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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Domherr v. Schilling: Ich muß mich für dieAufnahme des fraglichen Antrags in die ständische Schrift verwenden. Denn ich begreife nicht, wie dadurch den Städten ein Nachtheil zugefügt werden könne, daß einer wegen Preßhaftigkeit aus der Stadt verwiesenen Person auf dem Lande, wo sie ihre Heimath hat, das erlernte Gewerbe zu betreiben nachgelassen, wird. Da nun also hieraus kein Nachtheil für die Srädte, für das Land aber der Vortheil erwächst, daß eine solche Person nicht wegen Nahrungslosigkeit der örtlichen Commun zur Last falle, so trage ich kein Bedenken, dem Anträge meine Zustimmung zu geben. v. Welck: Ich leugne nicht, daß durch diesen Antrag an die hohe Staatsregierung leicht Mißverständnisse entstehen könn ten.. Ich glaube nicht, daß der Sinn der Deputationsmitglieder der gewesen ist, daß durch den Antrag die hohe Staatsregie- rung zugleich auch ermächtigt sein sofle, dergleichen preßhaften Personen die Erlaubyiß zu selbstständigem Gewerbebetrieb auf dem Lande zu geben, wenn die Personen überhaupt solche sind, die nach dem Gesetz auf dem Lande ein Gewerbe überhaupt nicht betreiben dürfen. Es ist also doch wohl der ganze Zusatz so zu verstehen, daß überhaupt blos solche Preßhafte Personen,, die einem solchen Gewerbe angehören, das auf dem Lande betrieben werden kann, die Erlaubniß dazu nach dem Gesetzentwürfe er halten sollen. Bei der allgemeinen Fassung könnte man aller dings auf die Vermuthung kommen, daß auch von andern Per sonen die Rede sei. Es ist bei der Discussion immer nur von Schneidern und Schuhmachern die Rede gewesen; aber es könnte ja z. B. auch ein Uhrmacher preßhaft werden. Soll der auch auf dem Lande seine Pröfession ausüben dürfen ? Prinz Johann: xotiori 6t Zenominatio — die Schneider sind ein Beispiel, das bei allen Gelegenheiten citirt wird- Ausschließen wollten wir auch andere Handwerker nicht. Daß einem Uhrmacher auf dem Lande nicht gestattet sein,soll feine Uhren zu machen, das versteht sich von selbst; wenn er aber Holzuhren machen will, wird ihm das Niemand wehren. Köm'gl. Commissar v. Merbach: Der Antrag ist zwar durch die Gesetzvorlage hervorgerufen worden und steht mit der selben allerdings in einer natürlichen Jdeeenassociätion; allein er scheint seinem Zwecke nach weniger in den Bereich des Ge setzes zu gehören, als vielmehr in die Armenpflege, und wenn er aus diesem Gesichtspunkte beurtheilt wird, gewinnt er eine ganz andere Gestalt, und es schwindenvielleicht die Zweifel, die dagegen aufgestellt worden sind, wenn man sich streng an die Norm der Gesetzvorlage hält. Für die Armenpflege ist es ein nothwendiger Grundsatz, der in der hoffentlich noch bei gegen wärtigem Landtage vorzulegenden Armcnordnung an der Spitze stehen wird, daß> ehe dem Armen Unterstützung zu reichen ist^ die Armenbehörde jedes. Mittel versuchen muß, um ihn zu be schäftigen, und in die Möglichkeit zu setzen, sich selbst seinenUn- terhalt zu erwerben. Hier der Armenbehörde Grenzen zu stellen, welche Arbeit ihm zuzureichen fei, und in welcher er mehr zu unterstützen als zu verhindern sei? das würde in die Grundsätze der Armenversorgung großes Schwanken bringen. Betrachtet man den Antrag von dieser Seite, und überläßt es in den be treffenden Fallen der Regierungsbehörde, das rechte Mittel zu wählen, um auf, der einen Seite nicht zu, eklatanten Abnormi täten von dex Gewerbeverfassung zu gelangen, auf der andern Seite aber es den Communen zu erleichtern, einen preßhaften Menschen, der, wenn er nicht arbeiten darf, von ihnen erhalten werden muß, mit Arbeit zu versorgen, dann wird man gewiß auf den rechten Weg kommen. Bon Seiten der Regierung liegt daher kein Bedenken vor, abzuwarten, ob der Antrag an sie kommen wird? Bürgermeister Bernhardi: Ehe ich mich über den An trag entschließen kann, muß ich mir die Anfrage an den Herrn Referenten erlauben: was unter preßhaften Personen zu verstehen ist. Rüstige Personen wahrscheinlich nicht, aber es ist doch im Deputationsberichte von „Rüstigkeit" die Rede, und Preßhaftigkeit läßt sich nicht mit Rüstigkeit zusammenrei men. Sind aber Ar m e darunter zu verstehen, so kann aller dings bei diesen nur Ausweisung stattsinden, denn wegen Preß- haftigkeit allein wird Niemand ausgewiesen. Referent Bürgermeister Starke: Es ist in der Deputation darüber ebenfallsZweifel movirtworden,jedoch hat man sich für den Ausdruck preßhaft entschieden, weil er in mehren Gesetzen, z.B. in dem Generale vom 1. Juli 1809 gewählt worden ist, ohne bisher zu Ungewißheiten Veranlassung gegeben zu haben. Für denselben läßt sich der Ausdruck „Arm" nicht vollkommen sub- stituiren, denn es kann Jemand arm sein, ohne deshalb als Preßhafter zur Ausweisung geeignet zu sein. Diese Eigen schaft würde er erst erlangen, wenn er öffentliche Unterstützung in Anspruch nimmt, oder wegen Unvermögens von seiner Hei- mathsbehörde ernährt werden muß. Eine streng logisch richtige Desinition'zu geben, gestattet schon der Umstand nicht, daß con- crete Verhältnisse den Charakter der- Preßhaftigkeit sehr ver schiedenartig gestalten, auch erscheint sie überflüssig, weil bisher kein Zweifel über die Bedeutung des Worts im Sinne der Ge setzessprache stattgefunden hat. Bürgermeister Bernhard!: Also sind Arme unter den preßhaften Personen zu verstehen, die wegen Armuth öffentliche Unterstützung in Anspruch genommen haben und deswegen aus der Stadt gewiesen worden sind. Referent Bürgermeister Starke: Mit einem Worte Leute, die durch ihrBetragen oder ihre Verhältnisse einen ausrei chenden Anlaß zurAusweisung gaben, sind der Klaffe der Preß haften beizuzählen. Bürgermeister Bernhardi: Da muß ich mir, auf die Gefahr hin, auch als ein Feind des platten Landes angesehen zu werden, noch die Bemerkung erlauben, daß, wenn der Ver armte ein Meister ist, der fünf Jahr in einer Stadt gewesen war, er nicht ausgewiesen werden kann. Ist er kein Meister und- kommt er auf das Dorf zurück, in Folge der Ausweisung, so wird die Gemeinde Alles rhun, um ihn, weün er noch arbeits-
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