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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Bei den Berathungen, welche während des Landtags 18U- sowohl über den mittelst allerhöchsten Decrets vom 12. April 1833 der Ständeversammlung vorgelegten Gesetzentwurf über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerrecht, auch Wohnsitz- und Heimathsrecht, als auch später über den mittelst Decrets vom 27. September 1834 vvrgelegten Entwurf zu einem Hei- marhsgssetze gepflogen worden, hat bereits die Frage: ob durch mehrjährigen Wohnsitz einHeimathsrecht erworben werden sollte? beide Kammern auf das lebhafteste beschäftigt, doch ist man zu der Uebcrzeugung gelangt, daß wegen der vorwaltenben über wiegenden Rücksichten, namentlich um nicht die Freizügigkeit der Inländer von einem Orte an den andern zu behindern, und die Niederlassung derselben von onerösen Bedingungen abhän gig zu machen, welche theilweise selbst die persönliche Freiheit behindern würden, jene Frage verneint, und daher zu einer Aufhebung aller, dieser Bestimmung entgegentretenden Gesetze, namentlich des Mandats vom II. April 1772 Osp. I. §. 2. des Generalis vom I. Juli 1809. des Ober-Amts-Patmts vom 22. Juni 1809 und der General-Verordnung der Ober-Amts-Regierung vom 13. Dcwber 1823 verschütten werden müssen. Bei specieller Bearbeitung des Gesetzentwurfs trug jedoch die Regierung Bedenken, diesen Grundsatz ohne Ausnahme durchzuführen; sie erachtete, daß durch denselben die Wichtig keit und Bedeutung des Grundbesitzes und Bürgerrechts allzu sehr herabgesetzt werden dürfte und schlug daher vor, daß durch diese beidenVerhaltnisse in Verbindung mit fünfjährigem-Wohn sitz, das Heimathsrecht erworben werden möge. Die Zustim mung, welche die Ständeversammlung diesem Vorschläge gab, dürfte noch durch eine andere Betrachtung unterstützt worden sein; es war nämlich offenbar, daß diejenigen Gemeinden des Landes, bei welchen die Auswanderung in fremde Gemeinden stärker als die Einwanderung aus solchen ist, also namentlich die meisten Landgemeinden durch jenen Grundsatz gegen das bis dahin geltende System bedeutend benachtheiligt würden. In der vorgeschlagenen Ausnahme fand man eine Milderung und Ausgleichung jener Härte. Zu leugnen ist nun aber nicht, daß diese Ausnahme, soweit sie das Bürgerrecht betrifft, lediglich zum Nachtheil der städtischen Gemeinden gereicht und in sofern im Princip eins Ungleichheit gegen dieselben involvirt, um so mehr, da nach §. 42 der allgemeinen Städteordnung die Nie derlassung eines Handwerkers und Gewerbtreibenden nicht ge hindert werden kann. Klagen über diese Ungleichheit, welche deshalb Seiten der hohen Staatsregieruug mehrfach vernommen wurden, («k. Seite 5 der Motiven I. Abtheilung 1. Band) mußten unberücksichtigt bleiben, denn das Heimathsgesetz selbst verhin derte ihre Abstellung, allein im Gefühl des wirklich vorwalten den Mißverhältnisses sah sich auch die Staatsregierung aufge fordert, die Initiative zur Abhülse zu geben, und sie hat dies durch Vorlegung des anjetzt fraglichen Erläuterungsgesetzes ge- than. — Prüft man die jetzt vorgeschlagene bezügliche Bestimmung selbst naher, so gewinnt es zwar das Ansehen, als ob solche nur durch die beabsichtigte Erlassung des Gesetzes über den Gewerbe betrieb auf dem Lande hervorgerufen worden sei, indem es darin heißt, daß „die Bestimmung, nach welcher diejenigen, welche an einem Orte das Bürgerrecht gewonnen haben, nach Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums heimathsangehörig werden, auch auf Orte angewendet werden solle, in denen kein Bürgerrecht be stehst und daher auch auf Dörfer hinsichtlich derjenigen Ein-- wohner, welche daselbst nach den Bestimmungen des Ge setzes, den Gewerbebetrieb auf dem Lande betreffend, sich als Dorfhandwerker oder Dorfkramer niedergelassen ha ben," — indeß ist dem doch nicht also, vielmehr hat das letzterwähnte Gesetz nur einen Impuls noch mehr gegeben, um die erwähn ten Ungleichheiten so zeitig als möglich wieder auszugleichen. Die Deputation glaubt daher, daß die fragliche Er läuterung nicht in so unbedingtem Zusammenhänge mit dem Gesetze über den Gewerbebetrieb auf dem Lande stehe, als es dem Inhalte der Worte nach scheint, und dürfte eigentlich nur die Frage zur Beantwortung vorliegen r ob es zulässig und räthlich sei, daß die Bestimmung des Hci- mathsgesetzes, nach welcher Unansassige in den Städten nach fünfjährigem Wohnsitz daselbst heimathsangehörig werden, wenn sie bas Bürgerrecht erworben haben, wieder aufgeho ben werde? und wenn diese Frage aus überwiegenden Rücksichten zu ver neinen wäre, ob es nicht nothwendig erscheine, diese Bestimmung modifi- cirt auf das Land anzuwenden, wenn sich daselbst Handwer ker und Kramer, d. h. Personen ansiedeln, welche bei der Niederlassung in der Stadt, in dieser Eigenschaft, nach Vorschrift der Städteordnung das Bürgerrecht gewinnen müssen? Bei der Berathung über die Erläuterung selbst aber waren die Ansichten der Deputationsmitglieder getheilt, indem die Minorität für unbedingte Annahme des Gesetzentwurfs, die Majorität sich für dessen ebenso absolute Ablehnung aussprach. Zur Verthcidigung der wechselseitigen Ansichten sind größ- tentheils die nämlichen Gründe hervorgehoben worden, welche man bereits in der zweiten Kammer bei Berathung dieses Ge genstandes geltend gemacht hat, und sind dies vornamlich fol gende : U Die Gegner des Gesetzentwurfs erachten es 1) an und für sich höchst unrathsam, in der Gesetzgebung ohne dringende Noth eine Unsicherheit, ein sich nicht klares Be wußtsein des Zwecks, wodurch ein gefährliches Schwanken von einem Princip zum andern veranlaßt werde, heimisch werden zu lassen, und fürchten dies namentlich in Beziehung auf die Vor schriften des Heimathsgesetzes, wenn man nach einem.so kurzen Zeitraum als der, von Zeit des erlassenen Heimathsgesetzes (vom 26. November 1834) verflossene sei, eine seiner Haupt bestimmungen sofort aufheben wollte, da es nicht möglich sein könne, die behauptete Nothwendigkeit der Aufhebung auf sichere Erfahrung zu basiren; 2) sind sie der Ansicht, daß durch Vermehrung der Aus nahmen von der, dem Heimathsgesetz zum Grunde liegenden Regel, daß hauptsächlich nur durch die Geburt das Heimaths recht begründet werden solle und könne, diese Regel selbst nur an praktischem Werth und Gewicht verlieren müsse, und die neue Ausnahme leicht noch andre Bestimmungen zur Folge haben könne, welche, jemehr das Gesetz auf Fälle nüancirt würde, zuletzt dessen Hauptfundamentganz aufheben dürften; Z) durch die beabsichtigte Erläuterung solle eine vermeint liche Ungleichheit zwischen Stadt und Land gehoben, und also von den Städten ein sie angeblich bedrohender-Nachtheil abge-
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