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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Kraft beigelegt hat, -em Bürger das Heimathsrecht ün, dem Orte zu verschaffen , so ist man dabei von der Ansicht ausge- gangen, daß das erlangte Bürgerrecht den Bürger in eine so nahe und innige Verbindung mit dem Orte setze, daß es unan gemessen sein würde- ihm, wenn er der Stadt fünf Jahre hindurch angehört habe, im Falle der Verarmung auszuweisen. Nun scheint es, als ob das Verhältniß, welches künftig zwi schen einem Handwerker und einer Dorfgemeinde herrschen wird, nachdem er mit Genehmhaltung der Gemeinde, und um der selben gewisse Vortheile zuzuwenden, in selbige ausgenommen worden ist, ein eben so nahes und inniges genannt werden müsse, als das Bürgerrecht in der Stadt, um so mehr als, wie schon öfter erwähnt worden ist, das Bürgerrecht in der Stadt unter gewissen Voraussetzungen nicht einmal abgeschlagen werden kann, wahrend auf dem Lande vor Aufnahme eines Handwerkers oder Kramers immer erst der Gemeinderath gehört werden muß. Graf Ho h en tha l (Püchau): Ich werde in meiner Rede nicht alle Gründe, welche die Majorität der Deputation für Abwerfung der Erläuterungen des Heimathsgesetzes angeführt hat, wiederholen, noch weniger Gründe, welche die Minori tät für ihre Ansicht aufgestellt hat. Jeder unter uns — und ich muß das bei der Wichtigkeit der Frage voraussetzen — hat die Gründe gelesen und erwogen, um so mehr, da die meisten dieser Gründe auch in der jenseitigen Kammer aufgestellt und ausführlich besprochen worden sind- Meine Worte werden sich nur auf die Widerlegung zweier Redner beziehn, Sr. königl. Hoheit und des Bürgermeister Wehner. Der letztere hat mehre specielle Gründe^Sr. königl. Hoheit am Schlüsse Ihrer Rede mehre allgemeine Gründe für Abwerfung der Erläuterung vor gebracht. Ich gehe zuvörderst auf die specicllen Gründe des Hrn. Bürgermeister Wehner ein. Der Hauptgrund desselben für die Annahme der Erläuterung hat sich schon gestern bei der Debatte über die Abstimmung kund gegeben, indem die meisten Vertreter der Städte, wenn ich mich so ausdrücken soll, ihre Zustimmung zu dem Gesetze über den Gewerbebetrieb auf dem Lande von der Annahme oder Nichtannahme der Er läuterung abhängig gemacht haben. Es scheint aber darauf nicht so viel anzukommen, denn sollte dies Gesetz durchgehen, wie es die Majorität, aber ich bemerke es ausdrücklich, die sehr schwache Majorität der zweiten Kammer, angenommen hat, so würde ich die Befürchtung der städtischen Abgg. theilen. Die Majorität hat in der Deputation aber eben daraufRückficht genommen, um Beschränkungen in das Gesetz zu bringen, und Alles, was einer allgemeinen Gewerbefreiheit ähnlich sah, daraus zu entfernen, um dann die Erläuterung des Heimaths- gesetzes desto eher abwerfen zu können, und so istman fast ganz auf den Regierungsentwurf, der eine Milderung des Mandats von 1767 ist, zurückgekommen. Ich hoffe, daß das Gesetz hier über den Gewerbebetrieb miteiner sehr großen Majorität durchgehen wird. Nun steht auch noch das Vereinigungsverfahren zu er warten. Bleiben beide Kammern bei ihren Ansichten, so ist es wahrscheinlich, daß die Staatsregierung das Gesetz nicht er laßt, tritt dagegen, was weit wahrscheinlicher ist, die zweite Kammer den Ansichten der ersten bei, so ist der smius guo so wenig geändert, daß durch die Abwerfung der Erläuterung des Heimathsgesetzes schwerlich eine Prägravativn für die Städte entstehen würde. Gerührt.haben mich die schönen Worte des hochgestellten Vorstands unsrer Deputation. Um so mehr lag es in seiner Stellung, sie auszusprcchcn, da er über allen Parteien steht. Eben so erkenne ich die wohlmeinende Absicht der Staatsregierung an, allein diese hat eine ganz andere Stellung als die Kammer, welche eine legislative Versamm lung bildet. Die Staatsregierung muß in ihrer Sorgfalt in Voraussicht für alle Staatsangehörigen auf alle Klagen und Wünsche Rücksicht nehmen. Daß solche sich in Bezug auf die vorliegende Erläuterung ausgesprochen haben, ist möglich, indessen ist dies nur von einer Partei geschehen. Glauben Sie aber nicht, meine Herren, daß, wenn die Erläuterung ange nommen wird, Sie dieselben Klagen bald von dem Lande hören werden, wie sie jetzt von den Städten erschallen. Höher da her noch als die Ansicht des hochgestellten Referenten und die wohlmeinende Sorgfalt der Staatsregierung steht mir in der Gesetzgebung das Prine ip der Stabilität, dieses aber würde wesentlich alterirt werden, wenn das Gesetz kn feinem Hlmptprincipe nach fünf Jahren auf einseitige Klagen verän dert würde. Dies aber würde unbedingt der Fall sein, der für die Städte das Bürgerrecht, für das Land die Gebürt als Grundsatz für die Heimathshörigkeit aufgestellt worden ist. Ich muß daher erklären, daß ich bei der Ansicht der Majorität stehen bleiben und in diesem Sinne stimmen werde. v. Welck: Es bestätigt sich sehr, was gestern in dieser Kammer geäußert worden ist, daß der Begriff des Wortes: „preßhaft" ein sehr unbestimmter ist, denn ich glaube, wenn die Majorität der Deputation die Lage, in. welcher sie sich be findet, bezeichnen sollte, sie auch kein anderes Wort gebrau chen könne, als „preßhaft." Es ist von allen Seiten mit so viel Scharfsinn, und wie man nicht verkennen kann, mit so vielen Gründen die Deputation in ihrer Mehrheit widerlegt worden, daß es sehr schwer fallen wird, jetzt noch vollständig ihre Ansicht zu rechtfertigen. Ich würde mich jedoch einer dop pelten Jnconsequenz schuldig machen, wenn ich sofort zur Mi norität übertreten wollte. Als das erste Mal der Gesetzent wurf, die Erläuterung des Heimathsgesetzes, in dieser Kammer zur Berathung kam, konnte ich damals kein Bedenken haben, mich bestimmt gegen die Annahme der Erläuterung auszuspre chen; denn ohne gerade durch eine andere Veranlassung auf die spcciellen Verhältnisse im Lande hingewiesen zu werden, konnte man blos den Umstand vor Augen haben, daß durch diese Er läuterung ein neues Princip in ein Gesetz, welches erst seitKur- zem gegeben worden war, ausgenommen, und eine wesentliche Veränderung desselben bezweckt wurde; und da noch obendrein die Bestimmung, von der es sich handelt, erst nach fünfJahren in Anwendung kommen kann, schien es unmöglich, daß schon Erfahrungen vorgekommen sein sollten, welche eine Bedrückung und Ungerechtigkeit hätten bestätigen können. Deshalb hatte
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