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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ja auch Harm gefunden werden, daß solchen Personen das Hal ten von Gesellen und Lehrlingen nicht gestattet wird. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Es möchte doch wünschenswerth sein, darüber etwas Bestimmtes aus zusprechen. Ein Anhalten für die Regierungsbehörde muß ge geben werden. > Bürgermeister Schill: Ich würde mich noch gegen den Antrag erklären müssen, so sehr ich auch die Gesinnung ehre, welche ihn hervorgerufen hat. Der Antrag scheint ganz gegen das Princip zu'sein, welches in dem Gesetze beobachtet worden ist. Erstens habe auch ich nicht verstanden, was man damit hat sagen wollen, wenn es im ersten Satze, heißr: „das erlernte Metier als Gesellen zu betreiben." Kann er es nicht als Ge selle selbstständig betreiben, sondern nur bei einem Meister, und hat der Meister die Erlaubniß, Gesellen zu halten, so be darf es des Antrags nicht. Hat aber der Meister die Erlaub« niß nicht, so würde es unter die Ausnahmefalle gehören,' welche die Deputation in §. 16 aufgeführt hat, wo sie eben die Aus- nahmefalle nicht speciell aufgeführt, sondern im Allgemeinen den letzten Satz gefaßt hat," und es würde hier einer Concession der Regierungsbehörde im Allgemeinen bedürfen, damit ein. Meister, welcher nach dem Gesetz einen Gesellen nicht halten darf, eine solche preßhaste Person aufnehmen könne. Wenn es ferner im Berichte heißt: „Daß ihnen gestattet werden möge, einen beschrankten selbstständigen Gewerbebetrieb zu un ternehmen, so scheint auch dieses höchst unsicher und ungewiß, und bringt auf jeden Fall etwas in das Gesetz, was eigentlich nicht hinein gehört. Es wird darin verstoßen gegen- §. 13, wonach die Handwerker auf dem Dorfe das Meisterrecht erlan gen müssen. Es würde eine Ausnahme in die Verordnung kommen, welche in das Gesetz selbst gehört. Es würde z. B. ein beschränkter Gewerbebetrieb der sein, wenn ein Schubma chergeselle Schuhflicker«' treibt. Dies gehört aber nicht ins Gesetz; denn als Flicker ist er unzünftig, und bedarf derEr- laubniß nicht. Ich halte den Antrag für so unbestimmt, und die Folgen davon sind so wenig vorauszusehen, daß ich mich veranlaßt sehe, dagegen zu stimmen. Prinz Johann: Ich verwende mich dringend für An nahme des Antrags. Ich glaube, die Kammer wird uns das Zeugniß geben müssen, daß wir bei dem vorliegenden Gesetze das Interesse der Städte und der Innungen wahrgenommen, aber auch das Jnreresse des platten Landes nicht übersehen ha ben. Es ist vielleicht der einzige Antrag, wo wir glaubten, Etwas für das platte Land thun zu müssen. In der That gehört der vorliegende Fall zu den allerschmerzlichsten. Man denke sich den Fall, daß Jemand in seine Heimath verwiesen wird. Er soll ausgenommen werden; er kann aber nichts als ein Handwerk, und muß der Gemeinde zur Last fallen, wenn es ihm nicht gestattet wird, sein Gewerbe selbstständig zu betrei ben. Man erlaubt den Commünen nicht, die Handwerker zu haben,-welche sie wünschen, und nebenbei sollen-sie den Mann versorgen, weil man ihm verbietet, das Handwerk zu treiben, I. 24 welches er gelernt hat. Diese Härte zu vermeiden, scheint der Antrag geeignet, und ich wünsche sehr, daß die Kam mer ihn zu dem ihrigen machen mögei Was nun die Unbe stimmtheit des Ausdrucks betrifft, so laßt sich ihx auf mehrerlei Weise zu Hülfe kommen, entweder so, daß man sagt: „einen beschränkten, selbstständigen Gewerbebetrieb wie den verab schiedeten Soldaten," oder wenn man das bedenklich findet, „jedoch ohne Haltung von Gesellen." Es kann nicht in der Absicht liegen, daß ein solcher Mann Gesellen und Lehrlinge halten darf. Er soll nur sein Brot verdienen können, Die letztere Beschränkung scheint mir ganz sachgemäß zu sein., v. Ko fern: Dieser Antrag ist allerdings im Interesse des Platten Landes gestellt. Er rührt von mir her. Ich be merke, es ist fast der einzige neue Antrag von uns, km Interesse des platten Landes, und bei der großen Billigkeit, die wir gegen die Städte bewiesen haben, hätte ich nicht erwartet, daß gegen ihn Widerspruch werde erhoben werden. Ein Beispiel hier dürfte vielleicht am besten den Antrag in gehöriges Lichtsetzen. Es wird ein preßhafter Schneider aus der Stadt gewiesen; er ist kränklich; die Nadel wird er dennoch führen können , den Pflug aber nicht, den Dreschflegel auch nicht. Darf er die Nadel nicht führen, so muß ihn das Dorf ernähren; wird ihm aber die Erlaubniß gegeben, die Nadel auch ferner fort zu füh ren, so wird er sein Brot verdienen und dem Dorfe nicht, we nigstens nicht ganz, zursLast fallen. Was den Ausdruck: „beschrankten" Gewerbebetrieb anlangt, fo glaube ich allerdings es werde am besten sein, wenn man dieses Wort aus dem An träge ganz wegläst. Ich weiß "selbst nicht, wie er in die Fassung des Antrags hineingekommen ist. Ich glaube, es ist bloß da her gekommen, weil wir der Meinung waren, es werde ein sol cher preßhafter Mensch in feinen beschrankten Verhältnissen auch nur einen beschränkten Gewerbebetrieb unternehmen kön nen. Man könnte auch in die Fassung setzen, daß er keine Lehrlinge und Gesellen halten dürfe. Wie die Fassung jetzt ist, würde es mir lieber sein, wenn das Wort „beschränkten" herauskäme. Prinz Johann: Ich würde mich zu dem Anträge ver stehen, daß das Wort: „beschränkten" wegbliebe und es im Gesetze hieße: „ohne Haltung von Gesellen und Lehrlingen." Bürgermeister S chill: Ich muß mir das Wort erbitten, um mich gegen eine Aeußerung zu rechtfertigen. Es ist mir nicht in den Sinn gekommen, etwas gegen das Interesse des platten Landes zu sprechen. Meine Abstimmung wird dies überall gezeigt haben. Ich habe gegen den Antrag gestimmt, weil man nicht weiß, was aus diesem Anträge für Folgen ent stehen werden, und wie ihn die Staatsregierung mit den übri gen Bestimmungen vereinigen will. Wenn ein solcher Geselle ausgewiesen wird, und als Geselle fortarbeiten will, so bedarf es nur einer Anzeige bei der Regierungsbehörde, und es würde ein Ausnahmcfall sein, wie sie in der §. 16 genannt sind. Ein beschränkter, selbstständiger Gewerbebetrieb eines Gewerbes, 3*
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