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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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aus nicht umhin, der Stimme der Gerechtigkeit und Billigkeit, die so laut für das Minoritätsgutachten spricht, Gehör zu ge ben. Wir müssen uns die hohe Bedeutung des so eben bera- thenen Gesetzes über den Gewerbebetrieb auf dem Lande lebhaft vergegenwärtigen. Es ist eingeführt unter der Form eines Ausnahmegesetzes. Das ist sein offner und ostensibler Charak ter. Allein es soll eine Brücke bauen zu einem neuen Zustande der Verhältnisse zwischen Stadt und Land; es soll eine Idee realisiren, welche einmal am ersten Landtage von einem derHer- ren Staatsminister ausgesprochen wurde, dieJdee, daß es wün- schenswerth sei, das Zusammendrängen der Bevölkerung in die Städte zu verhüten, und eine gleichmäßige Verbreitung dersel ben über das ganze Land zu befördern, theils aus Rücksichten aus das physische Wohlsein, weil in den Städten bekanntlich Seuchen und epidemische Krankheiten eher entstehen und mäch tiger werden, als aufdem Lande, theils aus einem moralischen Grunde, weil durch das Zusammendrangen der Bevölkerung der Immoralität unstreitig Vorschub geleistet wird, theils aus dem staatswirthschaftlichen Grunde, weil es nur so möglich sei, der Mehrheit der Individuen eine freiere Bewegung möglich zu machen. Diese Bedeutung des Gesetzes bringt es mit sich, daß man nicht bei dem stehen bleiben kann, was in diesem Au genblick gegeben ist, sondern sich gcnöthigt sehen wird, wider Willen gcnöthigt, künftig noch weiter zu gehen und eine neue Gewerbeordnung vorzulegen. Hat man aber jetzt schon, durch die wohl unbezweifelt zu hoffende Annahme dieses Gesetzes den Städten einen Lheil ihrer Rechte genommen, die sie bisher aus schließlich gehabt haben, so ist es wohl auch billig, daß das Land einen Lheil ihrer Pflichten mit trage; denn die Billigkeit be ruht aufdem Gesetze der Wiedervergeltung, der Compensation. Ferner wird das Gesetz über den Gewerbebetrieb ganz andere Folgen haben als die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen des beschränkenden Mandats von 1767. Jetzt begaben sich höch stens solche Städter auf das Land, welche entweder nicht die gehörigen Mittel hatten, um in der Stadt ein Geschäft von Bedeutung zu unternehmen, oder welche unglücklich gewesen und durch Unglücksfälle herabgekommen waren. Künftig aber werden Wohlhabende, mit Kapitalien versehene Stadter sich auf das Land wenden, weil sie dort vielfach Gelegenheit haben, ihr Geschäftwohlfeiler und schwunghaft zugleich zu be treiben. Es werden durch eine wesentliche Preisdifferenz zum Vortheil des ländlichen Gewerbebetriebs die Städte verlieren, was das Land gewinnt, es wird das hervorgehen, was der Bür germeister Wehner besorgt hat. Die Rückwirkung dieses Gesetzes auf die Städte kann mit der Zeit immer empfindlicher werden. Darum fordert es in jeder Beziehung die Billigkeit, daß man keine Ungleichheit in Hinsicht jenes fraglichen Punktes stattsin- den lasse. Noch mehr spricht die Gerechtigkeit dafür. Warum macht man dem sich künftig auf dem Lande etwa niederlassenden Handwerker und Kramer das Bürgerrecht in der Stadt zur Pflicht? Aus der schonenden Rücksicht auf das bestehende Zunft wesen. Elos der Zünfte wegen verlangt man von ihnen, daß sie das Bürgerrecht in der nächsten Stadt erwerben sollen. Ich frage aber, warum die ganze Bürgerschaft der Städte, deren Mehrzahl doch unzünftig ist, büßen soll für eine Einrichtung, die man blos in Rücksicht auf die Zünfte beibehält, warum die ganze Stadt einen Dorfkramer oder Dorfhandwerker ernähren soll, wenn er auf dem Lande verarmt, weil er das Bürger und Meisterrecht gewonnen hat? Uebrigens kann ich dem Ge gengrunde, der von der Erfahrung hergeleitet wird, durchaus kein großes Gewicht beilegen; denn es handelt sich um die Rea- lisirung der Idee der Gerechtigkeit und Billigkeit und ich stimme dem vollkommen bei, was der hochgestellte Vorstand der Depu tation, welche das Gutachten ausgestellt hat, vvrhin mit so viel Kraft, Würde und Eindringlichkeit dargelegt hat. Und legt man auf die Stabilität gesetzlicher Vorschriften ein Ge wicht, so bin ich der Meinung, daß es eben nichts Stabileres giebt, als Gerechtigkeit und Billigkeit. Bürgermeister Schill: Es kann nicht meine Absicht sein, mich nochmals für die Vorlage der Staatsregierung zu ver wenden. Es ist dies von dem ersten hochgestellten Sprecher mit so triftigen Gründen, mit so eindringenden Worten geschehen, daß ich nichts beifügen könnte, ohne den Eindruck, den diese Rede gemacht hat, zu schwächen. Ich wende mich nur zu einigen Aeußerungen derer, welche für das Majoritätsgutachten gesprochen haben, und gehe zuerst daraufüber, daß man dem Gesetzentwurf den Einhalt macht: es fehle noch an Erfahrungen. Allein, meine hochgeehrten Herren, nicht das, was sich zeither heraus gestellt hat, hat die erste Erläuterung zur 8. Z. des Heimaths- gesetzes hervorgerufen, sondern das Gesetz, welches wir gestern und in den frühem Lagen bcrathen haben, ist die Ursache, wes halb diese Erläuterung gegeben worden und nöthig ist. Nicht die Erfahrung hat die Staatsregierung vermocht, diese Bestim mung auch auf das Land anzuwenden, sondern eben, weil das Land mehr Rechte erlangt, soll es auch in mntuin Pflichten übernehmen. Hieraus folgt, daß das Stabilitätsprincip, wel ches von dem Grafen Hohenthal angeführt worden ist, für die Majorität nicht angeführt werden kann. Wollten wir dieses Stabilitätsprincip consequent durchführen, so dürsten wir auch das Gesetz über den Gewerbebetrieb auf dem Lande nicht anneh men. Wir bringen auch ein neues Princip in diesen Hand werksbetrieb. Beide Gesetze hängen eng zusammen, die erste Erläuterungs§. und das Gesetz über den Handwerksbetrieb. In der 1. tz. ist ausdrücklich auf jenes Gesetz Bezug genommen wor den. Hieraus folgt weiter, daß die Bedenken des Herrn Amts hauptmann v. Welck durchaus nicht vorhanden sind. Es han delt sich nicht darum, für die Unangesessenen im Allgemeinen durch einen 5 jährigen Aufenthalt in einem Dorfe dasHeimaths- recht zu begründen, sondern nur darum, daß diejenigen Hand werksmeister und Dorfkramer, welche sich auf dasLand wenden, durch einen 5 jährigen Aufenthalt und Gewerbebetrieb daselbst das Heimathsrecht erhalten sollen. Das ist eine Parität, welche mit den Städten herbeigeführt wird, und nur als Parität das Recht für sich hat. Wenn man einen wesentlichen Vortheil für die städtischen Gewerbe darin findet, daß der Gewerbtrei- bende das Bürgerrecht erlangt, so kann ich.dem durchaus nicht bei-
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