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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Endlich scheint der Grund unter 4 mehr gegen als für die jenseitige Ansicht zu beweisen, da das Gesetz, indem es der Commission zur Pflicht macht, in Zweifelsfallen für den Rechts weg zu entscheiden, offenbar der Justiz eine größere Sicherheit gewährt hat. Ist nun der Regierungsvorschlag einerseits unbedenklich, so ist er andrerseits auch zweckmäßig, ja nothwendkg. Er dient dazu, der Commission ohne weitläuftige schrift liche Communication die Möglichkeit zu verschaffen, die ihr vorliegende Frage nach allen Seiten zu übersehen und daher eine sachgemäße und schnelle Entscheidung zu geben. Ja es dürfte eine solche Einrichtung um so nöthiger sein, da nicht nur unter den stehenden Ministerialräthen sich möglicher Weise kei ner finden könnte, der mit der fraglichen Geschäftsbranche ver traut ist; sondern auch vielleicht selbst das betreffende Ministe rium in der Commission gar nicht vertreten sein könnte. Da schon an sich alle fünf Berwaltungsministerien nicht berücksich tigt werden können, ja bei mehren, z. B. dem Kriegsministe- rium, sich stets nur wenig juristisch befähigte Räthe finden werden, die sich zu stehenden Mitgliedern der Commission eignen. Nach allen diesen kann die Deputation der Kammer nur anrathen, bei ihrem frühem Entschlüsse zu beharren und dies um so mehr, da gerade durch das vorliegende Gesetz, wie auch jenseits anerkannt worden, die Staatsregkerung ihre hohe Achtung für den Rechtsschutz kund gethan hat und ein Institut begründen will, das an Freisinnigkeit Alles übertrifft, was an dere Staaten hierin aufzuweisen haben. Referent Prinz Iohann: Wenn hier von der Nothwendig- keit dieser Einrichtung gesprochen wird, so ist damit allerdings nicht gemeint, daß eine absolute Nothwendigkeit, wohl aber ein hoher Grad von Zweckmäßigkeit vorliege. Bürgermeister Hübler: Auch ich finde die von der jensei tigen Kammer gegen die Fassung der 6. §. des Entwurfs und die darin ausgesprochene Zusammensetzung der Commission, namentlich gegen die Zuziehung des für jeden einzelnen Fall abzuordnenden besonderen Ministerialrathes aufgestellten Be denken, so sehr ich auch die Quelle ehren muß, aus der sie hervorgegangen sind, dennoch nicht von der Bedeutung, um darauf eine ernste Besorgm'ß für den Rechtsschutz zu gründen. Die geehrte Deputation hat diese Bedenken, wie es mir scheint, im vorliegenden Berichte gründlich beseitigt und Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit der Zusammensetzung jener Commission, wie sie im Entwürfe bestimmt ist, nachgewiesen. Ich meines Lheils fürchte den gefürchteten vierten Ministerialrath nicht, und kann die jenseitigen Besorgnisse über den möglichen der Verwaltung ein Uebergewicht verleihenden Einfluß seines münd lichen Vortrags nicht theilen. Wollte ich dieselbe thcilen, so würde ich ein Mißtrauen gegen die Qualisication der ihm gegen überstehenden vier Oberappellationsgerichtsrathe aussprechen und dazu liegt kein Grund vor. In der Hand dieser vier Rechtsmanner, die sich wahrlich durch keine blendenden Dekla mationen täuschen' lassen werden, und denen überdies noch drei nicht betheiligte Ministcrialräkhe zur Seite stehen, finde ich das Recht und den Rechtsweg ausreichend gesichert, um so mehr gesichert, da nach der Bestimmung des Gesetzes im Zweifelsfalle oder bei Stimmengleichheit unbedingt für den Rechtsweg entschieden werden muß. Hierzu kommt noch, daß der Beschluß der jenseitigen Kammer, wornach der vierte Ministerialrath als stehendes Mitglied in die Commission ein treten soll, nicht einmal geeignet ist, den jenseitigen Bedenken vollständig zu begegnen, denn er schließt die Möglichkeit gar nicht aus, daß unter den vier Ministerialräthen im concreten Falle dennoch ein betheiligter sei. Ich theile ganz die Ansicht un serer geehrten Deputation und bin überzeugt, daß wir vergebens in andern Staaten nach einem Gesetze suchen würden, in wel chem bei Lösung von Competenzconflicten zwischen Justiz und Verwaltung der Rechtsschutz "so hoch gestellt ist, als in dem vorliegenden organischen Gesetze. Ich kann mich daher von der Meinung nicht trennen, daß ohne Gefahr für den Schutz des Rechtes bei dem frühem Beschlüsse und bei der genehmigten Fassung der §. 6 des Entwurfs zu beharren sein werde, und schließe mich deshalb dem Vorschläge unserer Deputation an. Bürgermeister Wehner: Nur eine kurze Bemerkung wollte ich mir erlauben. Daß der Justiz hier ein Nachthekl aus dem Gesetzentwürfe entstehen könnte, davon kann hier gar nicht die Rede sein, wie auch im Bericht bemerkt ist, denn es befinden sich bei der fraglichen Behörde vier Justizräthe und vier Verwaltungsräthe und im Zweifelsfalle soll noch überdies für den Rechtsweg entschieden werden. Allein eine andere Bemerkung ist es, die ich nicht unterdrücken kann; ich vermag nämlich die Ansicht, die man in der zweiten Kammer aufge stellt hat, nicht zu theilen. Man hat dort die Justiz auf eine Höhe hinaufgestellt, daß die Verwaltung sehr in den Hinter grund und in Dunkelheit zurück tritt. Damit könnte ich nun nicht einverstanden sein. Ich habe auf die Justiz und Ver waltung ein ganz gleiches Zutrauen, in beiden kann man sein Recht finden, ich muß sogar bekennen, daß der Weg in der Verwaltung in vielen Fällen besser ist als derRechtsweg. Man gelangt kürzer zum Recht, und bei Licht betrachtet, so wird derje nige, welchervon der Verwaltung auf den Rechtsweg verwiesen worden, eigentlich nur von der kurzen auf die lange Bank ge schoben. Man muß nicht darauf sehen, ob die Sachen von der Verwaltung oder der Justiz entschieden werden, sondern nur darauf, daß sie gründlich entschieden werden und letzteres möchte ich den Verwaltungsbehörden ebensowenig wie den Justizbehörden abfprechen. Daher möchte ich glauben, daß durch die Zusammensetzung der Behörde, wie sie nach dem De putationsgutachten gebildet werden soll, der Hauptsache in keiner Weise geschadet werde. Domherr v. Schilling: Auch ich trage kein Bedenken, dafür zu stimmen, daß die Kammer bei dem früheren Beschlüsse beharre. Nur für den Fall, daß die zweite Kammer sich nicht entschließen wollte, von ihrem Beschlüsse abzugehen, und nur den ersten Grund, den sie aufgeführt hat, zu beseitigen, näm lich den, daß der besonders abgeordnete Ministerialrath ge wissermaßen als Richter und Partei in einer Person erscheine, erlaube ich mir einen vermittelnden Vorschlag zu thun, der da-
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