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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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537 der zweiten Kammer nicht zu widersprechen, da auch ihr die Gründe billiger Berücksichtigung des platten Landes wegen der, kaum zu bestreitenden, etwas größeren Grundsteuerbelastung überwiegend erschienen. Demzufolge empfiehlt die Deputation, daß die erste Kammer in Übereinstimmung mit der zweiten Kammer be schließen möge: gestützt hat (vk. Landt.-Act. 1833 I. Abthlung 1. Band <8. , noch zulässig und räthlich sei und gerechtfertigt werden könne, 209). ! und obwohl sie überzeugt war, daß rechtliche Ansprüche auf eine Auch der Deputation liegt ebenfalls eine aufAbnahme. solche Bänderung von keiner Seite gemacht werden konnten, oder Ermäßigung der Cavalerkeverpflegungsgelder gerichtete j vermochte sie doch auch den bezüglichen Ansichten Asrrenseitl- Petition der Gemeinde Schönfeld und 14 anderer Gemeinden 6^ Deputation und den emstlmmrg erfolgten BesHlusstn vor, welche ihr von der ersten Kammer, an die sie aus der zwei- - rn d.e ten Kammer nach Schluß der betreffenden Verhandlungen ge langt war, zur gleichzeitigen Begutachtung übergeben ist; daher fand man hierdurch doppelte Veranlassung, die Gründe jener Klagen, und ob ein Anspruch des platten Landes aufvorzugsweise Ermäßigung seiner Grundsteuer rechtlich begründet sei, wieder holter Prüfung zu unterwerfen. Ein Blick auf die Steuergeschichte Sachsens zeigt, daß von jeher über unverhältnißmäßige Vertheilung der Grundsteuerla sten, insbesondere zwischen Stadt und Land geklagt worden ist; er belehrt aber auch, wie häufig die Mittel und Wege zufrieden stellender Ausgleichung vergeblich versucht worden sind und daß dergleichen Versuche auch bei jeder Wiederholung nothwendig scheitern müssen, so lange eine zuverlässige Basis richtiger Weurtheilung und Vergleichung der betreffenden Besteuerungs objecte fehlt. Der Dcputationsbericht der zweiten Kammer liefert den neuesten Beweis, denn auch er enthält das Bekennt nis, daß es durchaus nicht möglich sei, mit Ziffern zu beweisen, ob das im Jahre 1833 mit ständischer Zustimmung regulirte Proportionalverhältniß der Grundsteuerquoten, nach welchem das Land 41 Pfennige und 36Quatember und dieStadte 13tz Pfennig und 17^ Quatember zahlen sollten, ein richtiges ist. Es blieb daher nichts übrig, als sich an das historisch begrün dete und factisch bestehende Verhältniß zu halten und hiernach zu untersuchen, ob durch die zugleich mit Uebertragung der Mi- litairlasten auf das Budjet im Jahre 1837 zugestandene Be freiung des platten Landes von mehren Naturalleistungen für das Militair und von einem Theile der Cavalerieverpflegungs- gelder, gegenüber der, den Städten abgenommenen Servislast, das damals von der hohen Staatsregierung der Ausgleichung halber vvrgefchlagene, und durch die Ständeversammlunginder Schrift vom 28.Nov. 1837 (Ldtact. I. Abth. 3. Bd. S. 284) genehmigte, auch in Betreff der Deckung des Militairaufwandes bis zur Einführung des neuen Grundsteuerspstems festgestellte Quotalverhältniß zwischen Stadt und Land, von 2:5 genau zur Anwendung gekommen oder festgehalten worden sei? Zufolge dieser wiederholten Untersuchung der damaligen Negulirung und der hierbei stattgefundenen Ab - und Zurech nungen (ok. L. Act. 18331. Abtheil. 