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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v. Gers dorf: Nun würde noch auf den dritten Satz die Frage zu richten sein: „auch bleibt den Regierungs behörden Vorbehalten, bei eingetretenen größern Feuersbrünsten in Städten den Abgebrannten zu verstatten, sich zum Wieder aufbau ihrer Hauser, neben den vorgedachtermaßen'geprüften Maurer- und Zimmermcistern, andrer auswärtiger, auch auf Dörfern wohnender Maurer - und Zimmermeisier, wie anderer Bauhandwerkcr zu bedienen." Ich frage also: ob die Kammer diesen Satz annimmt? — Wird einstimmig angenom men-—. Präsident v. Gersdorf: Nun kommen wir auf das Amendement zurück. Prinz Iohann: Es wäre wohl angemessen, den Crusius'- schen Antrag voraus zu nehmen, weil der Ritterstädr'sche nicht mehr angemessen ist, wenn jenes angenommen wird. v. Crusius: Ich würdowenigstens um die Unterstützungs frage bitten. Präsident v. Gersdorf: Ich habe die Kammer zu fra gen: ob sie den Antrag des v. Crusius, nach welchem das, was im ersten Satze des zweiten Lheils liegt, nicht in das Ge setz, sondern in die Schrift ausgenommen werden soll, unter stützt? — Wird ausreichend unterstützt.— Bürgermeister S chill: Es scheint mir in Hinsicht der Fassung ungewiß, in welcher Weise dieser Antrag in die Schrift kommen soll. Wie der Bericht unserer geehrten Deputation ausspricht, so ist es eine feste Bestimmung, die getroffen wird. Nun fragt es sich, in welcher Form wollen wir den Antrag stel len, daß er in die Schrift ausgenommen wird. Es muß ent weder eine Ermächtigung oder Erklärung gegeben werden- über die wir ins Reine kommen müssen. v. Crusius: Meine Absicht war bloß die, daß es der hohen Staatsregierung anheim gegeben werde, nach Befinden diesen zweiten Satz der Paragraphe, wie er von der Kammer beschlossen worden ist, in das Gesetz aufzunehmen, weil es nach der sehr richtigen Bemerkung des Herrn Staatsministrrsnoch ungewiß ist, ob die Bildung von Prüfungscommifsionen statt- sinden könne, da über das bezügliche Gesetz wegen der Prüfung der Bauhandwerker noch sehr differgirende Kammerbeschlüffe einander gegenüberstehen, so daß dessen Emanirung noch nicht verbürgt werden kann. .Prinz Johann: Ich sehe sonach, daß der Antrag des v. Crusius ein anderer sei, als ich geglaubt habe. Ich glaubte, der ganze Satz sollte aus der h. herausfallen und die Ermäch tigung der Staatsregierung in die Schrift niedergelegt werden. Der Antragsteller wünscht, daß es der Regierung Vorbehalten bleiben solle, daß diese hier getroffene Bestimmung in die Ver ordnung niedergelegt werde. Der Sprecher glaubt aber, es der Regierung zu überlassen, diese Bestimmung einzuschalten oder nicht, je nachdem es ihr gefällig sei; aber mag es auf das I. 24. Eine oder das Andere hinauskommen, so wird es im mer darauf hinauskommen, daß die Censur für größere Bauten ausgenommen wird. Ob aber diese Prüfung ganz in Wegfall komme, wissen wir nicht; aber ich glaube auch, bis die ses Gesetz zum endlichen Beschlüsse kommt, werden wir darüber klar sein. Also darin scheint mir eine Nöthwendigkeit zu lie gen. v. Crusius: Der Grund, welcher mich bestimmte, dett Antrag so zu Men, liegt darin, daß die einschlagenden Bestim mungen von zu bedeutender Wichtigkeit sind, als daß ich nicht wünschen müßte, sie kämen auf gesetzlichem Wege und nicht auf dem Verordnungswege zurKenntniß der Bethciligten. Sonst würde ich nichts dagegen haben, wenn nicht die Bestimmung in zu viele Rechtsverhältnisse eingriffe. Vicepräsident v. Carlo witz: Da der Antrag des v. Crusius ein spät geborner, eine Art von Posthumus ist, so muß auch mir noch das Wort über denselben erlaubt sein. Wie er jetzt erläutert ward, spricht das gegen ihn, was Se. könkgl. Ho heit geäußert haben. Bei der Wichtigkeit der Bestimmung, um die es sich handelt, glaube ich nicht, daß man sie bloß in die Hand der Regierung legen könne und dürfe. Das wäre eitt Fall einzig in seiner Art. Wir müssen uns vielmehr nothwen- dig über diese Frage entscheiden, sie entweder bejahen oder ver neinen. Wir dürfen aber nicht sagen, die Regierung könne ma chen, was sie wolle. Wird aber der Antrag auch anders erläu tert; sollte, was in das Gesetz gehört, in die Schrift niederge- legt, und der Wunsch ausgesprochen werden, daß die Staatsre gierung es auf dem Wege der Verordnung aüsspreche, so kann > ich dem noch weniger beitreten. Wenn nur eine Verordnung Etwas der Art bestimmt und nicht das Gesetz, so sind allerdings die Znnungsverwandten benachtheiligt. Dem Gesetze müssen sie sich unterwerfen, allein ich glaube nicht, daß es statthaft sei, ihr Recht durch bloße Verordnung zu nehmen. In der Khat, ehe ich dem Anträge des v. Crusius in seiner letzten Deutung beitrete, eher würde ich dem Anträge des Herrn Bürgermeister Hübler beigetreten und für den ganzen Wegfall gestimmt haben. Denn nun erst ist man auf dem Wege eine Rechtsverletzung zu begehen. v. Crusius: Ich freue mich, bei dem letzten Redner die Anerkennung des Grundes zu finden, der mich zu dem Wun sche bestimmt hat, die Sache ins Gesetz ausgenommen zu sehen. Die Motive zu meinem Anträge habe ich vorhin angegeben, und ich wiederhole nochmals, daß ich beabsichtigte, eine mög licherweise entstehende Lücke im Gesetze zu vermeiden. Wir be ziehen uns auf etwas, was noch nicht besteht, ja dessen Exi stenz überhaupt noch ungewiß ist. Würden wir die Bestim mung, so wie sie jetzt beschlossen ist, ins Gesetz aufzunehmen beantragen, und es würde jenes Gesetz nicht zu Stande kom men, so würde im vorliegenden Gesetze eine Bedingung stehen, welche gar nicht erfüllt werden könnte. Staatsmimstrr No stütz un-d Janckendorf: Die An-
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