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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie unter der Veränderung der Worte „haben zu verbleiben," in „könnenverbleiben"die §.34 annimmt?—Einstimmig angenommen. — Referent Bürgermeister Starke: Das Deputations gutachten zu §. 35 (s. Nr. 26 der Verhandlungen der zweiten Kammer, S. 385) lautet: Bei §. 35 ist die Deputation einverstanden, daß in Folge der Seite 194 der Landt. Acten lll. Abthl. I. Dd. von dem königlichen Herrn Regierungscommissar bewirkten Erläu terung, dieser Z. loco vouxruo annoch die §§. 3 und 34 zu inseriren seien, dagegen kann, wenn nach obigem Anträge tz. 26 ganz in Wegfall gelangt, auch hier die Beziehung auf §. 26 nicht stattfinden. Prasidentv. Gersdorf: Ich frage, ob die Kammer unter Berücksichtigung der von der Deputation gemachten Bemer kung die §. 35 annehme? — Wird einstimmig ange nommen.— Referent Bürgermeister Starke: Bei Z. 36 (s. Nr. 26 der Verhandlungen der zweiten Kammer, Seite 386) heißt es im Berichte: Für§. 36 hat die Deputation die Beibehaltung einer Straft von 5 Thlr. im ersten Contraventionsfalle zu rmpfeblen, weil diese mehr, als die in der zweiten Kammer (Seite 195 der Landt. Acten UI. Abthl. 1. Bd.) vorgeschlagene Minderung bis aus 1 Thlr. von Gesetzüberschreitungen abhalten dürfte. v. Welck: Es ist mir hier ein Bedenken aufgestoßen. Nämlich in der §.23 ist nunmehr nach dem Beschlüsse der ver ehrten Kammer der letzte Satz ganz in Wegfall gekommen, wo nach das Halten von Niederlagen nur rücksichtlich der Waaren, welche die Dorfkrämer zu führen berechtigt sind, erlaubt sein soll. Nun scheint also, daß das Halten von Waarenniederlagen auf dem Lande erlaubt sein soll. Jndeß kann sich dies doch immer wohl nur auf solche Waaren beziehen, mit denen der Dorfhandel nachgelassen ist. Es würde also eine Contravention in dieser Beziehung immer noch stattfinden können, in Bezug auf die Waaren, mit denen der Handel auf dem Lande nicht ge stattet ist. Wenn das wahr ist, so würde mir angemessen er scheinen,-daß es bei der zeitherigen durch das Mandat von 1767 bestimmten Confiscation der Waare verbliebe; denn ein Lager von verbotenen Waaren, von Waaren, die auf dem Lande zu führen gesetzlich verboten sind, kann in dem Werthe so hoch ste hen, daß die Strafe von 5, 10, ja selbst von 20Thlrn., in kei nem Verhältniß. zu der Ueberschreitung des Gesetzes stünde. In diesem Falle würde ich mir ein Amendement zu beantragen erlauben, daß nach dem Worte „Gefängnißstrafe" eingeschal tet würde: „das Halten von Niederlagen mit verbotenen Waa ren aber mit Confiscation derselben zu belegen." ' Präsident v. Gersdorf: Das Amendement heißt so: hinter dem Worte „Gefängnißstrafe" sollen die Worte einge schaltet werden: „das Halten von Niederlagen der zur Führung verbotener Waaren aber mit derConfiscation derselben rc." Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstütze? — Wnd ausreichend unterstützt.— Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß die Voraussez- zung nicht ganz begründet zu sein scheint, von welcher der Sprecher ausgehe. Jener Satz hieß: Das Halten von Nie derlagen ist nur rücksichtlich der Waaren, welche sie zu führen, befugt sind, und welche sie an dem Orte selbst verkaufen dür fen, erlaubt. Es folgt daraus, daß das Halten von Niederla gen mit Waaren, deren Führung erlaubt ist, ohnedies stattfin- det; daß aber das Halten von Niederlagen solcher Waaren, die nicht erlaubt sind, nach dem Entwurf verboten ist. Dieser Satz ist nun nach dem diesseitigen Gutachten ausgelassen wor den, also folgt daraus, daß das Halten von Niederlagen auch von solchen Waaren gestattet ist, mit denen ein Handel auf dem Lande nicht erlaubt ist. Daher glaube ich, daß die Voraussez- zung des geehrten Sprechers nicht begründet sei. Präsident v. Gersdorf: Zuvörderst würde mir obliegen, unter dem Vorbehalt, auf das Amendement v. Welck zurück kommen zu können, die Frage zu stellen: ob sie unter Beibe haltung einer Strafe von 5 Thlr. in dem ersten Contraven« tionsfalle, wodurch die Meinung der zweiten Kammer zurück gewiesen wird, die Z. annehmen wolle? Prinz Johann: Ich muß mir cineBemerkung erlauben. Es ist nun bereits mehrmals der Fall vorgekommen, daß die Frage auf die §. mit Vorbehalt der Amendements gestellt wor den ist. Das ist aber gegen die bisherige Praxis. Ehe man über die §. selbst abstimmt, muß man wissen , wie die §. sich durch die Amendements gestalte. Daß man aufdie §. selbst sogleich die Frage gestellt hat, ist wohl nur daher gekommen, weil das Deputationsgutachten in der Form von §§. gegeben ist. Die bisherige Form aber ist gewesen, daß man das Depu tationsgutachten voraus nahm, dann aufdie Amendements, und zuletzt auf die Z. selbst eine Frage stellte. Ich glaube, daß man sich von diesem Gange nicht entfernen möge. Wenn man immer nur mit Vorbehalt über die §§. übstimmt, so weiß man nicht, wie sie sich gestaltenwird, und wie man seine Abstimmung einrichten soll. Präsident v. Gersdorf: Ich glaube, ich dürfte die Frage nur etwas abändern. Ich habe aber die Fragen um deswillen sogleich so gestellt, um das viele Fragen, das ein wenig ennuyant sein muß, zu vermeiden. . Ich würde dann nur zu fragen ha ben, ob die Kammer gemeint sei, die Strafe von 1 Thlr. zurück zuweisen, und die von 5 Thlr. eintreten zu lassen. Wenn das mit Ja beantwortet würde, so würde ich immer auf die §. zurück zukommen haben, und wenn auch diese Annahme fände, so würde das v. Welck'sche Amendement zur Abstimmung kom men. Prinz Johann: Ich glaube, daß das v. Welck'sche Amendement der Abstimmung über die §. vorausgehen müsse.
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