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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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eine gewisse Lebensbahn betreten zu können, wogegen der Can- didat der Theologie auch bei der vorzüglichsten Qualifikation und Censur die Ausübung seines erwählten Berufs nur von dem glücklichen Zufall der Erlangung einer Vocation abhängig machen lassen kann, theils scheint vie Würde des Standes, dem sich junge Theologen gewidmet haben, eine um so größere Be- seitigung aller, ihrem Streben nach praktischer Ausbildung ent gegentretender Hindernisse zu erheischen, je mehr der Staat Ursache hat, in ihnen die künftigen Lehrer und Erzieher des Volkes, und indirect in ihnen die moralischen Stützen seiner Kraft zu achten. Allein bei alle dem muß die Deputation doch aus überwiegendern Gründen Bedenken tragen, bei der geehrten Kammer den gestellten Antrag zu bevorworten, welcher haupt sächlich auf eine Jntercession bei der hohen Staatsregierung ge richtet ist, daß gesetzlich eineAnnäherung in der Anwartschaft der zu Führung des geistlichen Amtes Befähigten, aufStellen könig lichen und Privatpatronats herbeigeführt und dadurch der Lage der Predigtamtscandidaten einige Milderung gegeben werden möge. Es würdesich nämlich selbstnur — wie schon erwähnt — nach vorheriger gänzlicher Aufhebung des Privat-Patronat rechts ausführen lassen können, zu dessen Einziehung aber die Staatsregierung ohne Weiteres nicht verschreiten kann, weil es außer Zweifel beruht, daß den Inhabern der Privatcollaturen das Recht zusteht, aus derZahl der von Staatswegen für wahl fähig erklärten Candidaten denjenigen zu wählen, zu dessen an gemessener Amtsführung sie das meiste Vertrauen habe. Auch ständischer Sekts dürfte aber ein Antrag auf Aufhebung des Patronats durchaus nichtgerechtfertigterscheinen, weil für deren Erhaltung nicht nur mannigfache Gründe des Rechts, sondern auch der Politik sprechen. Das hohe Cultusministerium hat überdem Bittstellern Ze nits im. Jahre 1838 beschieden, wie es zwar dessen wühl- gemeinte Absicht anerkenne, jedoch es ganz unbedenklich er achten müsse, das gegenwärtige Berhältniß fortdauern zu las sen, indem zur Bekleidung eines durch Vocation eines Privat- Collators .übertragenen Pfarramtes immer noch die nachfolgende landesherrliche Bestätigung erforderlich und der Antritt der Stelle vom Erfolg einer fernerweiten Staatsprüfung des Ge wählten, so wie davon abhängig sei, daß die, Gemeinde bei der Probe keine rechtsbegründeten Einwendungen mache, auch nach den bisherigen Erfahrungen im Allgemeinen kein Grund vorliege, um die von Privaten angestellten Geistlichen für min der befähigt, als die königl. Collatur zu halten. Ebenso ist Petent darauf hingewiesen worden, daß die Vorbereitung zu jedem Lebensberufe, auf der sich vorgebildeten, jedoch nicht ge währleistenden Hoffnung beruhe, sein Fortkommen in der ge wünschten Maße zu finden, die Candidatur aber bloß das, in Folge bestandener Prüfung ertheilte Befugniß, um geistliche Stellen sich zu melden, keineswegs aber eine Anwartschaft auf Erlangung.einer solchen Stelle gewähre, endlich daß nur das Bedürfnis der Kirche, nicht aber das Alter in der Candidatur den Maßstab abgeben könne, nach welchem unter den Bewer bern um eine geistliche Stelle die Wahl zu treffen sei, obschon bei Besetzung solcher Stellen königl. Collatur das Alter unter Gleichbefähigten mit in Rücksicht gezogen werde. Kann aber die Deputation diesen Gründen allenthal ben nur beitreten, so fühlt sie sich bewogen, der geehrten ersten