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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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der hohen Staatsregierung sein, eine Beschränkung gegen das Mandat von 1767 einzuführen; ich glaube aber allerdings, es würde der eine oder andere Artikel, der zeither erlaubt wap, künf tig unter die Kategorie der verbotenen fallen, wenn man nicht auf die Worte des Mandats von 1767 zurückgehen und die dort aufgezählten Maaren in dieAusführungsverordnung wört lich aufnehmen wollte. Präsident v. Gersdorfr Die Deputation hat zu §. 21 etwas nicht hinzugefügt, ein Antrag ist nicht gestellt, und wenn nicht weiter gesprochen wird, so werde ich die Frage stellen: ob die Kammer §.21 annimmt? — Wird einstimmig ange nommen.— Referent Bürgermeister Starke: Zu h. 22 des Gesetzent wurfs (siche dieselbe nebst Motiven in Nr. 26 der Verhandlun gen der zweiten Kammer, Si A70 flg.) sagt die Deputation: Genehmigt die geehrte Kammer anders die oben propo- nirte Modisication der §.10, so wurde konsequenter.Weise zur §.22 folgender Zusatz zu machen sein, durch welchen zugleich auch für die §. 21 gedachten Fälle die Gleichförmigkeit mit §. 9 hergestellt würde: „In den §§. 21 und 22 gedachten Fällen findet übrigens das K. 9 und bezüglich Z. 10 gedachte Verfahren statt." Die Deputation empfiehlt solchen der ersten Kammer zur geneigten Annahme und hat sich nur auf ihre zur 10. §. oben bewirkten Auslassungen zu beziehen, wenn sie die von der jenseitigen Deputation Seite 71 (Beil, zur Ul. Abth ) in Vor schlag gebrachte, und Seite 190 (Ldt. Act. Ul. Abth. 1. Bd.) hon der zweiten Kammer genehmigte Fassung folgenden In halts: „Die Niederlassung mehrer Dorfkrämer an einem Orte, so wie die Erlaubniß zum Handel mit noch andern, als.den in der §. 21 genannten Artikeln, ist, sobald solche das Bedürfniß des Orts erheischt, durch die §. 21 getroffenen Bestimmun gen nicht ausgeschlossen; es soll aber darüber, ob einem, oder auch für den Bedarfsfall mehren Dorfkramern die Nieder lassung an einem Orte zu gestatten, auch mit welchen Sorten von Maaren einem solchen Dorfkramer der Handel zu erlau ben sei, auf dieselbe Weise, wie solche §. 10 und 11 in Be treff der Handwerker bereits festgesetzt worden, entschieden werden, mithin in dem Falle, wenn darüber zwischen dem Gemeinderathe und der Obrigkeit resp. nebst der Gutsherr schaft Einverständniß nicht erlangt wird, die vorgesetzte Re gierungsbehörde entscheiden. Wegen des hierunter einzuschlagenden Verfahrens finden die §. 10 und 11 enthaltenen Vorschriften ebenfalls durch gängig Anwendung. Es ist aber bei der Entscheidung über die Niederlassung von Dorfkrämern, neben den §. 10 ange gebenen Umständen, namentlich auch auf die Verschiedenheit der Nahrungsverhältnisse der Einwohner und den Grad ihres Wohlstandes zu sehn." durch welche auch hier der Regierungsbehörde das Concessions- recht entzogen werden wollen, zur Annahme nicht empfehlen kann. — v. Polenz: Als ich dieLandtagsmittheilungen las,um mich für die gegenwärtige Debatte vorzubereiten, und dabei auf die Verl)andlungen der zweiten Kammer kam , die sie bei Gelegen heit der Umgestaltung der 22. §. gepflogen hat, so stieß ich auf Aeußerungen, die allerdings die Gutsherrschasten in der Ober lausitz verletzen müssen. Es wird bei dieser Gelegenheit von zwei Deputaten rücksichtlich der Gutsherrschaften behauptet) daß sie die Concessionen zu einem Handelsartikel herabwürdigten und weit über die Gebühr ausdehnten! Das Recht der Gutsherren der Oberlausitz zu Ertheilung von Concessionen an Dorfkramer und andere Gewerbtreibende ist ein uraltes, auf Verträge ge stütztes, nie bezweifeltes, ganz neuerdings im Particularvertrag bestätigtes Recht, worüber die 5. §. letztem Vertrags sich also ausspricht: „auch kann dieBefugnkß der Stadträtheund Guts-. Herrschaften zu Ertheilung von Concessionen für die Betreibung von Gewerben nebst den für selbige daraus hervorgehenden nutz baren Rechten, nur gegen eine mit Zustimmung der Provinzial stände für angemessen zu achtende Entschädigung geschmälert oder aufgehoben werden," Hieraus ergiebt sich, daß die Stadt- räthe und Gutsherrschasten wohl in ihrem guten Rechte sind, wenn sie bei Ertheilung der Concession ein mäßiges Concrssions- geld nehmen, und die Erfahrung hat seit einer langen Reihe von Jahren bewiesen, daß die Entwickelung' der Industrie in dieser Provinz dadurch gegen andere Landestheile nicht zurückgehalten worden ist, vielmehr dieses Verhältniß in sittlicher Hinsicht Nutzen gebracht hat, ja indem die kleinen Brennereien und Win kelschenken verhütet und manche Conflicte zwischen größeren Ge- werbtreibenden, als Müllern, Schmieden, Fleischern rc. qbge- wendet worden sind. Man kann also wohl darüber keine Kla ge führen, und ich muß die an jenem Orte ausgesprochenenBe- schuldigungen, die fast in Persönlichkeit ausartenden Hindeu tungen und daran geknüpften Drohungen als etwas ganz Un ziemliches zurückweisen. Za ich glaube sogar, weil einer dies er Deputaten deutlich zeigt, welcher Weg einzuschlagen ist, wenn Jemand sich von diesem Rechte gedrückt fühlt, nämlich der an die vorgesetzte Behörde; er aber, ohne dort einen Mißbrauch con- statirt zu haben, die Gutsherren öffentlich verunglimpft, die Ge krankten wohl auf gerichtliche Genugthuung anzutragen befugt wären. Ich habe das hier nur angebracht, weil das große Pu blikum, welches die Verhältnisse nicht kennt, zu dem Glauben verleitet werden könnte, es wären diese Beschuldigungen und großsprecherischen Drohungen aus einem Gefühl von Schuld ganz ohne Rüge geblieben. Präsidentv.Gersdorf: Ich glaube, nachdem Vorschläge der Deputation wird sich die Sache folgendermaßen auflvsen. Die Frage wird sich auf Annahme der §. unter Hinzufügung des Satzes: „in den §§. 21 und 22 — statt," richten. Die Deputation rath uns an, die Fassung der zweiten Kammer ab zuweisen, und so richte ich die Frage an die Kammer: ob sie die h. 22 unter Hinzufügung des von der Deputation angerathe- nen Satzes annehmen wolle? — Wird einstimmig ange nommen.— Referent Bürgermeister Starke: Zu §. 23 des Gesetzent wurfs (siehe Nr.. 26 der Verhandlungen der zweiten Kammer S. 372) lautet das Deputationsgutachren:
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