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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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^2 willen erforderlich, damit das Ergebniß der mündlichen Prü fung Behufs der darauf zu begründenden Censuren-Ertheilung in glaubhafter Weise feststehe. Anlangend Ort und Zeit der Prüfungen, so werden sich in erster Beziehung geeignete Lokalitäten in den bezeichneten Städten der Anzeige nach ohne Beschwerde ermitteln lasten. Die Bestimmung der Zeit ist dagegen davon abhängig, wie ost im Jahre überhaupt Prüfungen vorzunehmen sein werden; bei Weurtheilung dieser Frage aber ist das bisher durchschnittlich stattgefündene numerische Verhältniß der Meistersprüche bei den Maurer- und Zimmer-Innungen zu berücksichtigen gewesen. Nach den darüber vorliegenden Anzeigen hat die Zahl derselben in den resp. Bezirken der Kreisdirectionen zu Dresden bei den Maurer- und Zimmer-Innungen zusammen etwa 13, in Leipzig 23—24, in Budissin d—6, im Bezirke der Zwickauer Kreisdirection, wo die Durchschnittszahl nicht genau bezeichnet worden ist, jedenfalls noch etwas mehr als im Leipziger Be zirke jährlich betragen. Bei angemessener Strenge der Prüfungen wird sich diese Zahl eher mindern als mehren, und es dürften hiernach zwei im Laufe des Jahres zu veranstaltende Prüfungen allenthalben ausreichen, welche, um nicht während des Sommers die Leute der Arbeit zu entziehen, im Frühjahre und Herbste, in welche Zeit ohnehin die gewöhnlichen Jnnungsquartale fallen, zu ver anstalten und der Termin einige Zeit vorher bekannt zu machen sein würde. Die wichtigste Frage ist die: worauf die Prüfungen ihrem materiellen Inhalte nach zu richten, und in welches Verhält- niß sie zu den bisher üblichen Meisterprüfungen zu stellen, ob sie neben oder anstatt derselben anzuordnen seien, oder ob es rathsam und thunlich sei, Beides mit einander zu vereinigen. Darüber kann man nicht zweifelhaft sein, daß von der Ablegung einer praktischen Probe der Meisterrechts-Befähi gung wegen der Schwierigkeit, dazu jederzeit eine passende Ge legenheit zu finden, der dadurch nothwendig verursachten Aus dehnung der Prüfungsgeschäfte und des damit für die Candi- daten selbst verbundenen Zeit- und Kostenaufwandes abzuse hen, dagegen aber ein glaubhafter Nachweis der erlangten Tüchtigkeit im praktischen Handwerksbetriebe zu erfordern, und der letztere bei dem vorzunehmenden gründlichen Examen vor zugsweise ins Auge zu fassen sein werde. Ebensowenig kann man die Meister-Prüfungen in der bisherigen Maße neben dem Examen fortbestehen lassen, indem solches offenbar einen unnöthigen Aufenthalt der Mei sterrechts-Gewinnung und eine zwecklose Erschwerung desselben zur Folge haben müßte. Endlich war ins Auge zu fassen, daß den Innungen das Recht der Meisterrechts-Ertheilung jedenfalls verbleiben und nur das Bestehen der Prüfung als nothwendige Voraussetzung zur Gewinnung des Meisterrechts aufgestellt werden solle, dergestalt, daß wiederum nicht die letz tere, sondern, wie bisher, die Gewinnung des zunftmäßigen Meisterrechts die Berechtigung zum selbstständigen Ge werbsbetriebe als Maurer- oder Zimmermeister ertheile, mithin beides, Prüfung und Meisterrechts-Gewinnung in eine un mittelbar mitwirkende Verbindung zu bringen sei. Es han delt sich aber hierbei um die Vorlegung, Beaufsichtigung und Begutachtung der als Grundlage der späterhin stattfindenden mündlichen Prüfungen vorzuschreibenden Prüfungsarbeiten, welche, wie schon zeither nach den Artikeln der betreffenden In nungen, so auch künftig in dem Entwerfen eines Bau risses und eines Bauansch lagszu bestehen haben würden. Da die ganze Maßregel ihren Grund in dem durch lang jährige Erfahrung begründeten Mißtrauen in