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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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der Stände für nöthig hält. Ich werde mir also erlauben, die Ansicht des geehrten Sprechers zu beleuchten. Sie geht davon aus, daß es sich hier von einer Schmälerung der Rechte theils der Handwerksinnungen, theils derjenigen, die das Meisterrecht gewinnen wollen, handele, und da Abänderungen in Rechten, die Landesgesetzgebung betreffend, vor die Gesetzgebung gehörten, so sei auch diese Sache zur Legislation gehörig. Diese Behaup tung geht, wie es scheint, sehr tief in das Zunstrecht und in seine Geschichte zurück, und ich erlaube mir nur deshalb Folgen des zu bemerken. Ursprünglich gab es in Deutschland keine Zunftgesetzgebung, weder eine allgemeine Reichs-, noch Pro vinzialgesetzgebung, sondern die Verhältnisse der Zünfte beruh ten auf dem uralten deutschen Rechte der Autonomie, welches vorzüglich die Innungen sich zu erhalten gewußt hatten. Ihre Macht, die sie sich in den Städten erworben hatten, war von der Art, daß sie dieselbe zu handhaben wußten, und die Geschichte bezeugt, daß dies sogar mit Gewalt geschehen ist. Erst in späte ren Jahrhunderten hat sich die Reichsgesetzgebung, theils auch die Territorialgesetzgebung der Sache bemächtigt, und was ur sprünglich Sache der Autonomie war, das ist itt spätem Zeiten durch ganz Deutschland Sache des Privilegiums geworden. Die Zünfte gaben dazu Veranlassung, indem sie, als ihre Macht zu sinken begann, um ihre Corporationsrechte zu erhalten, frei willig an die Landesherren gingen und um Bestätigung ihrer Statuten baten, die sie sich selbst gemacht hatten und die wir jetzt Artikel nennen. Die Jnnungsgesetzgebung, wie sie in neue rer Zeit gehandhabt wird, ist noch von jüngerem Ursprünge. Sie hat ihre Aufgabe dadurch zu lösen gesucht, daß sie aus un zähligen Partikularitäten etwas Universelles zu bilden strebte. Das ist ihr erst im Laufe des 18. Jahrhunderts gelungen. Die Corporationsrechte der Zünfte, wozu auch knsbesonderedas Recht des Meisterspruchs gehört, erscheinen daherjetzt im Verhältniß zur Legislation oder Verwaltung, als ein Ausfluß der, den Innun gen durch die landesherrlich-consirmkrten Jnnungsartikel gege benen Verfassung. Die Consirmation der Jnnungsartikel ist aber zu allen Zeiten Sache der Verwaltung gewesen, als ein Ausfluß des Oberaufsichtsrechts und der Landespolizei, und es ist auch bekannr, daß man bei Consirmation der Jnnungs artikel allemal das Recht, nach Umstanden daran zu ändern, sie zu vermehren oder zu vermindern, und nach Befinden sie auch ganz aufzuheben sich vorbehielt. Wenn daher auf Grund der Wahrnehmung, daß das Thun und Treiben einer Innung, oder vielleicht aller, in ihren Corporationsbefugm'ssen und in dem, was sie in ihrer Mitte verfassungsmäßig zu thun berechtigt sind, Mißbräuche verhängt, so ist die Staatsregierung kraft ihres Obcraufsichtsrechts, und kraft der geschehenen Vorbehalte be fugt, auf dem Verwaltungswege, und als Act der landespolizei lichen Thätigkeit einzuschreiten und Beschränkungen vorzuneh men. Dies ist auch zu allen Zeiten ungehindert geschehen, und sowie die Regierung befugt ist, jederzeit die Jnnungsartikel ein zufordern, um sie zu revidiren, so ist sie auch befugt, die Aufsicht auf den Gegenstand, von welchem hier die Rede ist, zu richten. Formell liegt also hierin nichts, was an und für sich in das Ge biet der Gesetzgebung gehöre. Es wird also nur noch die Frage entstehen, ob es sich hier materiell, wie vom Domherrn l). Schil ling insbesondere bemerkt worden ist, von Aufhebung oder Schmälerung von erworbenen Rechten handele? Was die Be fugnisse der Innungen betrifft, so halte ich die Antwort, die ich in Bezug auf das Geschichtliche und die Befugnisse der Regie rung, die Jnnungsartikel abzuändern, überhaupt ertheilt habe, für genügend. Die andere Frage, welche aufgeworfen werden kann, ist diese, ob nicht dadurch das Recht der um das Meister recht sich Bewerbenden geschmälert werde, indem dadurch schwe rere Bedingungen für die Gewinnung des Meisterrechtes, als bisher veranlaßt würden? Hierauf ist die einfache Antwort da rauf, daß jemand das Meisterrecht gewinnen will und muß, hat er noch gar kein Recht, denn dies hängt von den Bedingungen ab, die er erst zu erfüllen hat, und diese Bedingungen vorzu schreiben, dazu hat er noch weniger ein Recht. Wollte man den Satz zugestehen, daß es eine Schmälerung von Rechten wäre, wenn die Anwartschaft auf öffentliche Functionen und Gewer bebefugnisse, inwiefern sie aufPrüfung beruht, erhöht wird, weil alle diejenigen, die sich einmal vorgesetzt haben, in diese Verhält nisse zu treten, nach den zeitherigen Einrichtungen an geringere und gelindere Bedingungen gewiesen waren; so würde man alle diesfallsige Einrichtungen als Gegenstände der Gesetz gebung ansehen müssen, was doch nie der Fall sein kann. Das ist rein Sache der Oberaufsicht der Regierung über die Tüchtig keit aller derjenigen, welche in irgend einer Sache sich öffentlich thätig bezeigen, und in die Classe treten wollen, bei der jene Bedingungen erfordert werden. Hier ist blos das Gesetz der Zweckmäßigkeit herrschend, und das zweckmäßig'auszuführen im Gebiete der Verwaltung, ist Sache der Regierung. Ich muß also in Bezug auf diesen Gegenstand die Eigenschaft der Jn nungsartikel als Gesetze völlig bestreiten. Wie die Deputa tion bereits mit der Regierung einverstanden erklärt hat, so sind namentlich die General-Jnnungsartikel theils Gesetz, theils Verordnung, und es kommt bei den einzelnen Punkten auf das Materielle des Gegenstandes an, wovon sie handeln, um zu un terscheiden, ob man sie unter die Gesetzgebung oder unter die Verwaltung zu stellen habe. In dem hier vorliegenden Punkte gehören sie aus den von mir auseinandergesetzten Gründen zur Verwaltung, und Niemand würde die Negierung haben behin dern können, wenn sie die Jnnungsartikel von allen einzelnen Innungen eingefordert, und auf dem Wege der Revision ihnen die Bestimmung einvcrleibt hatte: jeder, der das Meisterrecht gewinnen will, bei Maurern und Zimmerleuten, hat sich erst durch eine Prüfung in der jetzt vorgeschlagenen Maße dazu zu qualisiciren. Es würde von keiner Innung dagegen haben et was eingewendet werden können. Weil dieser Weg aber zu um fänglich war, so hat man den der allgemeinen Verordnung ge wählt, die aber wegen ihrer Wichtigkeit für geeignet befunden worden ist, um darüber den Beirath der Stände zu hören. Was die übrigen Bemerkungen betrifft, welche noch gestellt worden, sind, so habe ich gegen den Antrag, die Mühlenzeugarbeiter mit in den Vorschlag der Deputation aufzunehmen, und dies-
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