3. Bd. S- 286) spricht sich der jenseitige Bericht für eine nach Maßgabe jenes Quotal- verhältnisses billigermaßen dem platten Lande vorzugsweise annoch zu gewährende Erleichterung von ungefähr jährlich 84,097 Lhlr. 9 Gr. — aus. Referent 0. Cru sius: Ich erwähne hierbei, daß die De putation dieser eben erwähnten Berechnung nicht in allen Punkten nachzukommen im Stande gewesen ist, und daß ihr die daraus'gezogenen- Folgerungen nicht als gerechtfertigt er scheinen können; sie. läßt solche deshalb ganz auf sich beruhen. Wiewohl nun der Deputation einige Zweifel beigegan gen sind, ob eine Störung und Abänderung dieser bei letztem Landtage abgeschlossenen Ausgleichungsberechnung zwischen den Städten und dem Lande, nachdem solche von der Staatsre gierung und den Ständen in ihren Grundlagen und Folgen für richtig erkannt und zu einer bis zu Einführung des neuen Grundsteuerspstems bleibenden Norm erhoben worden ist, an- „ an den Cavalerieverpflegungs-, auch Nations - undPor» tionsgeldern einen derartigen Erlaß zu beantragen, daß in jedem der Jahre 1841 und 1842 Ein Drittheil dieser Ab gabe in Wegfall gelangen möge," und erwähnt hierbei, nächst der Bemerkung, wie dieser Erlaß die Summe von 151,200 Lhlr. betragen werde, daß durch diese Bewilligung zugleich die Petition der Gemeinde Schönfeld und der 14 andern Gemeinden ihre Erledigung fin den dürfte. Referent V. Cru sius: Ich erlaube mir hier der verehrten Kammer ins Gedächtniß zurückzurufen, was bei dem vorigen Landtage in Beziehung auf den fraglichen Gegenstand nämlich die Ermäßigung der Cavalerieverpflegungsgeldcr verhandelt und beschlossen worden ist. Es wurden bekanntlich auf stän dischem Antrag die Naturalleistungen für das Militair auf das Staatsbudjet übernommen, die Summe dieser Naturalleistun gen aber auf 147,000 Lhlr. in Anschlag gebracht. Hiervon wurden 31,500 Lhlr. als nicht zur Ausgleichung, gehörig, in Abrechnung gebracht, und die Summe von 115,500 Lhlr. so repartirt, daß 65,000 Lhlr. auf die Servislast der Städte, und 50,500 Lhlr. auf das Land für die abgenommenen Fuhren, Cantonnementskosten und Magazinlieferungen in Ansatz ka men. Da aber die den Städten dadurch entstehende Erleich terung unverhaltnißmäßig größer war, als die dem Lande er wachsene, so suchte man ein richtigeres Proportionalverhältniß auszumitteln. Weil aber eine sichere Grundlage zu einem zuverläßig richtigen Ausgleichungsverhältniß zwischen Stadt und Land unter diesen Umständen durchaus nicht aufzusinden war, so kam in Vorschlag, zunächst das Verhältniß der Bevöl kerung zu Grunde zu legen, was sich ungefähr wie 1 zu 3 ver hält. Man erkannte aber bald, daß dieses Verhältniß nicht zur Basis anzunehmen sei, und kam auf das Verhältniß der Steuerschocke, nach welchem sie zwischen Stadt und Land ver« theilt sind, nämlich wie 1 zu 2. Es entstanden weitläufige Berathungen und Verhandlungen, bei welchen die Interessen des platten Landes denen der Städte entgegentraten, zu deren Beendigung man sich am Ende zur Durchschnittszahl beider Verhältnisse bekannte, und das Verhältniß wie2 zu 5 annahm. Nach diesem Verhältnisse von 2 zu 5 wurde hierauf dem Lande zur Erfüllung des der Servislast der Städte entsprechenden gleichmäßigen Erlasses außer vorgedachten 50,000 Lhlr. noch ein Erlaß von 114,000 Lhlr. an den Eavalerieverpflegungs- geldern zugebilligt. Dies Verhältniß von 2 zu S, welches
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