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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Zeit lang aufgehalten hat, da ist er helmathsangehön'g, so unterliegt es gewiß keinem Zweifel, daß das platte Land im Worthcil sein muß, denn die Bevölkerung des Landes wendet sich vorzugsweise in die Städte, weniger oft umgekehrt der Städter auf das Land. Hält sich also die Bevölkerung des Landes eine Zeitlang inden Städten auf, so müßtesie von ihnen auch versorgt werden. Das war nach demMandat von 1772 Rech tens. Allein man nehme nun -den gegengesetzten Grundsatz, und denke sich den Geburtsort als entscheidend; und es folgt aus der Natur der Verhältnisse, da bekanntlich volle zwei Dritttheile der Gesammtbevölkerung dem platten Lande ange hören, und dort geboren worden, daß bei weitem mehr preß- hafte Personen auf dem Lande versorgt werden müssen als in der Stadt. Und das hat auch die Erfahrung gelehrt. Wer mit mir auf dem Lande in der letzten Zeit die Folgen beobachtet hat, die das Heimathsgesetz gehabt, der wird mit mir auch den Satz unterschreiben, daß seit der Zeit seiner Erlassung von den Städten eine große Anzahl Personen auf das Land zurück gewiesen worden ist. Das Heimathsgesetz also begründete ur sprünglich eine Ungerechtigkeit für das Land, und dieser Unge rechtigkeit war nur dadurch einigermaßen abzuhelfen, daß man die Bestimmung in das Heimathsgesetz aufnehme, die eben von der hohen Staatsregierung heute wieder entfernt wer den soll. — Aber noch giebt es, ganz abgesehen von der Ge werbeberechtigung, einen weiteren Unterschied zwischen den Ver hältnissen auf dem platten Lande und den Verhältnissen in den Städten. Oder ist das Bürgerrecht für nichts anzu schlagen? Was hat das Land, das dem Bürgerrechte ent gegengestellt werden könnte? Das Bürgerrecht hat eine große Anzahl von Ehrenvorrechten im Gefolge; das Bürgerrecht be fähigt sogar zum Eintritt in die Ständeversammlung. Ganz anders verhält es sich auf dem Lande. Das Nachbarrccht ist dem Bürgerrechte unmöglich zu vergleichen. Es giebt wohl in den Städten gewisse bürgerliche Ehrenrechte, aber ich kenne keine Nachbarehrenrechte. Das soll von mir nicht gemißbilligt, aber es sollte auch von denen nicht aus den Augen gesetzt wer den, die den Gesetzentwurf vertheidigen und darzulegen suchen, daß Gleichheit vorhanden sei. Dann gewährt auch das Bür gerrecht ein gesichertes Auskommen, oder richtiger gesagt, wer das Bürgerrecht erlangen will, muß ein gesichertes Auskom men nachweisen. Auch das ist auf dem Lande anders. Und schließlich kann ich darin keineHärtessinden, wenn eine Stadt, die fünf, Jahre lang einen Handwerker in ihrer Mitte hatte, diesen auch nach Verfluß dieses Zeitraumes behalten muß. So lange er wohlhabend war, will sie ihn behalten, in dem Augen blicke, wo er verarmt, soll er dem Lande zugewiesen werden. Die städtischen Innungen, und das ist in der jenseitigen Kam mer mit beredtem Munde dargelegt worden, ziehen viele Ein nahmen von denen, die ihnen angehören, daher sollten sie aber auch in Verarmungsfällen etwas für den frühern Contribuenten thun und leisten. Ich glaube, das ist der Billigkeit entsprechend. Endlich möchte ich mich noch mit einigen Worten über das eigen- thümliche Verfahren verbreiten, das man sowohl in der jen seitigen Kammer, als kn unsrer Deputation eingeschlagen hat, um diesen Gegenstand zur Erledigung zu bringen. Die zweite Kammer hat sich — so scheint es fast — gescheut, ihr Nein abzugeben, sie hat aber eben noch weniger-Ja gesagt, sie er sucht die Staatsregierung um Zurücknahme des Gesetzentwurfs. Das ist aber ein Verfahren, was neu ist und schwer zu recht fertigen scheint. Ist man von der Zweckmäßigkeit und Gerech tigkeit der Regierungsvorlage überzeugt, so sage man Ja! Im umgekehrtenFallesageman: unbedingtundungescheut „Nein." Wenn man übrigens erinnert, daß in der jenseitigen Kammer sich nur eine geringe Stimmenmehrheit für die Ablehnung des Gesetzentwurfs ausgesprochen habe, so suche ich mir dies eben aus diesem eigenthümlichen Verfahren zu enträthfeln. Wäre ich Mitglied der zweiten Kammer gewesen, so würde ich trotz der Ansichten, die ich jetzt dargelegt habe, vielleicht doch zum De putationsgutachten ein Nein ausgesprochen haben, weil mir das eingeschlagene Verfahren nicht genügt hatte. Alle die, die von der Gerechtigkeit der Ansprüche des platten Landes über zeugt waren, mußten in der jenseitigen Kammer auf die Re gierungsvorlage ein enrschiedenes Nein antworten. Ihnen also konnte ein Vorschlag nicht genügen, der darauf hinauskam, man möge zwar nicht Nein sagen, aber auch nicht Ja, dage gen die hohe Staatsregierung ersuchen, die Gesetzesvorlage zu rückzunehmen. Fast scheint es mir aber, als ob unsere De putation einen ähnlichen Ausweg einschlagrn wolle. Sie hat sich weiter unten dahin ausgesprochen, und zwar, wie ich lei der Wahrnehme, hier einstimmig, daß man den Antrag in die ständische Schrift aufnehmen möge, „die hohe Staatsregierung wolle dieser Angelegenheit ihre fernere Beachtung widmen und nach Befinden der nächsten Ständeversammlung hierüber unter Mittheilung der inzwischen fernerweit gemachten Erfahrungen nochmals die Gesetzvorlage zur Entschließung zugehen lassen." Ich kann mich mit diesem Anträge nicht einverstehen. Ich halte ihn zuvörderst für überflüssig. Die hohe Staatsregie rung hat seit dem Jahre 1833 — und ein Antrag ist bekannt lich an sie nicht gelangt — diesen Gegenstand fortwährend im Auge behalten, wie aus der uns jetzt eben zugegangenen Ge setzvorlage sich ergiebt. Warum sollte sie also künftig den Ge genstand aus dem Auge verlieren, nachdem sie doch bereits ihre den Städten günstige Absicht schon einmal zu Lage gelegt hat? Ich glaube aber auch, so wenig der Antrag nöthig ist, so wenig ist er auch angemessen. Mehr oder weniger scheint es doch, als ob man einen solchen Antrag nur stelle, weil man mit sich über seine eigne Abstimmung noch nicht klar geworden. Win ich nun meines Lheils mit mir darüber einig, daß diese Gesetz vorlage abgelehnt werden müsse, weil sie das Heimathsgesetz- was nur, wie es jetzt gefaßt ist, ohne Unbilligkeit haltbar ist, in Bezug auf das Land zu einem ungerechten Gesetze stempelt, so bedarf es auch für mich eines solchen Antrags nicht. Und so erlauben Sie mir denn hier zu stimmen mit der Majorität der Deputation, und weiter unten gegen die gesammte Depu tation. Ich thue das in der festen Ueberzeugung, daß auch ich als Devise das Wort Gerechtigkeit auf mein Panier schreiben
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