eine Concession ertheilt wird von den Mittelbehörden, ohne ein Gutachten der Obrigkeit gehört zu haben; wenn auch das Gesuch bei den Mittelbehör- den hingcgeben worden ist, so ist wenigstens von der Kreisdirec- tion in unserem Kreise dieganz kurze Resolution ertheilt worden: an die Behörde zur Begutachtung. Das war das Ganze. Wenn nun im Gesetze ausgesprochen ist, daß die Ortsobrigkeit die Erörterung der Verhältnisse zunächst vorzunehmen hat, so dürfte um so weniger zu erwarten sein, daß diese Bestimmung würde von der Kreisdirection übergangen werden und ich glaube nicht, daß hier diesen Mittelbehörden eine Weisung zu geben, wie verfahren werden soll, was schon in allgemeinen Bestkm--' mungen angedeutet ist. Meiner Ueberzeugung nach würde so nach der ganze Satz von den Worten: „Gegen diese letztere Re solution steht den Betheiligten (Gemeinde, Gutsherrschaft, Handwerkern,) der Recurs an die höhere Behörde frei. Wird ein dergleichen Gesuch dennoch zuerst bei der Regierungsbehörde angebracht, so hat diese es an die betreffende Obrigkeit zuvörderst zurBeschlußnahme abzugeben" überflüssig sein; denn ich glaube, eS versteht sich von selbst, daß derjenige, der gegen eine Ent scheidung, sie erfolge beifällig von den Mittelsbehörden, oder ab fällig von den Unterbehörden, daß derjenige, welcher verletzt ist, an sich schon nach allgemeinen Rechtsprincipien den Recurs hat' und ich finde es deshalb nicht passend, daß in einzelnen Fällen der Erlaubniß zu rccurriren gedacht wird, da das Gesetz von 1835 schon allgemeine Bestimmungen enthält. Mein Antrag geht dahin, daß diese beiden letzten Sätze aus der §. wegfallen möchten. Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat den Antrag vernommen, und ich frage: ob sie ihn unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt. — Referent Bürgermeister Starke: Was den von Herrn Bürgermeister Wehner gestellten Antrag betrifft, daß die Worte „sei es von Seite» der Gutsherrschaft, Landgemeinden oder den betheiligten Handwerkery selbst," hinwcggelassen werden sollen: 3
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