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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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in die Städte zu arbeiten. Ist aber der Antrag der geehrten Deputation im Interesse des platten Landes, so ist — und hierin stimme ich dem Herrn v. Posern bei — derselbe noch vielmehr im Interesse der Städte gestellt, freilich nicht im In teresse der städtischen Zunftgenossen, die aber buch nicht die Stadt repräsentiren. Wohl tritt hier ein Conslict ein. Auf Ver einen Seite stehen die städtischen Innungen mit ihren Einrich tungen und Zwangsrechte, auf der andern Seite die übrigen Stadtbewohner, das Publikum. Bei solchem Conflicte aber zweifle ich nicht einen Augenblick, für welchen Lher'l man sich zu entscheiden habe; für das Publikum nämlich. Die der Bau handwerker bedürftigen Einwohner müssen unbedingt voraus gestellt werden. Man findet aber in dem Anträge der geehrten Deputation eine Imparität zwischen diesen und andern Gewer ben. Ich will diese Imparität nicht ganz wegleugnen; allein sie ist in zwei ganz andern von unfern Entschließungen unab hängigen Ursachen begründet. Zuerst ist diese Imparität zu su chen in der Eigenthümlichkeit des Gewerbes der Maurer und Zimmerleute, die insofern, als sie nicht, wie schon vorhin er wähnt wurde, ihre Producte wie andere Handwerker in die Stadt einführen können, diesen andern nachstehen. Es scheint daher allerdings zu rechtfertigen, daß rücksichtlich ihrer auch eine besondere Bestimmung Platz greife. Daß diese Imparität keine gesetzliche sei, das gebe ich dem Herrn Bürgermeister Hüblcr zu; aber kann man Imparitäten beseitigen und ausgleichen, wenn sie auch keine gesetzlichen sind, so sollte man dies Lhun; denn Imparitäten zu entfernen, das muß, so weit es thunlich ist, stets unser Bestreben sein. Eine zweite Imparität liegt in der größern Wichtigkeit des Berufes eines Maurers und Zimmer manns für die Wohlfahrt des Ganzen. Wie uns neuere Vor gänge lehren, wird daher auch von Seiten der hohen Staatsre- gierung diesem Gewerbe eine besondere Aufmerksamkeit ge schenkt. Die Vorlage wegen Prüfung der Wauhandwerker zeigt dies. Es ist ein großer Unterschied, meine Herren, ob ein Schneider Jemandem einen Roch macht, der zu eng geräth, ein Mangel, der sich am Ende durch ein Loch heben läßt, oder ob ein Maurer oder Zimmerman, der untüchtig ist, ein schlechtes Gebäude aufführt. Löcher kann es hier auch geben, aber von gefährlicherer Natur — Löcher in den Kopf, wenn das Haus einstürzt. Wohl sollte ich also meinen, daß stets eine besondere Rücksicht auf diese Handwerke zu nehmen sei. Hat man, wie schon erwähnt, nicht eben deshalb einen Entwurf an dieStände gebracht, dem zufolge in Bezug auf die Prüfung dieser Hand werker etwas Anderes, Neues festgesetzt werden soll, als irgend nur bei andern Gewerben besteht? — Ferner hat man der De putation eingehalten, wie man ihr vielleicht eher beistimmen würde, wenn man rücksichtlich des gedachten Entwurfs, wegen Prüfung der Bauhandwerker es bei dem Beschlüsse der zweiten Kammer hätte bewenden lassen, wonach jene Prüfung nur eine fakultative sein soll. Auf diesen Einwand möchte wohl wenig Gewicht zu legen sein, denn die Frage ist noch nicht entschieden, ob die zweite Kammer noch unserer und der Ansicht des Ent wurfs beitritt. Möge übrigens eine Zwqngsprüfung oder eine facultative Prüfung der Bauhandwerker eingesührt werden, so dürfte es in keinem Falle unangemessen sein, wenn man dem einmal geprüften und für tüchtig befundenen Bauhandwerker ein außerordentliches Befugniß zugestände. Am meisten Gewicht scheint mir noch der Gegengrund zu haben, den man von den historischen und angeblich wohlbegründeten Rechten der städti schen Handwerksinnungen hergeleitet hat. Allein, meine Her ren, läge wirklich ein historisches'wohlbegründetes Eigentums recht hier vor, ein Recht, an das man nicht rühren könnte, so würden Sie mich, der ich solchen Rechten von jeher zugethan gewesen, wahrlich nicht für die Deputation in die Schranken treten sehen. Sehr richtig aber ist bereits von meinem hochge stellten Herrn Nachbar bemerkt worden, daß nicht nur bei den Special-, sondern auch bei den General-Jnnungsartikeln die Clausel des Mehrens und Minderns sich aufgeführt findet. Wo aber diese Clausel ein Recht in der Hand der gesetzgebenden Ge walten liegt, da kann von festbegründeten historischen Eigen tumsrechten schlechterdings nicht die Rede sein. Es-gab histo rische Rechte, bei denen von einem Mehren und Mindern nicht die Rede war. Diese hätte man achten sollen, und doch wo sind sie hin? Sucht man sie nicht wie die Stadt Palmyra in der Wüste vergeblich? Warum also hier so bedenklich! Dem Wunsche des Hrn.' Bürgermeister Hübler, daß man dem Depu tationsgutachten nicht beipflichten möchte, dem stelle ich daher den eben so entschiedenen Wunsch entgegen, daß man dem De putationsvorschlage beitrete. . Köm'gl. Commissar v. Merbach: Ohne für oder wider den Vorschlag der geehrten Deputation an und für sich sprechen zu wollen, da er bereits von allen Seiten zur Genüge beleuchtet worden ist, veranlaßt mich vorzüglich die letzte Rede des Herrn Vicepräsidenten, die geehrte Kammer auf eine Frage zu leiten, die mir bei der Sache von Wichtigkeit zu sein scheint. Es ist sich unter andern zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Vor schlags der Deputation auf die Clausel des Mehrens und Min derns, welche in den Specialartikeln der Innungen sich findet, wodurch das in Frage befangene Werbirtungsrecht der Maurer - und Zimmerinnungen in den Städten zu beschränken sei, bezo gen worden. Ich habe in dieserBeziehung zu bemerken, daß das Recht dieser Handwerker, zu verhindern, daß nicht Zunftge nossen aus anderen Städten Baue innerhalb der Stadt unter nehmen , wo sie das Meisterrecht genießen, sich nicht auf die Specialinnungsartikel und auf deren Confirmation gründe, sondern auf das allgemeine Zunftrecht. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz der Zunftverfassung, daß Jnnungsge- nossen einer Stadt mit ihrem Gewerbebetriebe nur auf den Jn- nungsbezirk dieser Stadt sich zu beschränken haben und nicht in andere Städte überschreiten können. Dies ist ein Ncchtssatz, ein Satz des allgemein geltenden Rechts. Ich stelle also mit Recht der Gesetzgebung selbst die Frage, ob sie könne einen allgemein geltenden Grundsatz nur in oäiuin singulorum aufgeben und ob sie das thun wird,? Es ist immer als einederGesetzgebung nicht wohl anstehende Operation angesehen worden, allgemein
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