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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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welches nicht materielle, sondern nur politische, Ehrenrechte gebe, einen triftigen Grund nicht abgeben könne, um daran die Gewinnung des Heimathsrechts als Folge zu knüpfen, und deshalb noch die Bedingung hinzugefügt, daß erst, nach fünf jährigem Aufenthalt diese Folge eintreten solle; jetzt wo das den Städten früher vorgehaltene Borrecht, daß sie die Gewerbe als ausschließlichen Nahrungszweig hätten, mit dem Lande getheilt werden solle, liege es daher in der Natur der Sache, daß letzte res in tantnmsich die Anwendung eines gleichen Princips gefal len lassen müsse. 8) Wenn gegen den Gesetzentwurf angeführt worden ist, daß bei der kurzen Zeit seit Erlassung des Heimathsgesetzes keine praktisch nachtheiligen Erfahrungen hätten gesammelt werden können, so ist dem zu entgegnen, daß es hier weniger auf wirk lich praktische Nachtheile, als auf Hebung einer Ungleichheit im Princip ankomme, welche stets Widerwillen gegen sich erregen und in einzelnen Fällen zu schreienden Mißverhältnissen führen wird. Weiter ist auch noch 9) geltend gemacht worden, daß das Gesetz über den Ge werbebetrieb auf dem Lande wenigstens Veranlassung gebe, um den Städten aus dem Mittel der Gewerbetreibenden Contri- buenten zu entziehen, und man den hierdurch dem Lande zuge- sügten Vortheil nicht dadurch vergelten könne, daß man sich dieser Personen, wenn sie durch Unglücksfälle verarmten, und die kräftigsten Lebensjahre geopfert hätten, um dem Lande ein dringendes Bedürfniß befriedigen zu helfen, beliebig wie einer werthlosen Meubel entledige, und was 10) die Oberlausitz betrifft, so übten nicht nur die Vier städte, sondern auch die kleinern Basallenstädte in gewissen Um kreisen ein Bannrecht aus, dessen Grenzen sich so berührten, daß vornehmlich aus diesem Grunde der Fall der Ansiedelung von Handwerkern auf dem Lande wenig oder gar nicht vorkom men könne. — In Betracht nun, daß eine Bereinigung der Ansichten unter den Deputationsmitgliedern nicht zu ermöglichen ist ge wesen , und daher auch der geehrten Kammer ein einstimmiges Gutachten zur Annahme nicht empfohlen werden kann, muß es auch Deren Entschließung anheim gestellt werden, welcher der aufgestellten Meinung sie durch Majorität ihren Beifall zu schenken Sich bewogen fühlen könne; es hat aber dessen un beschadet die Deputation zu erinnern, wie sie für den Fall, wenn die erste Kammer sich für eine Ablehnung der fraglichen Erläuterung zum Heimathsgesetz aussprechen sollte, gemein schaftlich zur Erwägung stellt, ob nicht bei der Hochwichtigkeit des Gegenstandes, und im Interesse des ganzen Landes die hohe Staatsregierung ersucht werden möge, dieser Angelegenheit ihre fernere Beachtung zu widmen, und nach Befinden der nächsten Ständeversammlung hierüber, unter Mittheilung der inzwischen fernerweit gemachten Er fahrungen, nochmals die Gesetzvorlage zur Entschließung zu gehen zu lassen. — Zu diesem Anträge fühlt sich die Deputation besonders um deßwillen bewogen, weil, wenn gegenwärtig ein Theil der zweiten Kammer es bedenklich gefunden hat, sich für die An nahme des Erläuterungsgesetzes auszusprechen, da es nach ih rer Ansicht noch an gnügenden Erfahrungen darüber fehle, ob und inwieweit die mehrgedachte Bestimmung des Heimathsge setzes wirkliche und fühlbare Nachtheile für die Städte hervor gerufen habe, diese ihre Ansicht sich ändern dürfte und müßte, wenn ihnen ein Nachweiß über dergleichen Erfahrungen ge macht werden könnte und weil die gegenwärtig für und wider die Annahme des Gesetzentwurfs ausgestellten Gründe sich so das Gleichgewicht zu halten scheinen, daß es zur definitiven Beschlußnahme wohl nur wünschcnswerth sein kann, annoch durch reifere Erfahrungen unterstützt zu werden. --- Referent Bürgermeister Starke: Die- geehrte Kammer wird aus dem eben vorgetragenen Abschnitte des Berichts die Ueberzeugung gewonnen haben, daß es der Deputation am Herzen gelegen habe, ein Resultat zu erzielen, welches ebenso der Billigkeit als den Forderungen des Rechts entspricht. Es war dies aber bei der Verschiedenheit der Ansichten, die geltend gemacht wurden, und in Bezug auf welche wiederholt werden muß, daß sie nach Ansicht der Deputation sich mehr oder minder das Gleichgewicht halten, nicht möglich, und es bleibt daher der Deputation nichts Anderes übrig, als auf das mo ralische Rechts- und Billigkeitsgefühl der Kammer zu provo- ciren. Sie ist aber auch der festen Ueberzeugung, daß durch diese Provocation das Pünktchen getroffen werden wird, welches der zweckmäßigen Entschließung im vorliegenden Falle zum Grunde gelegt werden muß. Präsident v. Gersdorf: Es ist ein Amendement ein gebracht worden, das erst zum Vorträge zu bringen ist. Es ist vom Hrn. Amtshauptmann v. Welck gestellt worden. v. Welck: Ach habe mein Amendement nur eventuell'ge stellt.' Präsident v. Gersdorf: Sie werden also den Zeitpunkt bestimmen, wo es in Vortrag gebracht werden soll. Prinz Johann: Wenn ich jetzt das Wort ergreife, um - die Meinung der Minorität zu vertreten, so geschieht es, indem ich mich auf ein Wort berufe , was in diesem Saale wohl noch nie ungehört verhallt ist, auf das Wort „Gerechtigkeit." Der wesentlichste Einwurf, den man dem von der Negierung vor geschlagenen Gesetzentwürfe gemacht hat, ist der, daß es nicht rathsam sei, ein vor so kurzer Zeit erst gegebenes Gesetz wieder zu verlassen. Wenn es sich hier darum handelt, einen mate riellen Nachtheil von einem der beiden betheiligten Lheile des Landes abzuwenden, da würde es gewiß sachgemäß sein, zu sagen, wir wollen die Erfahrung abwarten. Aber, meine Herren, das scheint hier nicht der Fall zu sein; es handelt sich vielmehr um die Frage, ob aus dem Gesetze ein Princip ent fernt werden solle, welches offenbar zur Ungleichheit führt und das Rechtsgefühl des Volkes tief verletzen muß. Ein solches Princip, es mag Nutzen oder Schaden bringen, ein solches Princip schadet stets einem wichtigen Gute, nämlich der Ach tung der Gesetze. Erlauben Sie mir, um diesen meinen Satz, daß hier wirklich eine solche Ungleichheit vorliege, zu entwickeln, Sie auf den Gesetzentwurf selbst zunächst und auf die Erläu terung desselben zu verweisen. Es fragt sich hier nicht im All gemeinen darum, ob das Bürgerrecht mit fünfjährigem Wohn sitz verbunden das Heimathsrecht gewähren soll. Ebenso we nig fragt es sich, ob das Heimathsrecht in einer Landgemeinde mit fünfjährigem Wohnsitz erworben wird, sondern bloß ob die Ansiedelung der Handwerker auf dem Lande mit fünfjährigem . Wohnsitze verbunden, auch wenn sie nicht mit Ansässigkeit ver-
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