Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
zu lassen. Derjenige, welcher dergleichen Arbeiten in die Städte einbringt, hat erforderten Falls die vorher erfolgte Bestellung nachzuweisen. — Maurern und Zimmerleuten auf dem Lande, so wie allen übrigen städtischen Maurer- und Zimmermeistern, welche einer Prüfung unterworfen, und nach ihren Censuren zu Aus führung größerer oder wichtigerer Baue für tüchtig erkannt worden, ist die Uebernahme von Bauen in Aecord in allen Städten gestattet. Auch bleibt den Regierungsbehörden Vor behalten, bei eingetretenen größern Feuersbrünsten in Städten den Abgebrannten zu vcrstatten, sich zum Wiederaufbau ihrer Hauser, neben den vorgedachtermaßen geprüften Maurer - und Zimmermeistern, andrer auswärtiger, auch auf Dörfern wohnender Maurer- und Zimmermeister, wie andrer Bau handwerker zu bedienen. — v. Großmann: Wei der tz. 15 geht mir doch ein Be denken bei, nämlich das ist die Rückwirkung, welche die Land meister auf gesetzliche Weise, wenn diese Bestimmung angenom men würde, auf die Städte äußern müßten. Die Städte müs sen doppelt verlieren; einmal dadurch, daß mehren Handwer kern die Niederlassung auf dem Lande gestattet ist; dann aber auch dadurch, daß diesen Handwerkern Arbeiten in die Städte zu liefern nicht etwa blos zur Zeit von Jahrmärkten, sondern unbeschränkt gestattet sein soll Bürgermeister Hübler: Ich habe ein Amendement ein gegeben. Präsidentv. Gersdorf: Allerdings; ichwollteaber den Redner nicht unterbrechen. V. Großmann: Das scheint mir über die Tendenz und das Princip des Gesetzes hinauszugehen, welches dem Lande hat helfen, aber die Städte nicht hat niedermachen wollen. Wenn aber Amendements schon da sind, so unterlasse ich, selbst Eines zu stellen. Präsident v. Gersdorf: Ich wollte die Amendements sogleich vortragen, ich mußte sie aber nur den Stellen einpassen, wohin sie in die §. kommen sollen. Es sind drei der Chronolo gie nach eingegeben, vom Secretair v. Biedermann, vom Se- cretair Nitterstädt und Bürgermeister Hübler. Das vom Se cretair v. Biedermann geht dahin, daß auf der ersten Zeile des zweiten Satzes die Worte: „so wie allen übrigen städtischen Maurer- und Zimmermeistern rc." in Wegfall gebracht werden sollen. Secretair v. Biedermann: Motiviren kann ich den Antrag mit zwei Worten. Der Gesetzentwurf ist überschrieben: „Gewerbebetrieb auf dem Lande." In einen solchen Gesetzent wurf gehört die Bestimmung des Verhältnisses der Meister ei ner Stadt zu denen einer andern Stadt nicht herein. Wir ha ben allerdings in neuere Gesetze Manches bekommen, was man in diesen Gesetzen nicht sucht; aber es ist das unangenehm und erschwert das Aufsinden. Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat das Amen dement vernommen und ich habe zuvörderst zu fragen: Ob siex dasselbe unterstütze? — Wird ausreichendunterstützt. — Präsident v. Gersdorf: Das Amendement des Bürger meister Nitterstädt geht dahin, daß der Anfang des zweiten Satzes nach dem Entwürfe der Deputation so hieße: „Mau rer-und Zimmermeistern, welche—-—erkannt worden, dieselben mögen in Städten oder auf dem Lande wohnen, ist die Ueber nahme rc." Secretair Bürgermeister Nitterstädt: Mein.Antrag ist blos formeller Natur. Ich habe nämlichßdie Fassung, wie sie von der Deputation in diesem Punkte vorgelegt worden ist, in mehrfacher Beziehung dunkel und zu Zweifeln Anlaß gebend gefunden. Für's erste wird darin von Maurern und Zimmer leuten auf dem Lande gesprochen, und dann von Maurer- und Zimmermeistern. Dies sind-verschiedene Ausdrücke, die ich be seitigt wünschte, weil man bei dem ersten Ausdrucke sogar an Gesellen denken könnte. Dann heißt es zweitens: „sowie allen übrigen städtischen Maurer- und Zimmermeistern." Es ist aber vorher von städtischen Maurer- und Zimmermeistern noch nicht die Rede gewesen. Endlich heißt es: „welche einer Prü fung unterworfen rc." Dieses „welche" könnte nun nur. auf die'städtischen Maurer- und Zimmermeister bezogen werden, nach der Ansicht der Deputation scheint es aber auch auf die auf dem Lande wohnenden zu gehen.. Dem würde begegnet, wenn gesetzt würde: „Maurer-und Zimmermeister, welche ei ner Prüfung unterworfen rc." Präsident v. Gersdorf: Ich habe die Kammer zu fra gen: ob sie diesen Antrag unterstütze? — Wird zahlreich unterstützt. — Präsidentv. Gersdorf: Endlich ist vom Bürgermeister Hübler ein Amendement eingebracht worden. Derselbe trägt darauf an, daß die Worte im zweiten Satze der 15. K.: „Mau rern und Zimmerleuten auf dem Lande, so wie allen übrigen städtischen Maurer- und Zimmermeistern, welche einer Prüfung unterworfen, und nach ihren Censuren zu Ausführung größe rer oder wichtigerer Baue für tüchtig erkannt worden, ist die Uebernahme von Bauen in Accord, in allen Städten gestattet" in Wegfall gebracht werden möchten. Ich frage die Kammer: ob sie auch dieses Amendement unterstützt? — Wird, da 9 Mit glieder sich erheben, alsunterstützL angesehen. v. Großmann: Ich würde wieder auf das zurückkom men, was ich in den Amendements umsonst erwartet habe, näm lich auf den zweiten Satz der ersten Hälfte der von der Deputa tion vorgeschlagenen §., auf die Worte: „Es bleibt aberden städtischen Einwohnern unbenommen, sich ihre Bedürfnisse auf Bestellung auch von Dorf- wie von auswärtigen städti schen Handwerkern fertigen, und selbige abholen, oder auch von ihnen sich abliefern zu lassen. Derjenige, welcher derglei chen Arbeiten in die Städte einbringt, hat erforderten Falls die vorher erfolgte Bestellung nachzuweisen." Diese Worte schei nen mir in das Jnnungswesen so tief einzugreifen, daß ich eine
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder