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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Wie so eben erwähnt worden, so soll es ja der Erläuterung des Ausdrucks „Nachtzeit" gelten. Unter Nachtzeit versteht man aber gewiß nicht die Zeit, wo es dunkel wird. Eine solche Er läuterung würde auch durchaus zu keiner festen Bestimmung führen. Denn in den kürzesten Tagen des Winters wäre ein Diebstahl, der mit eintretender Dunkelheit begangen würde, bereits um 4 Uhr Nachmittags ein qualificirtes Verbrechen, und 14 Lage später wäre er es nicht. Auch würde in der Lhat eine große Erörterung bei jeder Untersuchung zuvörderst ange stellt werden müssen, um zu erfahren, wenn die Dunkelheit eingetreten und ob in derselben der Diebstahl begangen worden sei. Ist der Diebstahl vorgefallen, wenn die nächtliche Ruhe im Orte eingctreten ist, so weiß wohl jeder Dorfbewohner, von welcher Zeit die Rede ist, und was für ein Verbrechen gegen das Eigenthum hier vorliegt. Ich glaube, eine festete Bestim mung wird man, wie sehr man sich auch bemühen wolle, sie zu geben, denn doch nicht zu treffen vermögen. Ich werde daher nur für die Gesetzesvorlage stimmen. Präsident v. Gersdorf: Wenn nicht weiter über diesen Gegenstand gesprochen wird, so würde ich die Frage stellen .... Bürgermeister Hüblerr Ich wollte mir nur noch eine Frage erlauben. Vorhin schon habe ich mich darüber ausge sprochen , daß mir die Fassung des Gesetzentwurfes bei Weitem den Vorzug zu verdienen scheint. Ich sehe, daß bei einer Mehr zahl der Mitglieder der Kammer diese Ansicht Anklang gefun den hat, und da wünschte ich denn allerdings in Beziehung aus die Fragstellung Gewißheit darüber, daß für den Fall, wenn, wie zu erwarten, das Majoritatsgutachten abgelehnt werden sollte, daraus nicht der Schluß gezogen werden möge, als habe man nach dessen Ablehnung dasMinoritätsgutachten angenom men. Es würden vielleicht drei Fragen zu stellen sein; auf das Gutachten der Majorität, im Falle dieses fallt, auf das der Minorität , und bei dessen Ablehnung, auf die Fassung des Gesetzentwurfs. Referent Prinz Johann: Ich sollte glauben, daß die Sache mit 2 Fragen abgethan wäre; aus das Gutachten der Minorität und das der Majorität, sind beide abgeworfen, so bleibt der Gesetzentwurf. Präsident v. Gersdorf: Es ist gut, daß der Zweifel an geregtworden ist, damit er nicht spater wieder hervorgerufen wird. Was meine Person betrifft, so muß ich ganz dem bei stimmen , was von dem letzten Sprecher und vom Herrn v. Zedt- witz^erwähnt worden ist. Es scheint mir hier beinahe so, als ob man durch das Streben nach dem Bessern vom Griten sich zu entfernen in Gefahr käme. Ich habe früher selbst geglaubt, es liege hierin nicht genug Deutlichkeit; allein die Debatte selbst lehrt, daß man durch das deutlicher werden wollen dunkler wird. Ich glaube, daß nunmehr zu den Fragen zu gelangen sei. Die Kammer ist erst dem Gesetzentwürfe beigetreten. Sollte sie das Minoritätsgutachten annehmen, und sollte sie das Majoritätsgutachten ablehnen, so würde daraus hervor gehen, daß sie ihrer früher» Ansicht inhärirt, folglich bei dem Ge setzentwürfe stehen bleibt. Wenn die Kammer diese Ansicht theilr, würde ich zuvörderst fragen: ob sie gemeint sei, dem Gut achten der Majorität ihrer Deputation beizutreten?— Es wird mit 23 gegen 15 Stimmen abgelehnt.— Präsident v. Gersdorf: Nun würde ich fragen: ob die Kammer gemeint fei, dem Gutachten der Minorität beizutre ten?— Auch dieses wird mit 35 gegen 3 Stimmen abge lehnt. Präsidentv. Gersdorf: Sonach wäre manzüm Gesetz entwürfe wieder zurückgekehrt. Ref.Prinz Johann: Es hatArtikel3W die Bestimmung gegeben, daß die in dem letzten Artikel des Cnminalgesetzbuches. abgehandelten Verbrechen blos auf Antrag der Betheiligten, oder wenn es eine öffentliche Behörde ist, auf den Antrag der Behörde in Untersuchung gezogen werden sollen. Nun ist hier aber ein Verbrechen erwähnt: eine wahrheitswidrige'Aussage vor der öffentlichen Behörde.. Die braucht nicht von öffentlich Angestellten begangen zu werden. Es folgt daraus, daß sie blos dann in Untersuchung gezogen wird, wenn die Betheilig ten darauf antragen. Nun ist die .Frage entstanden, ob die öffentlichen Behörden Betheiligte sind, und der Artikel spricht sich dafür bejahend aus. Aus den Motiven geht hervor, daß man nicht in allen Fällen die Behörden für Betheiligte hat an sehen, sondern sie nicht ganz hat ausschließen wollen von dem Rechte, auf Untersuchung anzutragen. Die zweite Kammer ha-t zwar gemeint, daß Behörden auch betheiligt sein können, hat jedoch den Artikel verworfen. Die Deputation räth aber an, ihr beizupflichten, weil die Motiven selbst nicht mit der ge nannten Erläuterung in Einklang stehen, und endlich weil durch das Anerkenntniß der Sache Seiten der zweiten Kam mer der Artikel selbst wohl überflüssig werden dürfte. Bürgermeister v. Groß: Ich würde allerdings gegen die Weglassung der Decision weniger Bedenken haben, wenn dabei zugleich ganz bestimmt ausgesprochen wäre, daß die Behörde, vor welcher die unwahre Acußerung statt gesunden hat, nicht als ausgeschlossen von dem Rechte, eine Untersuchung zu ver anlassen , angesehen werden solle. Allein es ist mir zweifelhaft, ob nicht, wenn die Decision gänzlich abgelehnt wird, nun mehr dem Artikel von mancher Behörde eine solche Auslegung gegeben werden möchte. Ich halte cs doch für sehr bedenklich, wenn im Fall der Annahme einer solchen Auslegung bei schwe ren Verbrechen, bei Raub und Mord, im Fall, wo ein an- geschuldigler Verbrecher sich auf einen Zeugen beruft, der ge rade nicht in solcher Verwandtschaft mit ihm steht, um ihn für unzulässig zu erklären, gegen den man aber Bedenken haben muß, ihn zum Eide zu lassen, und ein solcher Zeuge durch eine falscheAussage den Verdacht von dem wirklichen Verbrecher ablehnt, der Zeuge ganz unbestraft bleiben soll, wenn sich hernach ergiebt, daß das Zeugniß falsch war? Äch gebe gern « zu, daß in andern Fallen eine unwahre Aussage weniger strafbar erscheinen kann. Aber geradezu anzunehmcn, daß
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