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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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tem überwiegend zu sein. Ich erinnere, meine Herrn, nur an zwei Grundsätze des Rechts und der Billigkeit, die auch in die sem Saale bei der Discussion über den Gesetzentwurf, den Ge werbebetrieb auf dem Lande betreffend ausgesprochen und an erkannt worden sind, nämlich 1) „Gleiche Rechte, gleiche Pflich ten," welcher Grundsatz auch im Deputationsberichte angeführt und auch von den geehrten Rednern vor mir erwähnt worden ist. 2) Wer die Vortheile einer Sache genießen will, muß auch die damit verbundenen Lasten übernehmen. Diese beiden Grundsätze sind an sich selbst unbestreitbar, und ihre Anwen dung auf die vorliegende Frage ergkebt sich von selbst. Soll das Land in gewisser Beziehung, also hier hinsichtlich des Ge werbebetriebs, gleiche Rechte mit den Städten erlangen, so muß es auch in eben dieser Beziehung, gleiche Verpflichtungen mit denselben übernehmen. Ferner will das Land bisher noch nicht genossene Vortheile erlangen, so muß es auch die damit ver bundenen Lasten tragen. Die Anerkennung dieser Grundsätze ist so tief in meinem Rechtsgefühl begründet, daß ich unumwun den erkläre, wie ich, so leid es mir auch thun würde, gegen das Gesetz über den Gewerbebetrieb aufdem Lande stimmen muß, wenn die Annahme der ersten Erläuterung zum Heimathsge- setze nicht erfolgen, oder, was ziemlich aufdaffelbe hinauskommt, hinausgeschoben und vertagt werden sollte, weil ich nur in der Annahme dieser Erläuterung eine billige Ausgleichung der Opfer finden kann, welche die Städte nach dem Gesetze über den Gewerbebetrieb auf dem Lande bringen sollen. Es springt dies um so mehr in die Augen, wenn man erwägt, daß die Städte Niemandem die Niederlassung und den Gewerbebetrieb in ihrem Bezirk verwehren können, während es dagegen auf dem Lande dem freien Ermessen der Obrigkeiten anheim gege ben ist, ob sie einen Handwerker aufnehmen wollen oder nicht. Auch lassen sich alle die Gründe, welche die Majorität der De putation für ihre Meinung angeführt hat, durch Gegen gründe widerlegen; und ich will dies jetzt versuchen, werde je doch, um nicht weitläuftig werden zu müssen, diese Gründe selbst, da sie gedruckt vor uns liegen, nicht wiederholen, sondern ihnen nur meine Gegengründe kürzlich entgegenstellen. Dem ersten Grunde also stelle ich entgegen, daß es sich bei der ersten Erläuterung zum Heimathsgesetz nicht um die Aufhebung des Princips dieses Gesetzes handelt,, sondern nur um die Erwei terung einer in demselben angenommenen Ausnahme; dem zweiten daß die Anwendung einer im Gesetz einmal zugelassenen Ausnahme auf ganz analoge Fälle folgerichtig, und dem Geiste einer guten Gesetzgebung vollkommen entsprechend ist; dem dritten, daß, wenn sich auch die Nachtheile, die aus der 8. §. des Heimathsgesetzes für die Städte erwachsen, wegen der kurzen Dauer dieses Gesetzes noch nicht aus der Erfahrung nachweisen lassen, obschon vorhin das Gegentheil behauptet worden ist, doch diese Nachtheile mehr als wahrscheinlich sind, und daß es einer guten Gesetzgebung obliegt, auch der Besorg- niß künftiger Nachtheile zu begegnen und sie zu beseitigen; dem vierten, daß, wenn auch die Kinderder Dorfhandwerker, die auf dem Lande geboren werden, daselbst die Heimathsangehörigkeit erlangen, doch die Handwerker selbst, wenn sie auch noch so kange ihre Gewerbe auf dem Lande betrieben haben, im Fall der Verarmung den Städten zur Last fallen, so lange es bei der bisherigen Bestimmung des Heimathsgesetzes verbleibt; dem fünften, daß die Gewinnung des Bürgerrechts nicht mit dem Einkaufin eine Armenversorgungsanstalt verglichen werden kann, sondern daß sie um anderer politischer Vortheile willen geschieht; dem sechsten, daß, da das Bürgerrecht eben politische Vortheile gewährt, die Wichtigkeit und Bedeutung desselben nicht verlo ren gehen wird, wenn auch die Heimathsrechtserwerbung nicht mehr als Folge daran geknüpft ist; dem siebenten, daß durch die beabsichtigte Erläuterung keineswegs die Erreichung der Absicht des Gesetzes über den Gewerbebetrieb auf dem Lande verhindert, sondern nur der übermäßigen, und vielleicht vorei ligen Aufnahme von Dorfhandwerkern vorgebeugt, und die nö- thige Vorsicht hierbei bewirkt werden soll. Dem achten, daß dieser Grund auf einer Verwechselung der Verhältnisse der In dividuen, welche auf dem Lande ausgenommen werden, mit den Verhältnissen des Landes selbst zu beruhen scheint, indem es sich ja bei der fraglichen Erläuterung nicht um eine Verpflich tung der auf dem Lande aufgenommenen Handwerker, sondern vielmehr um eine Verpflichtung des Landes, welches sie ausge nommen hat, handelt.. Dem neunten, daß allerdings in der Bestimmung der §. 8 des Heimathsgesetzes, insofern eine Un gleichheit zwischen Stadt und Land liegt, als in der Stadt Je der, der ein Gewerbe betreibt, und zu diesem Behuf das Bür gerrecht erworben haben muß, nach fünf Jahren heimathsange- hörig wird, während dagegen aufdem Lande Jemand zwanzig bis dreißig Jahr ein Gewerbe getrieben haben könnte, und doch nicht daselbst heimathsangehörig würde, und endlich dem zehnten, daß durch die Annahme des Erläuterungsgesetzes auch für die Dberlaüsitz die bisher zwischen den Städten und dem Lande un verkennbar stattgefundene Ungleichheit ausgeglichen, und da durch die wohlthatige Absicht jenes Erlautcrungsgesetzes erreicht werden werde. Ich schließe diese Darstellung meiner Ansich ten mit der Bemerkung, daß die Annahmeder ersten Erläu terung zum Heimathsgesetze, in Verbindung mit der Annahme des Gesetzentwurfs über den Gewerbebetrieb auf dem Lande, mir eine unabweisliche Forderung der Gerechtigkeit und Billig keit zu sein scheint. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Da ich jetzt erst zum Worte gelange, so würde es unnöthig sein, wenn ich das, was ich mir früher zu sprechen vorgenommen hatte, jetzt noch äußern wollte, nachdem.es bereits von andern Sprechern angeführt worden ist. Ich habe nur einen einfachen Grund anzuführen, warum auch ich mich dem Gutachten der Minorität der Depu tation werde anschließen müssen. Es ist bei mir weniger der Grund, daß ich einen allzugroßen Nachtheil für die Städte fürchte — diese Furcht herrscht bei mir nicht vor — es ist viel mehr nur der Grund, daß ich es als eine nothwendige und ge rechte Ausgleichung zwischen Stadt und Land betrachte, daß die Gesetzvorlage angenommen werde. Wenn man dem Bür gerrechte , verbunden mit einem fünfjährigen Aufenthalte, die
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