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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ändert, und dann auch eine materielle Verschiedenheit hineinge- bracht. Sie hat den Artikel folgendermaßen gefaßt: „Unter dem AusdruckeNachtzeit und nächtlich"" in Art. 230 ist die Zeit der nächtlichen Dunkelheit und zwar von Ablauf einer Stunde, nach Sonnenuntergang bis zu Sonnenaufgang zu verstehen." Die gesammte Deputation ist zunächst der Ansichr, daß die formelle Veränderung zweckmäßig sei. Die Deputation ist der Ansicht, daß man auch darin dem Beschlüsse der zweiten Kammer beitreten konnte, an die Stelle der Zeit der gewöhnli chen nächtlichen Ruhe die Zeit der eintretenden Dunkelheit zu setzen, indem diese Zeit mit größerer Bestimmtheit zu ermitteln, und andererseits die praktische Bemerkung nicht zu übersehen sein dürfte, daß gerade die Abendstunden diejenigen sind, in welchen dir meisten Diebstähle vorzufallen Pflegen, wenigstens auf dem platten Lande. Es ist aber eine Differenz in der Deputation in Bezug auf die nächtliche Dunkelheit entstanden. Die zweite Kammer will den Anfang der nächtlichen Dunkelheit von der ersten Stunde nach Sonnenuntergang bis zu Sonnenaufgang bestimmen. Die Mehrzahl unserer Deputation ist auch mit dieser Bestimmung einverstanden, sie glaubt, daß dadurch eine größere Bestimmtheit gewonnen und der richterlichen Willkühr mehr vorgebeugt werde, wenn die Stunde ganz bestimmt ist. Sie glaubt ferner, daß auch dadurch die Beantwortuüg der Frage, ob ein nächtlicher Diebstahl vsrliege oder nicht, erleich tert werde. Da ich selbst das dissentirende Mitglied bin, so muß ich es den Deputationsmitgliedern' der Majorität über lassen, ob sie das weiter verfolgen wollen, und ich behalte mir vor, die Meinung, die mich zu einer andern Ansicht bestimmt hat, mit einigen Worten noch spater zu entwickeln. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hätte allerdings gewünscht, daß man hier die Bestimmung angenom men hätte, wie sie im Gesetzentwürfe vorgeschlagen worden ist, und wie die Kammer sie bei der ersten Berathung auch geneh migt hat. Es kommt auf die Frage an, was eigentlich unter Nachtzeit zu verstehen sei; eine Frage, die allerdings für die Bestrafung von großer Wichtigkeit ist, weil nach dem Criminal- gesetzbuche das nächtliche Einsteigen nicht blos einen Erschwe rungsgrund innerhalb des Strafmaßes abgiebt, sondern eine andre Classe von Verbrechen einen ausgezeichneten Diebstahl begründet, so daß z. B. Arbeitshausstrafe erfolgen muß, wäh rend außerdem vielleicht nur eine ganz kurze Gefangnißstrafe von wenigen Lagen zu erkennen sein würde. Das Ministerium hat geglaubt, aus den Beratungen des letzten Landtags ab- nebmen zu müssen, daß man unter Nachtzeit, die Zeit der nächtlichem Ruhe verstanden habe. Es kommt nämlich darauf an, aus welchem Grunde man die Diebstähle, die zu jener Zeit begangen werden, besonders auszeichnen wollte. Man kann sich einen doppelten Grund denken. Entweder, weil die Dun kelheit dem Eigentümer die Möglichkeit erschwert sein Eigen tum zu überwachen. Ware es dieser Grund gewesen, so würde allerdings die Ansicht der zweiten Kammer, und wie es jetzt von der Majorität der Deputation beantragt worden ist., die richtige sein. Allein es konnte der Grund auch darin liegen, und die ser schien der vorigen Ständevcrsammlung vorgeschwebt zu haben, daß das nächtliche Einsteigen besonders gefährlich sei. Denn wie nicht zu leugnen, kann man leicht befürchten, daß ein Dieb, wenn er einsteigt, während die Bewohner des Hau ses im Schlafe liegen, sich für den Fall, daß die Bewohner auf wachen , leicht veranlaßt werden könne, auch gegen die Perso nen selbst Gewalt auszuüben, um entweder das gewünschte Gut dennoch zu erlangen, oder wenigstens die Flucht zu sichern. Das Ministerium hat geglaubt, daß der letzte Grund der durch schlagende gewesen wäre, warum man das nächtliche Einsteigen unter die ausgezeichneten Diebstähle ausgenommen, und glaubte um so mehr, diese Erläuterung vorschlagen zu müssen, weil diese Ansicht dem Geiste des Criminalgesetzbuchs am meisten entspricht. Es sollte nach- dem Geiste des Criminalgesetzbuchs dem Richter Spielraum gegeben werden, so daß er in jedem einzelnen Falle nach den subjektiven'und objektiven Umständen die Größe des Verbrechens und demnach die Strafe bemessen solle. Es war nach dem Geiste des Criminalgesetzbuchs nicht angemessen, eine Bestimmung zu geben, die eine so feste be stimmte Grenzlinie aufstellt, wann ein Richter eine höhere Strafe dictiren muß, ohne andere Umstände berücksichtigen zu können, denn in der Lhat, wenn ein Diebstahl im Monat De- cember Nachmittags ^5 Uhr begangen, weil er zur Zeit der Dunkelheit begangen, mit Arbeitshausstrafe belegt werden soll, während er unter übrigens ganz gleichen Umständen im Monat Oktober begangen nur mit kurzer Gefängnißstrafe be straft wird, so wird man finden, daß hier nicht die mehre Schwere des Verbrechens, sondern nur ein zufälliger Umstand, der auf die Bösartigkeit des Verbrechens von keinem Einflüsse ist, die härtere Strafe bedingt. Bürgermeister Hübler: In so fern es sich bei der Erläu terung zu Artikel 230 nur darum handelt, zur Beseitigung der divergirenden Erkenntnisse, dem im Criminalgesetzbuche ge brauchten Ausdruck „zur Nachtzeit" und „nächtlich," eine be stimmte Definition zu geben, hätte ich allerdings gewünscht und erwartet, die Deputation wäre bei dem frühem Beschluß der diesseitigen Kammer, der auf die Annahme des Gesetzent wurfes gerichtet war, und den Ausdruck „Nachtzeit" durch ge wöhnliche „nächtliche Ruhe" definirte, stehen geblieben. Diese Erläuterung ist jedenfalls diejenige, welche derAbsicht der Kam mern, als sie die Bestimmung des Artikels 230 in den Ent wurf zum Criminalgesetzbuch brachte, zu Grunde gelegen hat. Wenigstens erinnere ich mich noch recht wohl, daß in der da maligen diesseitigen außerordentlichen Deputation, deren Mit glied ich zu sein die Ehre hatte, der Umstand für die Annahme der Bestimmung besonders hervorgchoben wurde, daß zur Zeit der nächtlichen Ruhe das Eigenthum ein völlig unvertheidigtes sei, und in dieser Hinsicht der Diebstahl selbst als ein gefähr licherer erscheine. Ich kann auch nicht glauben, daß diese Er läuterung zu neuen Differenzen in den Dikästericn Veranlassung geben würde, da die Zeit, wo in der Regel die Mehrzahl der Einwohner eines Orts der nächtlichen Ruhe zu genießen pflegt, wohl bekannt ist, und einzelne Ausnahmen die Regel selbst
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