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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v. Gersdorf: Ich würde die Kammer zu fra gen haben, ob sie nach dem Beirath unserer Deputation zwar der zweiten Kammer beitreten, jedoch den Zusatz hinzufügcn wolle: „Ein Gleiches gilt in Bezug auf den von dem betreffen den Verwaltungsministerium abgeordneten vierten Ministerial rat!)." — Wird einstimmig bejaht. — Referent Prinz Johann: Endlich hat die zweite Kammer den letzten Satz der „Bei dem Vortrage zuzuziehen," so gefaßt: „Bei dem Vortrage muß stets eine gleiche Anzahl Mitglieder des Oberappellationsgerichts und Ministerialräthe und zwar von jeder Seite wenigstens drei gegenwärtig sein." Es erscheint zweckmäßig, daß von jeder Seite wenigstens drei Mitglieder gegenwärtig seien und insofern dürste dem Anträge der zweiten Kammer beizutreten sein. Präsident v. Gersdorf: Ob die Kammer auch hierbei dem Beschlüsse der zweiten Kammer nach dem Anrathen der Deputation beitreten wolle? — Wird einstimmig be jaht. — Präsident v. Gersdorf: Dieser Gegenstand der heutigen Tagesordnung würde somit erledigt fein und wir könnten nun mehr zur nächsten, den Entwurf eines Gesetzes wegen Er läuterungen zu einigen Artikeln des Criminalgesetzbuchs betref fend, übergehen. Referent Prinz Johann: Der erste Differenzpunkt, die Erläuterungen zum Criminalgesetzbuche betreffend, findet sich hier zu Art. 20 und 2'1. Die erste Kammer hat hier bloß den Wegfall der Worte: „wegen der persönlichen Verhältnisse des zu Bestrafenden," beschlossen, und sie harte dabei zum Grunde auch den Fall zu treffen, wenn der Unterrichter sofort in dem Falle, wo alternativ nachgelassen ist, auch auf Geldstrafe zu er kennen, im Urthel keine Gefängnißstrafe ausspricht. Die zweite Kammer ist materiell damit einverstanden; indeß wünscht sie, daß das Maß der Gefängnißstrafe nicht im Urthel, sondern in den Entscheidungsgründen ausgedrückt werde, weil sie glaubt, daß, wenn im Urthel selbst von Gefängnißstrafe die Rede ist,, schon gewissermaßen etwas der Ehre Nachtheiliges darin liege. Obgleich diesem Grunde kein großer Werth beizulcgen sein möchte, so dürfte es doch unbedenklich sein, der zweiten Kammer beizutreten. Die Fassung lautet so: „ in allen Fällen, wo neben der Geldstrafe auch Gefängnißstrafe zulässig, ist aber allein auf Geldstrafe erkannt, und hat der erkennende Richter in den Entscheidungsgründen rc." Die Deputation räth an, dieser Fassung beizutreten. Bürgermeister v. Groß: Ich wollte mir nur die einzige Bemerkung erlauben, daß bei dem Beschlüsse der zweiten Kam mer wohl nicht der Sinn untergelegen hat, jedesmal das Maß der Gefängnißstrafe, wofür Geldstrafe eintrltt, in besondern Entscheidungsgründen auszudrücken, sondern es wird in dem Falle, wo die Entscheidungsgründe, wie sehr häufig geschieht, in das Urthel insen'rt werden, auch das Maß der Gefängnißstrafe im Urthelselbst anzugeben sein. Referent Prinz Johann: Allerdings ist dieser Antrag in der zweiten Kammer geschehen. Präsident v. Gersdorf: Ich würde die Kammer zu fra gen haben, ob sie der Ansicht der Deputation hier beizutreten wünsche? — Einstimmig Ja. — Referent Prinz Johann: Die Erläuterung zu Art. 50hat die erste Kammer folgendermaßen gefaßt: „In dem Falle — ab gemessen wird, ist zwar bei Bestimmung der Strafe zunächst jedes Verbrechen für sich zu beurtheilen. Es kann jedoch für di ese abgesonderten W erbrechen zusammen genommen nie mals eine höhere Strafe erkannt werden, als ausfallen würde, wenn sie insgesammt gleichartige Verbrechen der höhern Art wä ren und mithindem Geldbeträge nach zusammengerechnet werden könnten." Die zweite Kammer ist materiell der ersten Kammer beigetreten. Sie wünscht nur, daß für die Worte „für diese abgesonderten Verbrechen" gesetzt werde: „für dieselben." Präsident v. Gersdorf: Will man dieser zweiten Ver änderung beitreten? — Einstimmig Ja. — - Referent Prinz Johann: In dem Artikel 57 ist blos eine formelle Verschiedenheit. Es ist in der ersten Kammer bemerkt worden, daß anstatt „ist" „sind" auf Zeile eins, statt „dieses letztem Artikels" „des Artikels" auf Zeile fünf gesetzt werde. Es ist damals von der ersten Kammer kein Beschluß darauf ge-. faßt worden. Die zweite Kammer scheint darauf einen aus drücklichen Beschluß gefaßt zu haben, und es dürfte dem beizu treten sein. Präsident v. Gersdorf: Stimmt die Kammer dem bei? — Einstimmig Ja. — Referent Prinz Johann: Die erste Kammer hat in Art.163 eingeschaltet: „Zu — die Anwendung vonG ewalt oder Drohung nicht auch der erfolgten Zueignung rc." Man war der Ansicht, daß unter Raub die lebensgefährlichen Drohungen nicht begriffen werden könnten. Fälschlich scheint die zweite Kammer ge glaubt zu haben, man wollte auch in Bezug auf den Begriff der Gewalt den Begriff des Raubes ausdehnen, das war aber kei neswegs die Absicht. Die zweite Kammer hat aber folgende, wie mir scheint, klare und zweckmäßige Fassung vorgeschlagen: „Zu der Vollendung des Verbrechens des Raubes ist nicht er forderlich , daß der Räuber fremdes Eigenthum wirklich an sich genommen habe." Es ist nämlich gerade der Punkt getroffen, daß nicht die Ansichnahme der Sache nöthig sei zur Vollen dung des Raubes, sondern blos die unternommene Gewaltthat in gewinnsüchtiger Absicht. Präsident v. Gersdorf: Will auch hier die Kammer bei treten? — Einstimmig Ja. — Referent'Prinz Johann: Uebcr den Art 230der Erläute rungen sind in der zweiten Kammer die meisten Debatten gemacht worden. Es enthält dieser Artikel die Definition darüber, was Nachtzeit ist. Die zweite Kammer hat den Artikel formell ver-
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