Kammer den Beitritt zu dem Beschlüsse der zweiten Kammer zu empfehlen, welcher die Bescheidung des Bittstellers bezweckt, daß sein wohlgemeinter Vorschlag sich nach dem Stande der Verhältnisse zur ständischen Bevorwortung nicht eigne. I. 29. IV. Bericht der vierten Deputation der ersten Kammer, die Petition der Bleicher zu Ohorn, Christian Gott lieb Rammer und Consorten, die Vorlegung eines Gesetzes über die freie Benutzung der wilden Gewässer für daran grenzende Grundeigenthümer betreffend. (Vgl. Nr. 27, Seite 505.) Die Bleicher zu Ohorn bei Pulsnitz,- Christian Gottlieb Rammer und Consorten, wiederholen in der vorliegenden Ein gabe vom 14. Januar dieses Jahres ihr bereits bei der vorigen Ständeversammlung angebrachtes Gesuch: „die gegenwärtige Ständeversammlung möge bei der hohen Staatsregierung einen Gesetzentwurf beantragen, wodurch, die freie Benutzung der wilden Gewässer für daran grenzende Grundeigenthümer freigegeben würde." Es ist diese Petition der Deputation von ihrer geehr ten Kammer zur Begutachtung überwiesen worden, und sie ent ledigt sich dieses Auftrags in Folgendem: Die geehrte Kammer wird sich annoch erinnern, daß am vorigen Landtage dasselbe Gesuch gleichzeitig mit der von dem Abgeordneten der zweiten Kammer, Herrn v. Leipziger, ringe-' reichten Petition um Vorlage eines Gesetzes für diesen Landtag über die Benutzung der Gewässer nach einem von der dritten Deputation der ersten Kammer erstatteten Berichte vom 28. October 1837, viä. Landt.-Act. 18U Beil, zur m. Abth. 3. Samml. S. 663 zur Berathung kam. viä. Prot. der ersten Kammer vom 6. Novbr. 1837, Landt.-Act. 1837. II. Abth. Bd. 2. S. 795. Man vereinigte sich mit der zweiten Kammer in der hier auf erlassenen ständischen Schrift vom 29. November 1837, viä. Landt.-Act. 1837.1. Abth. 3. Bd. S. 328 , in Anerkennung des Umstandes, daß die Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Benutzung der Gewässer gesetzlich nicht geord net, gleichwohl die Vortheile, welche durch richtige Benutzung der Gewässer, sowohl für die L.mdwirthschaft, als für die Ge werbe erlangt würden, für die Nationalökonomie von großer Wichtigkeit wären, zu dem gemeinschaftlichen Beschluß: Sr. königl. Majestät beide Petitionen zur nähern Prüfung und geneigten Berücksichtigung zu empfehlen. In der bei Gelegenheit der Eröffnung des gegenwärtigen Landtags gehaltenen Thronrede findet man nun folgende, auf diesen ständischen Beschluß bezügliche Worte: viä. Land.t.-Act. 1839. Bd. I. Abth. I. S. XIV. „so sehr man es gewünscht hatte, dem gegenwärtigen Land tage einen Gesetzentwurf über die Benutzung fließender Ge wässer vorlegen zu können, so hat doch die Beseitigung der Schwierigkeiten über die dabei anzunehmenden Grundsätze noch nicht gelingen wollen; denn ein Gesetz, was dazu be stimmt ist: die freie Benutzung der Gewässer zu befördern, ohne anderer seits die Freiheit zu beschränken, eine größere Gemeinnützigkeit fließender Gewässer im Interesse der Staatswirthschaft herbei zuführen, ohne erworbene Rechte und die im Vertrauen auf das Bestehende mit Aufwand gemachten Anlagen zu beeinträchti gen, und die aus der doppelten Natur des Wassers als trei bende und producirende Kraft hervorgehenden, sehr verschieden artigen Privat- und staatswirthschaftlichen Interessen gegen, einander abzuwägen und zu verschmelzen, ein solches Gesetz erfordert zu einer befriedigenden Bearbei tung zu viele specielle Erfahrungen und Erörterungen, um in dem kurzen Zeiträume eines Landtags zum andern vollendet zu werden.
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