Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Kunden ist, das Heimathsrecht gewahren soll. Einer solchen Ansiedelung auf dem Lande steht aber in den Städten gegen über die Erlangung des Bürgerrechtes; denn nach der Städte ordnung kann Niemand ein Handwerk in der Stadt betreiben, wenn er nicht das Bürgerrecht erlangt hat, und eben so wenig kann eine Stadt das Bürgerrecht verweigern, wenndie wirkliche Absicht darliegt , ein Handwerk zu betreiben und deshalb Mei ster werden zu wollen. Es stellt sich also allein die Frage auf die Aufnahme eines Handwerkers auf dem Lande und auf dessen Aufnahme in der Stadt. Wenn die §. 8 des Heimathsgesetzes in Bezug auf die Handwerker sich so aussprechen kann: „die Aufnahme eines Handwerkers in der Stadt mit fünfjäh rigem Wohnsitz verbunden gewährt in der Stadt das Hei mathsrecht; dagegen gewährt die Aufnahme eines Handwerkers auf dem Lande mit fünfjährigem Wohnsitz dies Heimathsrecht nicht", so ist zwischen Stadt und Land eine Rechtsungleichheit begründet. Es- ist hier in der Ehat nur die Aufnahme erlangt, auf die es hier ankommt. Das Berhältniß der Sache ist ganz gleich. Man wende nicht ein, das Bürgerrecht in der Stadt gewahre gewisse politische Rechte, da es namentlich die active Wahlfähigkeit zu städtischen Aemtern giebt. Darauf scheint es nicht anzukommen. Wenn die städtischen Handwerker etwas Mehrgewinnen, als die in den Landgemeinden, so ist darum kein Grund vorhanden, daß sie noch mehr erhalten sollen. Die Ungleichheit scheint mir durchaus unzweifelhaft; sie wird aber auch in manchem Falle in der Lhat auf eine eclatante Weise Härten und schreiende -Mißverhältnisse Hervorrufen. Wir ha ben bekanntlich und es leuchtet aus den Mitthcilungm der Re gierung hervor, sehr arme, kleine Städte. Man nehme an, daß aus einer solchen armen, kleinen Stadt Sachsens ein Bür ger ausgewandert sei auf das Land, daß er selbst in einem gro ßen Fabriksdorfe, die gewöhnlich ziemlich wohlhabend sind, sich niedergelassen habe, diese Niederlassung 5, ja wohl 20 Jahre lang fortgesetzt habe; nun komme er aus zufälligen Umständen in Verarmung; er wird in die Stadt zurückgewiesen und diese muß ihn aufnehmen. In dieser armen, kleinen Stadt aber hat sich vielleicht aus einem wohlhabenden Dorfe ein Hand werker niedergelassen, und hat 5 Jahre dort gelebt; er verarmt und die Stadt muß ihn behalten. Ich glaube, daß durch einen solchen Fall das Rechtsgefühl gekränkt wird, und ein einzelner Fall thut der öffentlichen Meinung gegen ein solches Gesetz mehr Schaden, als eine Reihe anderer Fälle, wo die Sache gleich gültig. ist. Ich glaube auch, wenn man von diesem Gesetze materiellen Schaden für das Land erwartet, so kann er nicht so groß sein ; mindestens in den Ehesten des Landes nicht, wo ein naturgemäßes Berhältniß zwischen Stadt und Land stattsindet, wo der Landbau auf dem Lande und die Gewerbe in den Städten getrieben werden. Ich darf mich da nur auf die Er fahrung berufen. Ich glaube, daß sich kaum ein Handwerker finden wird, der nicht auf dem Lande auch ein kleines Haus besitzt. Ist er ansässig, so erlangt er nach einem fünfjährigen Aufenthalte von selbst das Heimathsrecht. Aber gerade in den jenigen Ehesten des Landes, wo Fabriken und Gewerbe auf l. 25. dem Lande sind, gerade da beabsichtigt.die.Erläuterung der Re gierung nicht nur ein unrichtiges Princip im Gesetze, sondern auch die schreiende Ungleichheit, die ich angeführt habe, zu be seitigen. Es wird also in der Ehat dort auch einen materiellen Nutzen haben. Wenn nun endlich hier noch einmal der Streit zwischen Stadt und Land hervorgerufen werden soll, so muß' ich bekennen, daß sie sich nicht gleich stehen. Das Land hat in Bezug auf das Heimathsrecht immer noch Vortheil vor den Städten; denn es sind nicht alle Bürger, welche durch die Er-' läuterüngsbestimmung getroffen werden. Die Erläuterung spricht bloß von. Handwerkern und Kramern; unter Handwer kern verstehe ich zünftige Handwerker. Dann ist aber auch die Aufnahme eines Handwerkers auf dem Lande an mehre Bedin gungen geknüpft. Aus dem vorliegenden Gesetze ergiebt sich, daß zunächst die Obrigkeiten die Concessionen ertheilen sollen; der Gemeinderath mit der Ortsherrschaft werden gehalten: sie sollen nicht Jedem, der ein Gewerbe auf dem Lande betrei ben will, das Gemeinderecht gewähren und die Niederlassung gestatten, sondern bloß dann, wenn sie es wegen des Bedürf nisses des Orts und wegen der Entfernung einer Stadt ange messen finden. Wenn ein solcher Handwerker .sich in einer Stadt niederlassen will, so ist es umgekehrt, da muß ein Jeder ausgenommen werden, der ein Gewerbe betreiben will. Es sind also die Städte in der Ehat in dieser Beziehung nicht be vorzugt. Noch erlaube ich mir schließlich auf einen Gründ aufmerksam zu machen, den Jeder in seinem eignen Herzen su chen mag. Es ist in der zweiten Kammer bei dieser Angelegen heit vielleicht bemerkt worden, man sähe diese Angelegenheit nicht als eine Parteifache an. Ich, meine Herren, möchte sa gen: sie ist eine Parteisache,. Ich glaube, über die Frage zwi schen Stadt und Land dürften wir alle mehr oder weniger nicht ganz unbefangen urtheilen. Ein Ehest von Ihnen, meine Herren, sind Vorstände städtischer Gemeinden, und da werden Sie vorzugsweise das Interesse der städtischen Gemeinden im Auge haben. Ein anderer Ehest sind Besitzer von Rittergü tern. Auch die fühlen sich berufen, das Interesse der ländli chen Gemeinden im Auge zu haben. Ich glaube aber, wenn zwei einander sich gegenüber stehen und sich über einen Gegen stand streiten, so sollten sie sich auf einen dritten, unbefangenen berufen. Aus dieser Ansicht entsteht das ehrenwerthe Institut der Schiedsrichter. Die Staatsregierung steht nun über den Parteien; sie ist der Schiedsrichter. Wollen wir also nicht der Entscheidung der Regierung beipflichten? Sie hat in diesem Punkte die Gerechtigkeit und Billigkeit auf ihrer Seite. Ich glaube also, die Staatsregierung dürfte diejenige sein, welcher wir mit Vertrauen die Entscheidung überlassen können. Bürgermeister Wehner: Bei den Verhandlungen über das Gesetz, welches in den nächst verflossenen'Kagen uns vorlag, standen mir drei Personen vor meinen Augen; die erste noth- dürftig bekleidet, hatte jedoch einen geräumigen und daher be quemen Anzug — das waren die Städte; die zweite war gut gekleidet, hatte aber eine etwas engere und unbequeme Kleidung. Sie schien in der letzten Zeit etwas korpulenter geworden zu sein 3* '
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder