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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Klage laut wiederhallte, verlangte eine Herabsetzung der Brannt weinsteuer. Und was war die Antwort? Erhöhung der Steuer! Doch, ich will diesen Gegenstand nicht weiter verfol gen, er könnte mich zu weit führen. Man beruft sich zwar auf die Unparteilichkeit der Staatöregierung, und auch ich will sie, selbst nach solchen Vorgängen, eingestehen; allein, meine Herren, damit ist nicht bewiesen, daß die Staatsregierung nicht auch irren könne. Ich halte dafür, die Staatsregierung sei gerecht, sie sei aber irregeleitet und lege den Klagen der Städte mehr Gewicht bei, als ihnen mit Recht beizulegen ist. Noch führt man als Grund für die Neuerung, den Gesetzentwurf, den Ge werbebetrieb auf dem Lande betreffend, an. Aber wer wird nach dieser 4 tägigen Berathung, wie sie in der ersten Kammer sich gestaltet hat, nach einer Berathung, in deren Folge fast alle zum Wortheil des platten Landes gefaßte Beschlüsse der zweiten . Kammer wieder umgeworfen worden sind, wer wird nach solchen Vorgängen mich glauben machen wollen, daß durch das Gesetz über den Gewerbebetrieb auf dem Lande das platte Land den Städten gleich gestellt worden wäre? Darf sich nicht ein Dorfhandwerker nur nach erlangter Concession Gesellen halten? Muß nicht der Dorfhandwerker sich des Ausführens seiner Waaren auf städtische Jahrmärkte enthalten, wahrend er es sehen muß, wie selbst der Ausländer, wäre er auch sogar auch nur ein Dorfbewohner, seine Waaren auslegt, anderer Beschrän kungen in großer Zahl nicht zu gedenken. Und warum geschieht dasAlles? Einzig im Interesse der städtischen Jnnun- g e n. Und doch, meine Herren, spricht man im Gutachten der Minorität unter Nr. 3 von gleichen Rechten! Und doch, meine Herren, sagt man auf der folgenden Seite unter Nr. 7, man sei jetzt zu einer THeilung der städtischen Vorrechte zwi schen Stadt und Land gelangt! Nein! meine Herren, dem ist nicht so. Ich habe einen andern Begriff von Gleichheit der Rechte, und was die Theilung anbelangt, so theilte der Löwe in der Fabel gerechter. Wenn also diese Gründe, welche erst seitdem Jahre 1833 aufgetaucht, für Aenderung des Gesetzes sprechen sollen, so wenig Stich halten, so wird man freilich bei Abwägung aller Gründe und Gegengründe heute auf das Feld zurückgeführt, was man bereits im Jahre 1833 bei Berathung des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse einnahm. Ist das aber der Fall, so sollte ich meinen, es sei die Majorität der De putation im entschiedenen Vorthcile. Denn man hat sich da mals nach reiflicher Erwägung für das neue Heimathsgesctz und zwar ganz im Einverständnisse mit der Staatsregierung ausgesprochen. Einzelne Klagen über zu besorgende Prägra- vation der Städte wurden damals, wie ich mich sehr wohl ent sinne, von der Negierung eben so entschieden widerlegt, als sie jetzt auf diese Klagen ein Gewicht legt. Wäre dem aber auch so, daß Gründe neuerdings sich geltend gemacht, die für eine Abänderung des Heimathsgesetzes sprächen, so wäre immer noch die Frage, ob man so weit zu gehen habe, als jetzt gegan gen werden soll. Auch Vermittelungsvorschläge giebt es; schon damals ging ein solcher, wenn ich nicht irre, von Sr. königl. Hoheit selbst aus, der darauf hinauskam, man solle ins Auge fassen, ob°rin Städter eines Gewerbes halber das Bür gerrecht erlange/das auf dem Lande zu treiben verboten sei. Solcher Vermittelungsvorschläge gab es mehre. Inzwischen fühle ich mich keineswegs berufen, für dieselben das Wort zu ergreifen, da ich mich selbst nach alledem, was gesagt worden ist, noch immer von der Ueberzeugung nicht trennen kann, daß die Majorität Recht habe. Ich halte, die Gesetzvorlage für un politisch, ich halte sie für inkonsequent, und endlich für ungerecht. Zuerst für unpolitisch. Da komme ich wieder darauf hinaus, daß es höchst gefährlich sei, ein so tief eingreifendes Gesetz schon nach wenig Jahren wieder umzuän dern. Verdient irgend ein Gesetz Stabilität, so ist es ein Hei- mathsgesetz. Ich halte dafür, daß an einem Heimaths- gesetz kaum eher etwas geändert werden sollte, als nach Verfluß eines Menschenalters, denn eben damit steht es in naher Verwandtschaft. Wohin soll es kommen, wenn wir Gesetze umändern, die kaum erlassen sind! Sprechen Sie es aus, daß man ein Gesetz auch bald wieder andern könne, und ich stehe Ihnen dafür, Sie rufen Petitionen in Unzahl im gan zen Lande hervor, Petitionen gegen das Parochiallastengesetz, Petitionen gegen das Gesetz, die Ablösung der Bannrechte be treffend, und noch mehr Petitionen gegen das Ablösungsgesetz. Warum aber verfolgt man hier das Stabilitätsprinckp, und verläßt es dort, wo es nicht weniger nothwendig gewesen wäre, es aufrecht zu erhalten? — Die Vorlage der hohen Staats regierung ist aber auch inconsequent. Das führt mich auf den Einwand, der der Majorität der Deputation gemacht worden ist, und der darauf hinauskommt, daß es wohl billig sei, wenn Handwerker, deren sich ursprünglich das Land bedient, auch von ihm im Berarmungsfalle versorgt würden. Allein zuerst frage ich: warum hat man diesen Billigkeitsgrund damals, als wir das Heimathsgesetz beriechen, unbeachtet gelassen? Er wurde damals wiederholt aufgeführt, und doch gab Niemand etwas darauf, weil die Rücksicht auf ein neues Fundamentalprincip im Heimathsrechte wichtiger erschien. Wäre aber auch auf solche Billigkeitsgründe etwas zu geben, so hätte man in der Gesetzvorlage weiter gehen müssen. Dasselbe, was sich hier für die Dorfhandwerker sagen läßt, laßt sich für die Schutzver wandten in den Städten, so wie für die Unangesessenen sagen. Aber eben die Berücksichtigung eines Billigkeitsgrundes hier, und die Nichtbeachtung desselben dort, begründet eine Impari tät, eine Inkonsequenz. — Die Gesetzvorlage ist aber auch drittens eine ungerechte. Es unterliegt keinem Zweifel, und ist bei der Berathung des Heimathsgesetzes mehr als ein mal laut ausgesprochen worden, daß die frühem gesetzlichenBe- stimmungen über dieHeimathsverhaltnisse, die auf dem Mandat von 1772 beruhten, für das platte Land von entschiedenem Vor theile wären, daß aber das neue Heimathsgesetz das Verhältniß 'Umkehrte. Das platte Land befindet sich von dem Augen blicke an, wo jenes Gesetz in Kraft trat, den Städten gegenüber in entschiedenem Nachthcil, wie sich mit wenig Worten darthun laßt. Wenn man nämlich als Funda mentalprincip den Satz aufstellt: Wo Jemand sich eine
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