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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ein solches Gesuch vielleicht nur beiläufig bei der Mittel - oder Dberbehvrde erwähnt wird, und zwar in der Maße, daß dar auf einzugehen sein wird. Der Herr Referent hat selbst einen solchen Fall bemerkt, und ich will noch einen hinzufügen, z. B. den Fall, wo Jemand, ohne die nach §. 10 erforderliche Con- cession zu haben, .sich der Fertigung von Handwerksarbeiten unterzieht, und er wird deshalb denuncirt. Es wird ihm un tersagt , und er ergreift gegen das Strafverbot Recurs, ohne von einer zu ertheilenden Concession zu sprechen. Die Sache kommt an die Mittelbehörde und später an das Ministerium, wobei ihm endlich einfällt, zu sagen: nun, wenn ich kein Recht dazu habe, so bitte ich um Concession. Hier könnte es schei nen , wenn man nur auf die wörtliche Bestimmung im Ein gänge der tz. sehen will, als wäre es formell unstatthaft, bei einer andern Behörde, als bei der untern, das Gesuch anzubrin gen , und wenn die Verfertiger von Recursschriften und dergl. sich an den Buchstaben halten zu müssen glaubten, so könnten sie wohl besorgen, es werde geradezu verboten, sich deshalb an d'.e höhere Behörde zu wenden. Um nun einer solchen Steif heit des Geschäftsganges vorzubeugen, schien es mir rathsam zu sein, den letzten Zusatz zu beantragen, sollte er auch etwas enthalten, was sich von selbst versteht. Fürchtet man indeß nicht, daß solche Mißverständnisse, wie ich erwähnte, entste hen können, so bin ich ganz damit einverstanden, daß derselbe weggelassen werden könne. Präsident v.Gersdorf: Ehe ich zur Fragstellung über gehe, möchte ich wohl, nach den vielfachen Erläuterungen, den Stand der Sache der hohen Kammer von Neuem vor die Seele führen, und dieselbe mit der Ansicht bekannt machen, wie ich mir den Gang der Fragstellung gedacht habe, damit ich nicht in Mitte derselben unterbrochen werde. In dem Deputations berichte ist eine Fassung für die jetzt berathene 10- §. vorge- schrieben', zu welcher fünf Amendements vorliegen. Sodann ist von der Deputation darauf angetragen worden, daß der Schlußsatz, welchen die jenseitige Kammer in den Worten: „Auch dürfen stipuliren," angenommen hat, in Weg ¬ fall komme. Dar'auf würde ich nun, wenn es noch nöthig sein sollte, zuletzt eine Frage stellen. Es ist vielleicht nicht nöthig, wenn ich die Frage gleich so stelle, ob die Kammer unter Hin weglassung jenes Schlußsatzes, den die zweite Kammer zu 10 beliebt hat, die§., wie sie die Deputation beantragt hat, annehmen wolle, jedoch unter Voraussetzung, daß ich auf alle die verschiedenen Amendements erst alsdann zurückkommen werde. Ich werde diese Amendements recapituliren. v. Großmann: Sollte es nicht möglich sein, daß bei der Abstimmung die Frage auf die unter Wegfall der Worte, welche ich angeführt habe, gerichtet würde? Präsident v. Gersdorf: Ich muß die Frage auf die ganze §. richten. Prinz Johann: Der Antrag ist nicht unterstützt worden. ». Großmann! Ich wünsche das deswegen, weil ich gegen den übrigen Inhalt der Z. gar nichts habe, und dadurch bei meiner Abstimmung in Verlegenheit komme, indem die Kam mer ihrem gestern gefaßten Beschlüsse widerspricht, und in die sen Worten eine Provocation zur Ueberschreitung des eigentli chen Gefetzesprincips liegt. Präsident.v. Gersdorf: Wenn der Antrag nicht unter stützt worden ist, bin ich auch nicht im Stande, von der mir vorgeschriebenen Regel abzugehen, nach welcher ich mich daran halten muß, dem Deputationsgutachten den Vorzug zu geben. Sobald ein Amendement nicht unterstützt wor.den ist, kann wei ter keine Rücksicht darauf genommen werden. v. Großmann: Ich kann allerdings' keinen Anspruch darauf machen, nur einen Wunsch wollte ich aussprechcn. Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun auf das zurück kommen, was ich rwrhin aussprechcn sollte. Es ist ein Amen dement vom Herrn Secretair Bürgermeister Ritterstädt vor liegend, was Unterstützung fand, und dahin gerichtet ist, daß statt der Worte: „nach Befinden," gesetzt werde: „in den tz. 9 bezeichneten Fällen." Vom Herrn Vicepräsidenten v. Carlowitz liegt ein Amendement vor, zu dem von Sr. königl. Hoheit ein Sousamendement gestellt worden ist. Ich werde mir erlauben, Ihnen dieselben vorzutragen, wie sie sich zusammengenommen gestalten. Hiernach würde es im Berichte heißen, nach dem Worte Gutsherrschaft: „dafern sie die obrigkeitliche Befugniß in diesem Bezug nicht mehr hat." Ferner ist vom Herrn Bürgermeister Schill ein Antrag dahin gerichtet wordendaß die Worte des Vorschlags: „gegen diese letztere Resolution rc. zu Ende wegfallen sollen. Diese verschiedenen Amendements stehen noch in der Hauptsache. Wenn ich nun das Sousamendement in das des Herrn v. Carlowitz verflechte, so sind deren noch drei vorhanden. Prinz Johann: In der Hauptsache habe ich nichts ge gen die Fragstellung zu bemerken; nur würde ich bitten, .das Deputationsgutachten satzweise zur Abstimmung zu bringen; es würde dann nicht nöthig sein, auf das Amendement des Herrn Bürgermeister Schill überzugehen, welches blos den Wegfall der letzten Sätze beantragte. Ich habe auch gebeten, daß die Fragstellung auf die beiden Sätze möchte getrennt wer den, weil für den einen sich mehr Stimmen, als für den andern aussprechen möchten. Präsident v. Gersdorf: Ich würde also, unter Vorbe halt auf sämmtliche Amendements später zurück zu kommen, die erste Frage auf den Theil des Deputationsgutachtens richten, welches die Worte enthält: „Gesuche um Aufnahme mehrer von den §. 8 genannten Handwerkern in eine Landge neinde, oder anch andrer als der in der gedachten - Paragraphe be zeichneten, sind zwar zunächst, sei es von Seiten der Gutsherr schaft, Landgemeinden oder den betheiligten Handwerkern selbst,
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