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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Heimathsgesetz übereignet ihnen daselbst nach 5 Jahren ein Heimathsrecht, während die Landgemeindeordnung tz. 25 zwar auch die Bestimmung enthält, daß, wer sich auf dem Lande wesentlich niederlasse, ohne sich ansässig zu machen, in den Ge meindeverband ausgenommen werden müsse; allein eine solche Niederlassung nicht nur von dem Erfolge der Heimathsrechts- erwerbung so absolut nicht begleiten läßt, sondern das Land noch insofern in den größten Vortheil setzt, als es den ländlichen Gemeinden in die Hand gegeben worden, die Niederlassung unansässiger Personen, namentlich aus dem Gewerbestande zu verhindern, als die größte Unbilligkeit, wenn man ohne aus reichende Ursache noch länger säumen wollte, eine Gleichstellung zwischen Stadt und Land auch hierbei herzustellen. In Be ziehung auf den vermittelnden Vorschlag des Herrn Amts hauptmann v. Welck muß ich bemerken, daß ich diesen zur An nahme nicht empfehlen könnte. Es wird wesentlich nichts da durch gewonnen, sondern nur der ungewisse Zustand der auf das Land sich wendenden Gewerbtreibenden auf eine belästigende Weise verlängert. Möge übrigens die Kammer sich für die Ansicht der Majorität oder Minorität entscheiden, so muß ich doch die Bitte aussprechen, daß der eventuelle Antrag der De putation nicht unbedingt aufgegeben werde. Wenn die Kam mer sich nämlich für Ablehnung der §. 1 des Erläuterungsge setzes entschließen sollte, dürfte es höchst wünschenswert!) sein, daß dieser Gegenstand bei dem nächsten Landtage nochmals zur Berathung komme; und da gegenwärtig die Majorität der zweiten Kammer von den Nachtheilen, welche die Ablehnung des Erläuterungsgesetzes für die Städte haben muß, nicht so überzeugt ist, wie sie es sein könnte, so wird sie, wenn der Nach theil laut und schreiend hervortritt, und dies Gesetz abermals Gegenstand der Berathung sein sollte, wohl jedenfalls sich mehr als jetzt für Annahme des Erläuterungsgesetzes aussprechen. Vicepräsident v. Carlo witz: Es war aus Rücksicht auf mein Befinden meine Absicht, in dieser Angelegenheit und über haupt heute zu schweigen; allein die Hartnäckigkeit, mit wel cher von Seiten so vieler Mitglieder der Kammer das Majo ritätsgutachten angefochten worden ist, und der Umstand, daß dessen Gegner das Motto: „Gerechtigkeit," auf ihr Panier ge schrieben haben, lockt auch mich, so zu sagen, auf die Festungs-. mauer. Es wird nämlich aus der vorangeschickten Bemerkung meine Absicht, mich für Annahme des Gutachtens der Majo rität zu verwenden, sich ergeben. Wäre ich etwas leichtgläu biger, als ich es bin, so hätte ich freilich in der Annahme des Regierungsvorschlags eine Bevorzugung des platten Landes erkennen mögen. Wenigstens finde ich unter den Gründen, welche die Minorität für ihre Ansicht darlegt, den Grund mit ausgestellt, es gereiche die Bestimmung des Erläuterungsgesetzes zum Vortheile des platten Landes. Als ich mich neulich dafür verwendete, daß man den Handwerkern auf dem Lande gestat ten möge, auch in ein anderes Arbeitsgebiet überzugreifen, und daß dieses ebensowohl im Interesse der Städte, als des plat ten Landes sei, da entgegnete man mir städtischer Seits, man danke für diese Gutthat, man nehme solche Wohlthat nicht an, man weise sie zurück. Dieses Wort nun gebe ich heute der Minorität der Deputation zurück; ja es ist in der Lhat nahe daran gewesen, daß ich versucht wurde, hier das 1i- ineo vkuwos zu rufen. Inzwischen habe ich mir zunächst zur Aufgabe zu stellen, einige historische Vorgänge in dieser An gelegenheit zu beleuchten. Gewiß ist es, und auch ich kann es nicht leugnen, daß auf dem vorigen Landtage die erste Kammer der Ansicht beipflichtete, es möge diese Frage der Regierung zur Erwägung anempfohlen werden; allein zu etwas Weiterem kam es damals nicht, weil die zweite Kammer diesem Be schlüsse nicht beitrat. Es gelangte also an die Staatsregierung durchaus kein Antrag der Standeversammlung, und cs hat die Staatsregierung nur anderswo Veranlassung finden können, dieses Erläuterungsgesetz an uns gelangen zu lassen. Allein, meine Herren, ein Erläuterungsgesetz ist es nicht einmal. Ich leugne das schlechterdings. Mag immerhin der Gesetzentwurf an seiner Spitze die Aufschrift tragen: „Gesetzentwurf, die Er läuterung einiger Bestimmungen des Heimathsgesetzes betref fend," so kam ich mir doch schon bei der ersten flüchtigen Durch lesung desselben vor wie ein Zollbeamter, der Contrebande wit tert. Erläuterung ist jede andere Bestimmung im Gesetzent würfe, nur gerade diese ist keine Erläuterung; sie ist eine Ab änderung des Gesetzes, sie ist eine so vollkommene Umgestaltung desselben, ,daß darin das Grundprincip, das in dem neuen Hei- mathsgesetze liegt, vollständig über den Haufen geworfen wird. Nach dem Gesetze von 1772 war es Regel, daß der Aufent haltsort das Heimathsrecht begründe- Man fand.dies unan gemessen, erklärte sich fast einstimmig gegen diese Bestim mung, nahm ein neues Gesetz an, und verwarf in ihm den Grundsatz, daß bloßer Aufenthalt das Heimathsrecht voll ständig begründen könne. Allein durch die hier vorlie gende sogenannte Erläuterung wird, dieser Grundsatz un unfehlbar wieder eingeführl. Es soll nämlich der Handwerker auf dem Lande, wenn er auch daselbst nicht ansässig, sondern bloß wohnhaft ist, nach 5 Jahren daselbst heimathsangehörig werden. Wenn man einen gesetzlichen Grundsatz wieder um wirft, den man erst vor so kurzer Zeit in's Leben treten ließ, ein Gesetz namentlich abändert, das so tief in das Volksleben ein greift, so kann — Sie werden mir dies zugeben — das nur ausganz stringenten Ursachen geschehen. Welches sind nun aber die Gründe, welche die Staatsregierung zu Rechtfertigung dieses Verfahrens uns darlegt? Zuvörderst Klagen der Städte! ich sage bloß der Stadtbewohner ohne Zuthun der Kammern; denn in den Kammern sind diese Klagen, wenn sie auch mitunter laut geworden, nicht beachtet worden, haben wenigstens keine Majo rität für sich gewinnen können. Aber, mein Gott! über was wird nicht Alles im Lande geklagt. Sollte die Staatsregie rung alle Klagen berücksichtigen, die über die neueren Gesetze laut werden, so würde von der ganzen Gesetzgebung in Kurzem nicht ein Gesetz übrig bleiben. Hat man übrigens den Klagen des platten Landes ein gleiches Gehör geschenkt? Ich erlaube mir ein Beispiel anzuführen. Das platte Land und zwar hier unter Zustimmung der Kammern, in welchen seine
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