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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. F. Kammer, 26. Dresden, den 4. März. 1840. Sechs und zwanzigste öffentliche Sitzung am 28. Februar 1840. (B eschluß.) Fortsetzung und Schluß der Berathung des Berichts der außer ordentlichen Deputation überden Gesetzentwurf, den Gewerbebetrieb auf dem Lande betreffend. (Da bei die Erläuterung zu §. 8 des Heimathsgesetzes.-— Schluß abstimmungen.)— (Fortsetzung der Rede des Herrn v. Welck): Ich muß gestehen, daß diese Betrachtungen mich von meinen frü hem Ansichten einigermaßen zurückgebracht haben; allein demohngeachtet bleiben zwei Punkte übrig, welche mich doch bestimmen, mich der Minorität nicht anzuschließen. Ich kann mich nämlich nicht von der Ansicht trennen, daß die Erlangung des Bürgerrechts doch nothwendig et was mehr ist, und mehr in sich enthält, als die bloße still schweigende Aufnahme in den Gemeindeverband eines Dorfes. Es liegt schon in den angebornen Begriffen, die sich manchmal durch sprichwörtliche Redensarten in dem Volke zu erkennen ge ben, z. B. die Redensart, daß Jemand wo eingebürgert ist; aus ihr darf man wohl schließen, daß der Glaube herge bracht sei, daß, wer das Bürgerrecht erlangt hat, wirkliches Mitglied der Gemeinde geworden ist, ihr nun auch ganz ange höre, und also auch im Falle der Verarmung Unterstützung von ihr zu verlangen hat. Die Folgen des Bürgerrechts, die man- nichfaltigen pecuniaren Opfer, welche dessen Erlangung fin den Nachsuchenden mit sich bringt, sind so vielfältig schon er wähnt worden, daß ich nicht darauf zurückkommen will. Ein zweiter Umstand, den ich erwähnen muß, ist der, daß es sich beider vorliegenden Frage, ob die Erläuterung angenommen werden soll oder nicht, nicht bloß um die Handwerker handelt, sondern auch um andere Leute, die nicht Professionisten sind, und in dieser Beziehung muß ich annehmen, daß das Verhält- niß der Städte und des Landes nicht durchgängig eine gleiche Stelle habe, und die Ungleichheit sich vermehrt, weil das Pu blikum sich der Zahl nach vermehrt, und ich kann nicht zuge ben, daß hier der Grundsatz, der vom Bürgermeister Hübler ausgesprochen wurde: „Gleiche Rechte, gleiche Pflichten," an zuwenden sei. Ich glaube eben, daß die gegebenen Verhält nisse zwischen Stadt und Land so sind, daß, wenn ein und dasselbe Princip auf sie beide angewendet wird, daraus eine Gleichheit 'nicht hervorgehe. Da ich nun, wie schon erwähnt, I. 26. sonach in manchen Beziehungen von meiner frühem Ansicht abgehen muß, mich jedoch nicht entschließen kann, unbedingt dem Vorschlag der Minorität der Deputation beizutreten, so bin ich auf einen Vermittelungsvorschlag gekommen, dessen Annahme ich mir jetzt erlaube der Kammer anheim zu geben, ich habe ihn in ein dem Herrn Präsidenten übergebenes Amendement gefaßt. — (Das Amendement geht nämlich darauf hinaus, daß mit Weg lassung des ganzen Zusatzes 1, wie er als Erläuterung ausge nommen worden ist, zu §. 8 des Heimathsgesetzcs ein Zusatz gemacht werde, dessen Tendenz sich aus den noch folgenden Aeußerungen des Redners ergiebt.) — Für die Erlangung des Bürgerrechts in dm Städten würde also nach diesem Vorschläge ein gmngnennimn gleichsam in die Wagschale gelegt, und die Hinzufügung eines zweiten gmngnemui würde die Dorfge meinden vor einer als zu schnellen Vermehrung ihrer Versvr- gungsverbindlichkeiten gegen Handwerker oder sonstige Indivi duen sichern, welche die Niederlassung im Dorfe erlangt hätten, ohne sich die Möglichkeit überlegt zu haben, ob sie ihren Un terhalt nachhaltig daselbst finden werden. Ich gebe es der Kammer anheim , ob sie darauf einzugehen für gut findet. Ich glaube, auf diese Art wird ein wesentlicher Punkt der Ab sicht der Minorität erreicht, und auf der andern Seite dem Ge wichte, welches man der Erlangung des Bürgerrechts beilegt, etwas gegenüber gestellt. Präsident v. Gersdorf tragt das Amendement des Hrn. v. Welck nochmals vor und äußert: Ich frage nun die Kam mer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Geschieht ausrei chend. — 0. Großmann: Wenn irgend Etwas mich abhalten könnte, mich für das Minoritätsgutachten zu erklären, so wäre es einmal ein formales und dann ein kirchlich-politisches Be denken. Ein formales Bedenken scheint darin zu liegen, daß in den Städten die Erlangung des Meisterrechts wesentlich und un zertrennlich mit dem Bürgerrechte verbunden ist, Dorfhandwer ker und Dorfkramer also, weil sie das Bürgerrecht erlangen müssen, scheinbar ein Recht haben, auch das Heimathsrecht in der Stadt, welcher sie angeboren, in Anspruch zu nehmen. Ein kirchlich-politisches Bedenken scheint mir das zu sein, daß durch das Heimathsgesetz, wie die Erfahrung gelehrt hat, die Ehe er leichtert und dadurch mancher Unsittlichkeit Einhalt gethan oder vorgebeugt worden ist,, ein Vortheil, der möglicherweise durch Uebertragung des städtischen Princips auf die Landgemeinden eine Beeinträchtigung erleiden könnte. Dennoch kann ich dmch- I
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