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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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einem verpfändeten Rittergute, und es ist gleichgültig, ob das von ihm selbst besorgt oder an eine Unterbehörde Auftrag dazu gegeben wird. Ich wünschte also nur darüber nähere Auskunft, ob in dem Falle kostenfrei expedirt wird, wenn der Lehnshof die Zustimmung zu geben hat. Staatsminister v. Könneritzr Hierauf habe ich zu er- wiedern, daß die Appellationsgerichte als Lehnshöfe angewiesen sind, in solchen Fällen kostenfrei zu expediren. Es wird sich die geehrte Kammer hieraus überzeugen, wie sehr auch das Mini sterium geneigt ist, die Kosten zu vermindern. Es hat daher sehr gern die Mandate von 1823 und 1825 analog angewendet und demgemäße Anordnung gegeben. Allein man würde die Man date von 1823 und 1825 falsch verstehen, wenn man glauben wollte, daß nach jenen Mandaten auch solche Kosten, wie hier in Frage sind, nicht zu fordern gewesen seien. Nicht die Lehns- curie befragt in Dismembrationsfällen die hypothekarischen Gläubiger, sondern sie überlaßt es dem Gutsbesitzer, die Ein willigung derselben beizubringen, oder wenn sie deshalb verfügt, erging diese Verfügung an die Unterbehörden, und in diesem Falle wurde auch zeither nicht kostenfrei expedirt. Das Gesetz bestimmt nur, daß der Lehnshof keine Kosten fordere. Prinz Johann: Durch die Erklärung des Herrn Staats ministers finde ich mich vollkommen beruhigt. Graf v. Einsiedel: Ich glaube doch, daß Etwas ge schehen möchte, weil eine Menge Remonstrationen immer ge schehen, und es aus sehr verschiedenen Gesichtspunkten beur- theilt wird. Man glaubt, es sei kein bedeutender Gegenstand, das ist aber nicht der Fall; denn bei dem Herrn Grafen Schall ist der Gegenstand sehr bedeutend; er ist Besitzer von 14 Dorf- schaften, und darunter sind welche von 2000 Consumenten, nur allein in der Lausitz, 4 im Meißnischen. Das wäre aber noch einerlei; denn in meinem Anträge liegt die Ansicht, daß für die Sache eines Jeden gesorgt, werde. Es wurde also einge räumt, daß nicht nach dem Mandat von 1823 zu expediren sei. Es ist gut, wenn Jemand ein Kapital hat, aber es muß ihm daran liegen, sein Kapital placirt zu haben, was nicht immer gleich in Anwendung gebracht werden kann. Es kann aber auch sein, daß er das Kapital nicht braucht, undindiesem Falle ist es besser, wenn er es nutzbar sich verzinsen läßt. Uebri- gens besteht der Nutzen, ein Kapital frei zur Disposition zu bekommen, doch wohl nur insechs Monat längerer Zeit, weil es nach dieser immer wieder aufgekündigt werden kann. In mei nem Anträge liegt nun die Absicht, eine gewisse Gleichheit her zustellen, und darum will ich nicht, daß ganz kostenfrei expe dirt werden soll, daß aber bei den Kosten eine Theilung statt finden möge. Bürgermeister Hü bl er: Das, was ich in Beziehung auf die völlig klare Vorschrift der §§. 276 bis 279 des Ablö sungsgesetzes im Sinne des Deputationsgutachtens anführen wollte, ist bereits von dem Herrn Staatsminister auseinander gefetzt worden, und ich kann mich daher meines Wortes be geben. Referent Bürgermeister Starke: Ich erlaube mir noch dem Antragsteller entgegenzuhalten, daß sich eine ziemliche Härte Herausstellen würde, wenn man dem Realglaubiger nur den geringsten Theil der Kosten ansinnen wollte, weil er schon dadurch benachtheiligt wird, daß durch die Ablösung von dem ihm zur Sicherheit verpfändeten Grundstücke ein Theil der Garantie wegfällt, und er sich dies nach §. 9 des Ablösungsgesetzes gefallen lassen muß- Sollte er noch Kosten abzustatten haben, dürfte sich kaum ein Creditor künftig bewo genfühlen, auf eine Besitzung ein Kapital auszuleihen, bei welcher eine Ablösung einzelner.Gerechtfame in Frage kommen kann. , v. Polenz: Ich erlaube mir zu dem, was der Herr An tragsteller gesagt hat, zu bemerken, daß, wenn seine Klagen hauptsächlich gegen die Behauptung gerichtet sind: es hätten die Besitzer der Grundstücke die Verpflichtung, die Kosten zu be zahlen, weil ihr Interesse allein dabei betheiligt sei, so muß ich allerdings dem beipflichten, was der Herr Graf sagte; indem sehr häufig das Interesse des Gutsbesitzers nicht allein in Frage kommt, sondern viel häufiger gegen sein Interesse gehandelt wird, durch Zahlung in Rentenbriefen, welche dem Gläubiger angeboten werden müssen, und solches wird allemal der Fall sein, wenn er nicht selber auf Ablösung provocirt hat, denn an statt daß ^er seine Rente bisher voll erhielt, wird ^gezwungen einen Gegenstand dafür anzunehmen, der, wie die Nentenbriefe, hinter dem landüblichen Zinsfüße zurückbleibt, und hat neben bei noch Kosten. Das spräche nun also dafür, daß kostenfrei expedirt werden sollte. Ich kann daher auch nicht anerkennen, was der Hr- Staatsminister äußerte, es sei die ganze Ablösung geschlossen, sobald die Rentenbriefe von der Commission aus gehändigt worden wären. Es ist die Aufforderung der Gläu biger die unmittelbare Folge einer vom Staate angeordneten Maßregel, welche der Grundbesitzer abzuwenden nicht in der Gewalt hat. Warum hat der Staat jene Freiheiten bei der Ablösung zugestanden, doch wohl aus keinem andern Grunde, als weil diese Maßregel für die Staatswohlfahrt nothwendig erachtet wurde; was aber aus dieser für das allgemeine Beste getroffenen Maßregel unmittelbar folgt, das sollte, meine ich, auch den Berechtigten zum Vortheil gereichen, und keine Kosten verursachen. Ich habe dies nur angeführt, um zu beweisen, daß allerdings die getroffenen Personen durch die angezogene Paragraphe zu dem Wunsche hingeführt werden, kostenfrei zu dem Ihrigen zu kommen. Ich verlange aber nicht, dadurch den Antrag des Hrn. Grafen v. Einsiedel zu unterstützen; denn ich erkenne, daß, wieder Referent anführte, es dem Debitor gar nichts helfen würde, dem Creditor Kosten anzusinnen, weil er künftig nur sehr schwer ein Kapital zu bekommen hoffen dürfte. Es hat dies die Erfahrung gelehrt, als während der Kriegsjahre Contributionen bezahlt werden mußten, und dem Creditor et was davon angesonnen werden sollte, es war der Schuldner doch am Ende genöthigt, sie selber zu übernehmen. Wer Geld sucht, bedarf Anderer. Ich glaube also, der Hoffnung des Antragstellers wird sehr wenig entsprochen werden, wenn nicht
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