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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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derlegung der Provöcation, binnen 14 Tagen von der an densel ben erfolgten Anfertigung der letztem an gerechnet, zu hören." Darin soll es am Schluffe heißen: „ bis nach Ablauf der nach dieser dem Gegentheil einzuräumenden Fristen, ist der Berichtserstattung Anstand zu geben." Es enthalt diese Fassung nichts Verschiedenes von dem, was von der des Entwurfs; sie ist bloß etwas präciser ausgedrückt, und darum räth die Deputation an, ihr beizustimmen. Präsident v. Gersdors: Ob die Kammer der Ansicht der Deputation gemäß bei tz. 10 der zweiten Kammer beistim men wolle? — Allgemein Ja. — Referent Prinz Johann: Bei tz. 11 hat die zweite Kam mer beschlossen nach dem Worte „Acten" einzuschaltenr „bin nen 4 Wochen." Die Deputation schlagt vor dem beizutreten, weil es zweckmäßig sein dürfte, daß hier eine Frist gestellt werde, damit die Sachen nicht zu sehr verzögert werden, da auch hier von Seiten des betreffenden Ministeriums nichts weiter zu thun ist, als die Sache an die Commission abzugeben. Die zweite Kammer hat aber am Schluffe noch beizufügen beschlos sen: „Sind übrigens binnen 8 Wochen, vom Eingang der nach Z. 8 der Commission zu ertheilenden Nachricht gerechnet, die Ac ten an letztere noch nicht gelangt, so hat die Commission wegen deren Einsendung mit dem Ministerium zu communieiren." Diesen Punktabzulehnen räth die Deputation an, da dieses Befugniß der Commission ohnehin zusteht, der Zusatz aber dieselbe in ein nicht ganz angemessenes Verhältniß gegen die Ministerien setzt: Präsident v. Gersdors: Wenn Niemand spricht, so würde ich.die Kammer zu fragen haben: ob sie zu §. 11s, die Einschaltung der Worte: „binnen 4 Wochen," genehmigen wolle? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Gersdors: Ferner frage ich: ob sie zu b. nach dem Beirathe der Deputation diesen Zusatz der zweiten Kammer abzulehnen gemeint sei? — Ebenfalls allge- meinJa- — Referent Prinz Johann: Die zweite Kammer hat ferner noch eine Zusatzparagraphe 11b beschlossen. Sie soll folgen dermaßen lauten: „Die in §. 8 vorgeschriebene unmittelbare Benachrichtigung der Commission hat auch im Falle der Z. 2 auf einen nach §. 5 erfolgenden Antrag betheiligter Privatin- teressenten zu geschehen und findet sodann die am Schluffe der vorigen Z. getroffene Bestimmung ebenfalls Anwendung." Die Deputation hat vorgeschlagen, diese tz. a bzuleh'nen, da die selbe in den ganzen, in diesem Gesetze vorgeschriebenen Geschäfts gang nicht paßt, und es dürfte durchaus ein Bedenken nichr vorlie gen, von einer solchen Vorsichtsmaßregel zu abstrahiren, da hier einMinistcrium jedenfalls dabei interessirt sein wird,daß dieSache zur Entscheidung komme, und außerdem bei negativen Compe- tenzconflicten, in sofern keine Gefahr vorliegen dürfte, als vor ausgesetzt werden muß, daß die Justizpartei sich selbst für incom- petent erklärt hat. Daß übrigens diese Bestimmung in den !. 2?. Geschäftsgang nicht paßt/ liegt darin, weil solche Vorstellungen nicht nur bei der Unterbehörde, sondern auch bei dem betreffen den Ministers angebracht werden können. Ein bestimmter Geschäftsgang findet also in diesem Falle nicht statt. Präsident v. Gersdors: Die Deputation räth an, die Aufnahme derZ. 11b abzulehnen, und ich frage die Kammer: ob sie dem beistimme? — Gegen eine Stimme Ja. — Referent Prinz Johann: Die zweite Kammer hat in Gemäßheit ihres Beschlusses bei §. 6 die §. 12 abzulehnen be schlossen. Diese dürfte nunmehr wieder stehen bleiben. Präsident v. Gersdors: Die Deputation räth hier zu §. 12 an, in Gemäßheit des Gutachtens zu §. 6 bei dem frü heren Beschlüsse zu beharren. Ist die Kammer damit einver standen? -— Einstimmig Ja. — Referent Prinz Johann: Die erste Kammer hat die §. 13 nach dem Gesetzentwürfe angenommen, die zweite Kammer hingegen dieselbe so gefaßt: „Die Commission kann wegen Erlangung von Nachrichten, deren sie bei einer zu ertheilenden Entscheidung benöthigt ist, mit Ministerien und Mittelbehör den communieiren, an Untcrbehörden aber unmittelbar ver fügen." Die Fassung ist unbedenklich und dürste derselben beizutreten sein. Präsident v. Gersdors: Ob auch die Kammer der Fas sung der zweiten Kammer beitreten wolle? — Einstimmig Ja. — Referent Prinz Johann: Zu §. 14 finden verschiedene Differenzpunkte statt. Zuerst hat die erste Kammer beschlossen, am Schluffe der §. beizufügen: „Die Gegenwart des für jeden Fall besonders abzuordnenden Ministerialrathes beim Vortrag der Sache ist jedoch ein unerläßliches Erforderniß// Die zweite Kammer hat den Antrag abgelehnt; nach dem Gutachten zu §. 6 dürfte jedoch auch hier von Seiten der ersten Kammer zu beharren sein. Präsident v. Gersdors: Ob auch die Kammer hierin der Deputation beitritt? — Einstimmig Ja. — Referent Prinz Johann: Ferner hat die zweite Kammer beschlossen, statt der Worte: „ Der von den Betheiligten Correferent sein," folgenden Zusatz einzuschalten: „Es darf je doch, falls einer der zur Commission gehörigen Oberappellations oder Ministerialräthe eine zur Entscheidung gelangende Sache früher zum Vortrage gehabt hat, demselben weder deren Referat noch Correferat zugetheilt werden." Die Deputation räth an hier beizutreten, weil sie glaubt, daß dadurch eine mehre Verei nigung bewirkt werden könne, jedoch in Gemäßheit des Gutach tens zu §. 6 am Schluffe noch beizufügen: „Ein Gleiches gilt in Bezug auf den von dein betreffenden Verwaltungsministe rium abgeordneten vierten Ministerialrath." Es würde sonach weder der vierte Rath, auch wenn er früher nicht Referent ge wesen wäre, noch der frühere Referent, Referent oder Correferent sein können. 2
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