das Verfahren mancher Innungen bei der Meisterrechts-Ertheilung hat, so würde es an sich wohl am durchgreifendsten gewesen sein, die Innungen bei Stellung und Beaufsichtigung der Aufgaben ganz aüszuschließen, den zu Prüfenden die am Orte der Prü fungs-Behörde unter fortwährender Aufsicht der letztem zu be wirkende Ausführung einer Zeichnung und eines Anschlags auf zugeben, und somit den Innungen unter gänzlichem Wegfall der zeitherigen Meister-Prüfungen nur den Act der Meister rechts-Ertheilung für den Fall der wohlbestandenen Prüfung vorzubehalten. Und allerdings wird nach der bisherigen Er fahrung eine richtige Auswahl und Beurtheilung vorzulegen der Meisterstücke auf Seiten mancher Innungen in kleinen Städten oder auf dem Lande, bei der niedern Stufe der Intel ligenz, auf welcher der größere Theil der Bauhandwerker steht, nicht zu erwarten sein. Anderntheils hat aber nicht unerwvgen bleiben können, daß schon bei den bisherigen Meister-Prüfun gen, da, wo sie mit Strenge und Gewissenhaftigkeit auf Sei ten der Innungen stattgefunden haben, die Entwerfung eines Risses und Anschlags Wochen, ja Monate lang, die Tätig keit des Meisterrechts-Bewerbers in Anspruch genommen hat, und daß daher, wollte man darauf bestehen, die Anfertigung nur einigermaßen gründlicher Arbeiten am Orte der Prüfungs behörde und bei dieser selbst vvrzuschreiben, der Zeit- und Ko stenaufwand für die zu Prüfenden sich wesentlich erhöhen müßte. Dazu kommt, daß der gänzliche Wegfall aller Concurrenz der Innungen bei den Prüfungen, während die Ertheilung des Meisterrechts an die Geprüften, als eine, alles eigene Er messen ausschließende zwangsweise Verbindlichkeit der Innun gen ihnen verbliebe, die Theilnahme der Innungen zur bloßen Formalität herabsinken lassen, das Ansehen derselben in den Augen ihrer eigenen Gewerbsgenossen auf eine in anderer Be ziehung bedenkliche Weise herabsetzen und dann die ganze Ein richtung um so zuversichtlicher mit dem Hasse der Innungs mitglieder zu kämpfen haben würde, als damit zugleich eine, wenn auch durch den Wegfall der zeitherigen Bemühungen gerechtfertigte, aber doch für den Einzelnen-empfindliche Ent ziehung erlaubter Emolumente an Schaumeistergebühren und sonst verbunden sein würde. Deßhalb und weil sich überdieß erwarten läßt, daß eine, gehöriger Controle unterworfene be dingte Betheiligung der Innungen bei der Ausführung der Meister-Prüfungsaufgaben, zur Festhaltung des Gesichtspunk tes beitragen werde, daß bei den einzuführenden Prüfungen wesentlich das praktisch Brauchbare und Nothwendige zu be rücksichtigen sei, hat es bei reiflicher Erwägung am zweck- gemäßesten geschienen, eine Theilung der Meister-Prüfun gen zwischen der Innung und der Prüfungs-Behörde eintreten zu lassen, dergestalt, daß zwar die Stellung der Aufgaben von der Prüfungs-Behörde auszugehen hätte, die Beaufsichtigung der am Orte der betreffenden Innung nachzulassenden Ausführung des Proberisses und Bauan schlags aber und die erste Beurtheilung der gelieferten Arbeit der betreffenden Innung verbleiben würde. Letztere hätte die Arbeiten, falls sie sich nicht Ihrerseits selbst zur Zurückweisung eines für untauglich erkannten Meisterstücks veranlaßt fände, nebst einem begutachtenden Zeugnisse an die Prüfungs-Behörde einzureichen, wo sie dann anderweit geprüft und dem weitern mündlichen Examen zum Grunde gelegt werden würden. Der Prüfungs-Commission würde aber nicht nur die Befugniß ein zuräumen sein, ein von der betreffenden Innung approbirtes Meisterstück demohngeachtet entweder ganz zurückzuweisen, oder die Anfertigung anderer Aufgaben vorzuschreiben, sondern es würde auch dieselbe zu ermächtigen sein, da nöthig die Entwer-
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