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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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sein, wenn eine reiche Stadt einer armen ländlichen Commun in der Nähe eine Menge unzünftige Handwerker, die sich in ihr anhäufen, überweist, und diese hier nach 5 Jahren das Heimaths- recht erwerben sollten. Eine Dorfgemeinde hat nicht einmal so viel Mittel in der Hand, um genau zu prüfen, ob der Hand werker dem Verarmen nahe ist, wie die städtische Behörde. Secretair v. Biedermann: Was ich für die Seite, wel cher ich.beitreten werde, hätte anführen mögen, habe ich alles in der Rede Sr. königl. Hoheit gefunden und werde die Kammer nicht mit Wiederholungen aufhalten. Ich habe das Wort nur ergriffen, um zu erklären, daß ich für die Minorität, für die Ge setzesvorlage stimmen werde, weil mir daran liegt, daß man auch außerhalb dieses Saales wisse, daß ich dieser Meinung gewesen bin. Nur zwei Bemerkungen habe ich hinzuzufügen. Der Graf Hohenthal (Püchau) hat von der Stabilität der Ge setzgebung gesprochen. Ich bin auch nicht für häufige Aende- rungen in der Gesetzgebung, ich bin auch für deren Stabilität, soweit die Aenderung der Verhältnisse und die fortschreitende Entwickelung der geselligen Zustände solche gestattet; ich gebe aber anheim, ob man durch fortwährende Verweigerung dieses Zusatzes nicht vielleicht mehr gegen die Stabilität der Gesetzge bung thut, als für dieselbe. Es wird dann dahin kommen müssen, daß man dem Bürgerrechte keinen Einfluß weiter auf die Erwerbung des Heimathsrechts einräumt , so dass man nur noch das Geburtsrecht und die Ansässigkeit gelten ließe, und dies würde eine noch größere Aenderung sein, denn Einschränkun gen eines Gesetzes wirken weit eingreifender, als Zusätze, da das Bestehende zahlreiche Rechtsverhältnisse hervorgerufen hat. Dann hat der Herr Graf Hohenthal (Königsbrück) davon gesprochen, daß die Städte sich bewogen finden würden, die verarmten Mei ster auf das Land zu verweisen. Das möchte doch aber ein be sonderer Ausnahmefall sein, wenn ein Meister innerhalb fünf Jahre nach seiner Etablirung verarmt sein sollte. Sind aber fünf Jahre verflossen, so kann er nicht mehr ausgewiesen werden. v. Zedtwitz: Gleich zu Anfang der heutigen Debatte hat man sich von zwei Seiten her auf das Nechtsgefühl der Kammer berufen, und auch ich kann nicht leugnen, daß ich nur das An- erkenntniß einer Forderung der Gerechtigkeit in dem von dem Gesetze aufgestellten Principe gefunden habe. Da aber dieser Punkt bereits von mehren geehrten Sprechern vor mir und ins besondere schon von dem hochgestellten Vorstande der Deputation so umständlich und überzeugend in. seiner eben vernommenen Rede ausgeführt worden ist, so begebe ich mich in dieser Be ziehung sehr gern des Wortes. Nur darauf glaube ich doch noch Bezug nehmen zu müssen, daß mit der Annahme des Gesetzes über den Gewerbebetrieb auf dem Lande, wenn nicht auch diese Gesetzesvorlage hier zu gleicher Zeit angenommen würde, eine große Störung aller Gewerbevcrhältnisse im Lande eintreten würde. Denn sehen wir die 8 des Gesetzes über den Ge werbebetrieb auf dem Lande näher an, so finden wir, daß hierin gerade diejenigen Bedürfnisse der Landbewohner bedacht worden sind, welche überhaupt für das Leben die dringendsten sind. Es sind da Schneider, Schuhmacher, Weißbäcker, Fleischer, Grob- und Hufschmiede, Wagner, Sattler, Tischler, Glaser, Seiler und Böttcher verzeichnet, alles Handwerker, welche für die noth-, wendigsten Lebensbedürfnisse sorgen. Von diesen Gewerben, welche fast in allen Städten gerade am zahlreichsten besetzt sind, würde sich nun aber allerdings wohl, wenn nicht die jetzt in Frage stehende Gesetzvorlage über die Erläuterung des HeimathsgesetzeS zugleich mit angenommen würde, bei der großen ZahlvonDorf- schaften des Landes im Verhaltnkß zu der Zahl der Städte eine solche Menge Individuen auf das Land begeben, daß wir gewiß sehr bald schon zu dem kommen würden, wogegen sich doch die. ganze Kammer bereits ausgesprochen hat, nämlich zu der in ge wisser Maße wenigstens eintretenden Freiheit des Gewerbebe triebes auf dem Lande. Denn diese Handwerker könnten ihr Geschäft begreiflich wohl viel wohlfeiler betreiben als die städti schen; die Bewohner der Städte aber würden ihnen ihre Maa ren gern abnehmen, weitste solche um geringern Preis erhalten könnten als in ihrer Stadt. Auch würden diese Dorfhandwer ker, wenn sie schon keine Gesellen halten könnten, doch gar bald bei ihrem Gewerbe mancherlei Gehülfen haben, indem sie nicht so beaufsichtigt werden könnten, wie in der Stadt. Gleichwohl würden sie, wenn sie nach vielen Jahren ihres Aufenthaltes auf dem Lande nun endlich doch verarmten, wie es bei vorrückendem Alter wohl der Fall sein kann, und oft der Fall sein wird, nichts destoweniger in die Stadt zurückgewiesen werden können, wo sie das Meisterrecht erhalten hätten. Das wird der Fall jedoch Nichtsein, wenn wir das Princip, welches in der Gesetzvorlage der Kammer zur Annahme empfohlen wird, gut heißen. Denn dann wird man auch bei der Aufnahme dieser Handwerker auf dem Lande viel sorgsamer verfahren, als im entgcgengesetztenFalle. Ich muß mich daher ganz für das aussprechen, was die Mino rität der Deputation empfohlen hat, vorzüglich auch aus den im Deputativnsberichte unter B. angeführten Gründen. Referent Bürgerm. Starke: Ich kann nicht gemeint sein, alle Gründe, welche für und wider die Ansicht der Mino rität oder Majorität vorgebracht worden sind, nochmals zu be leuchten oder zu widerlegen; aber auf einen einzigen Punkt bin ich so frei, die Kammer nochmals aufmerksam zu machen, näm lich auf den der hervortretenden Ungleichheit der Verhältnisse, welche in Hinsicht auf die Heimathsrechcserwerbung zwischen Stadt und Land zur Zeit besteht. Geburt begründet eine Hei- math in der Stadt und auf dem Lande nach denselben Princi- pien; Ansässigkeit hat ebenfalls in der Stadt, wie auf dem Lande nach Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums die Heimaths- rechtserwerbung zur Folge; ausdrückliche Ertheilung des Hei mathsrechts ist nicht minder überall von denselben Folgen be gleitet; unwesentlicher Aufenthalt begründet weder in der Stadt, noch auf dem Lande ein Heimathsrecht, und insoweit sind die Verhältnisse gleich rcgulirt. Was aber die wesentliche Niederlassung ohne Ansassigmachung betrifft, so verpflichtet die Städteordnung schon diejenigen, welche innerhalb des Stadt bezirks durch eigne selbstständige Thätigkeit sich einen Erwerb verschaffen wollen zu Gewinnung des Bürgerrechts und das
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