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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Daher schlägt die Deputation vor, daß §.16 folgen- dergestalr redigirt werde: „Das Unterrichten von Lehrlingen ist den Maurer- und Zimmerm'eistcrn, den Feueressenk hrern, Schmieden, Wag nern und Fleischern, ingleichen den Wehem und Srrumpf- würkern unbedingt, allen übrigen Handwerkern auf dem Lande hingegen nur in dem Falle erlaubt, wenn sie ihre ei genen Söhne oder Enkel als Lehrlinge aufnehmen und in der von ihnen betrieben werdenden Profession unterrichten wol len. Das Halten von Geselleu bleibt außer den vorgenann ten Handwerkern auch den Böttchern und Töpfern gestaltet Ausnahmsweise kann die Annahme von Gesellen auch an- ' dern Dorfhandwerkern auf Ansuchen von der Regierungsbe hörde gestattet werden. Eine zeitweilige Erlaubniß wegen vorübergehender dazu dringender Ursachen kann die Ortsobrigkeit ertheilen." Präsident v. Gersdorf: Don dem Bürgermeister Ritter stadt ist ein Amendement zu §. 16 eingereicht worden, nach 'wel chem es in der Fassung der Deputation nach den Worten: „un terrichten wollen" heiße» soll: „die Landmcister haben aber ihre Lehrlinge bei denjenigen städtischen Innungen, zu welchen sie selbst gehören, vorschriftsmäßig aufnehmen und lossprechen zu lassen." Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich weiß nicht, ob es schon in der Absicht der Staatsregierung gelegen hat, daß die Einrichtung, welche durch mich vorgeschlagen wird, getroffen werden soll. Ware es ihre Absicht gewesen, so würde ich wün schen, daß sie ausdrücklich durch das Gesetz ausgesprochen würde; wäre sie es aber nicht gewesen, so müßte ich unbezweifelt darauf antragen, daß die Bestimmung gesetzliche Gültigkeit erhalte, daß, wenn man den Landmeistern gestatten will, Lehrlinge anzuneh men, diese Lehrlinge wenigstens den Bestimmungen mit unter worfen werden müßten, welche verfassungsmäßig hinsichtlich der Handwerkslehrlmge bestehen. Wird ein Lehrling, wie es jetzt schon gewöhnlich ist, bei der Innung angemeldct, ausgenommen und später losgesprochen, so wird darüber, daß er das Handwerk regelmäßig erlernt hat, zu seinem Besten später ein sicherer Nachweis geführt werden können, als wenn es allein in die Hand des Meisters gelegt wird. Man wird später viel leichter über sehen können, ob der Lehrling die gehörige Zeit in der Lehre aus- gehalren hat. Sodann würde der Lehrling dadurch auch den andern Bestimmungen mit unterworfen werden, welche durch die Zunftgesetze eingcführt sind, wohin ich z. B. rechne, daß die Innung, wenn der Meister vielleicht den Lehrling übel behan-' delt oder verstirbt, dafür zu sorgen hat, daß der Lehrling ander wärts passend untergebracht werde. Es wirdauch zur Folge haben, daß die Lehrlinge, wenn sie als Gesellen auftreten wollen, das vergeschriebene sogenannte Gesellenstück machen müssen, und ihre Geschicklichkeit, um zum Gesellen gesprochen zu werden, werden nachzuweisen haben. Endlich ist es aber auch insofern billig, daß die Aufnahme und das Lossprechen auf die vorgeschlagene Weise geschehe, weil sie später in Krankheitsfällen auch Unter stützung aus den Gesellenkaffen in Anspruch nehmen werden, weshalbes um so billiger erscheint, daß sie den gewöhnlichen Beitrag zu der Gesellenkasse ebenfalls entrichten. Das sind die Gründe,-warum ich wünsche, daß mein Vorschlag die Annahme der Kammer finde. Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat den Antrag vernommen und ich frage, ob sie denselben unterstützt? — Ge schieht ausreichend. — Bürgermeister Wehner: Ich habe den Antrag unter stützt, gestehe aber, daß ich ihn nicht für nothwendig gehalten habe. Nach Z, 13 haben wir schon beschlossen, daß die Dorf handwerker es mit der nächsten städtischen Innung als Meister zu halten haben. Wenn sie es aber mit der Innung halten müssen, so glaube ich, sind sie auch den Gesetzen unterworfen, welche bei der Innung stattfinden. Sie müssen also die Lehr linge eben so gut aufdingen lassen, als Andere, und in sofern habe ich nicht geglaubt, daß der Zusatz nöthig sei. Ware er freilich anders zu verstehen, so würde ich dem Amendement des Bürgermeister Ritterstädt beitreten müssen. Was aber die §. im Allgemeinen anlangt, so muß ich der Deputation vollkom men bcistimmen. Wollte man das Gesellenhaltrn auf dem Lande gestatten, so würde das so gut als Gewerbefr.eiheit sein, wenigstens dieselben Folgen haben. Ich hatte einiges Beden ken gegen den letzten Satz im Gesetzentwurf und Deputations gutachten, wo es heißt: „Eine zeitweilige Erlaubniß wegen vorübergehender dazu dringender Ursachen kann die Ortsobrig- keit ertheilen," Ich hatte nämlich das Bedenken, es möchte Mißbrauch dadurch entstehen, weil man nicht recht weiß, was unter „zeitweiliger Erlaubniß" zu verstehen sei. Es könnte sein, daß man darunter ein viertel oder ein halbes Jahr ver stände, man könnte es aber auch auf6oder lOJahr ausdehnen. Ich habe aber ein zu gutes Zutrauen auf die Obrigkeiten, als daß ich befürchten sollte, es könne Mißbrauch daraus entstehen, und enthalte mich daher, ein besonderes Amendement zu stellen, welches nur dahin gegangen sein würde, daß auch dann, wenn diese Erlaubniß über mehre Monate hinaus ginge, die Geneh migung der vorgesetzten Behörde nachgesucht werden müßte. Ich erkläre mich eben so wohl mit der Deputation als auch mit dem Amendement des Bürgermeister Ritterstädt einverstan den. König!. Commissar v. Wietersheim: Der geehrte Antragsteller wird sich bescheiden, daß es seines Amendements kaum bedürfen wird, da, wie der Bürgermeister Wehner bereits bemerkt hat, es nothwendig aus §-'!3 folgt. DerLehrlingwirö nicht von seinem Lehrmeister aufgedungen, sondern von der ver sammelten Innung ausgenommen. Es lieg: überhaupt in der Natur der Sache, daß dies, wie bisher, nur durch die Innung selbst erfolgen kann. Wollte man eine derartige Bestimmung aufncbmen, so müßte die weitere Entwickelung der Vorschriften aus §. 13, daß die Dorfhandwerker es mit der nächsten städti schen Innung zu halten haben, sich nicht bloß auf diese Bestim mung beschränken, sondern es müßten alle Wirkungen der In- nungsverfaffung auf Landmeister in dem Gesetze bestimmt wor-
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