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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v. Gersdorf: Man scheint wohl mit dem, was die Deputation zu Punkt 3 in ihrem Gutachten ausge sprochen hat, einverstanden zu sein. — Allgemein Ja! Punkt 4 der Grundzüge lautet: 4. Wie oft Prüfungen im Jahre stattfinden sollen, wird von der betreffenden Kreisdirection, unter Vernehmung mit der Localobrigkeit am Orte der Prüfung, festgesetzt, und der Termin der letztem jederzeit mehre Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht werden. Die Kammer findet hierbei nichts zu erinnern. Punkt 5 heißt: 5. Die zu prüfenden Gesellen des Maurer- und Zimmer handwerks sollen durch Zeugnisse über ihre praktische Brauch barkeit legitimirt sein. Bürgermeister Schill: Eine einzige Frage wollte ich mir bei Punkt 5 erlauben: ob nämlich die Zeugnisse vondergesammten Innung oder blos von dem betreffendenMeister auszustellen sind ? König!. Commissarv.Merbach: Doch wohl nur von dem Meister, bei dem der zu prüfende Geselle gearbeitet hat; es ist dies nur ein vorläufiges Zeugniß über seine Befähigung. Referent v. Watzdorf: Der 6. Punkt spricht sich da hin aus: 6. Die zu Prüfenden haben sich vor Erlangung des Mei- sierrechts in nachbemerkter Weise einer vollständigen, auf das praktisch Brauchbare und Nothwendige gerichteten Prüfung zu unterwerfen. Bürgermeister Starke: -Nach dieser ß. soll es zur Re gel erhoben werden, daß jeder vor Erlangung des Meisterrechts . sich einer Prüfung unterwerfen müsse; über die Art der Prü fung enthält 12. das Nähere. Dort ist der Prüfungs-Com- missivn zur Pflicht gemacht, den Zweck im Auge zu behalten, höhere zeitgemäße Anforderung an die Baugewerken zu machen; jedoch sollen sie für jetzt in Erwägung des erst kurzen Bestehens der Baugewerkschulen sich nach dem dermaligen allgemeinen Standpunkte der technischen Ausbildung der fraglichen Gewer ken richten und nur allmählig ihre Anforderungen steigern. — In der Ausführung dürfte dies wohl zu einigen Härten führen, namentlich in Bezug auf diejenigen, die durch Armuth oder be sondere Familienverhältnisse behindert gewesen sind und auch künftig behindert sein werden, die Baugewerkschulen zu besuchen. Diese werden natürlich bei solchen Prüfungen weit hinter denen stehen, die dergleichen Schulen besucht haben. Hs scheint da her nothwendig, daß man bei der Prüfung einen Unterschied mache zwischen denen, welche die Baugewerkschulen zu besuchen Gelegenheit hatten, und denen, welche durch Armuth oder son stige Verhältnisse daran Theil zu nehmen behindert waren. Wird dieser nicht bestimmt, so wird jedenfalls die Prüfung sich mehr oder minder doch nur auf die von den Examinanden er worbenen theoretischen Kenntnisse erstrecken, und vielfach eine Zurückweisung der zu Ausübung ihrer Profession zwar praktisch befähigten, aber theoretisch nicht gebildeten Individuen zur Folge haben. Es würde aber sehr hart sein, eine Mehrzahl von Personen, die als Empiriker ihrem Fache gewachsen sind, und sich in ihrem Gesellenstande durch die Praxis ausreichende tech nische Kenntnisse erworben haben, ohne Weiteres zurückzuwei sen, weil dadurch ihr Lebensglück oft gänzlich gestört werden würde. Sie würden gewissermaßen verurtheilt sein, stets im Gesellenstande zu bleiben und wenn sich im Jnlande keine Ge legenheit zur Arbeit für sie darbietet, die Wanderschaft betreten müssen, die ihnen bei vorgerückten Jahren im In- und Aus lande höchst erschwert, ja oft unmöglich gemacht wird. Wird da gegen bei den Prüfungen ein Unterschied zwischen denen, die Baugewerkschulen besucht haben und solchen, denen dieses Glück nicht zu Theil werden konnte, gemacht, so dürste dadurch eine billige Gleichstellung der Verhältnisse realisirt werden. Bürgermeister Wehn er: Ich muß mir vorerst die Be merkung erlauben: Denjenigen, die nicht die Baugewerk schule besucht haben, soll nach der Ansicht der Staatsregierung, welcher die Deputation beigetreten ist, die Prüfung durch zu große Strenge, wenigstens vom Anfänge herein, nicht zu schwierig gemacht werden. Darauf ist im Deputations-Gut achten ausdrücklich angetragen, indem es bei §. 12. in dem Deputationsberichtheißt: „Es setzt die Deputation voraus, daß der Inhalt des letzteren Theils dieser tz, ausdrücklich mit in die Instruction der Prüfungsbehörde ausgenommen werde, damit nicht durch zu schwere Prüfungen, besonders vom Anfänge herein, die Zahl derer, welche sich um das Meisterrecht bewerben wollen, auf eine besonders für das platte Land nachtheilige Art vermindert werde," hierdurch wird beantragt, daß das, was Punkt 12 der vorgelegten Grundzüge, hinsichtlich der Errichtung der Prüfungs-Commission enthält, ausdrücklich in die Verordnung mit ausgenommen werden möge, und ich sollte demnach mei nen, der Sprecher vor mir dürfte dadurch erlangen, was die Deputation bereits in Vortrag gebracht hat. v. Po fern: Ich bin ebenfalls der Ansicht, welche der Sprecher vor mir ausgesprochen hat, kann ebenfalls dabei einen Zweifel nicht unterdrücken und glaube, daß es gut sei, wenn das, was Herr Bürgermeister Starke erwähnte, mit in das Protokoll ausgenommen wird, damit kein Mißverständniß entstehe. Auch ich theile die Ansicht, daß praktische Erfah rung hierbei oft mehr werth sei als bloße theoretische Kenntniß, und erlaube mir hier das Beispiel von einem Baumeister zu er wähnen, der in dem Riß zu einem zu landwirthschaftlichen Zwecken bestimmten Gebäude die Graskammer in den zweiten Stock verlegte. Präsident v. Gersdorf: Ich habe das, was von dem Herrn Bürgermeister Starke erwähnt worden ist, für einen bestimmten Antrag nicht, sondern blos für einen Wunsch ge halten, der in das Protokoll ausgenommen werden möge, da mit von Seiten der hohen Staatsregierung Rücksicht darauf genommen werden könne. Bürgermeister Starke: In der Maße, daß bei der Prü fung ein Unterschied zwischen den Personen gemacht werden möge, so daß also in Fallen, wo ein Besuch der Gewerbschule nicht stattgefunden hat, die Prüfung sich blos auf praktische Gegenstände zu erstrecken habe, oder daß die Prüfung nicht die Anforderungen übersteige, welche gegenwärtig an Personen
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