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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rere Basis für die Handhabung des Rechts darbietet. Man kann es daher nur nut Dank anerkennen, daß die hohe Staatsre gierung, guch unerwartet eines darauf gerichteten ständischen Antrags, sich entschlossen hat, einige zweifelhafte Rechtsfragen, deren Entscheidung gerade in der letztverflossenen Zeit sich als dringendes Bedürfniß herausgestellt hat, durch einen der ge genwärtigen Ständeversammlung vorgelegten Gesetzentwurf zur Erledigung zu bringen. Referent v. Schilling: Hier würde der Ort sein, eine allgemeine Discussion eintreten zu lassen, wenn sie beliebt würde. Präsident v. Gersdorf: Wenn es nicht der Fall ist, daß man im Allgemeinen spricht, würden wir zum Speciellen übergehen können. v. Zedtwitz: .Es liegen hier mehre einzelne, von der Staatsregierung selbst als besondere Gesetze bezeichnete Gegen stände zur Berathung vor. Deshalb würde nun die Frage sein, ob vor der Verhandlung darüber bei jedem derselben auch eine allgemeine Berathung eröffnet werden solle, was vielleicht der Sache ganz angemessen wäre, oder ob diese sogleich auf alle Vorlagen im Allgemeinen erstreckt werden solle. Sodann möchte aber auch vielleicht gleich im Voraus bestimmt werden, ob über jeden einzelnen Gesetzvorschlag sofort die Abstimmung erfolgen, oder diese bis nach beendigter Berathung aller Gegen stände verschoben werden soll, da manches Kammermitglied wohl für den einen oder den andern Gesetzentwurf, nicht aber für alle ohne Ausnahme zu stimmen geneigt fein könne. Es würde daher gut sein, wenn noch vor derallgemcinen Berathung von der Kammer auch hierüber Beschluß gefaßt würde, und ich erlaube mir demnach die Anfrage, ob das Präsidium deshalb die Kammer befragen wolle, ob sie über alle Gesetzvorlagen erst zuletzt durch Namensaufruf abstimmen wolle, oder sogleich bei jeder einzelnen Decision. In dem Decrete ist übrigens ohnehin schon bemerkt worden, daß letztere unter sich nicht im Zusammen hänge flehen, und allerdings die einzelnen Decisionen als abgeson derte Gesetze von der Regierung erlassen werden können. Geschähe nun dieses und würde über jede Gesetzvorlage besonders abge stimmt, so würde vielleicht auch Jenes erfolgen können, daß nämlich die allgemeine Berathung jeder einzelnen solchen Deci sion vorausginge. Präsident v. Gersdorf: Der Sprecher hat in den letzten Worten mich einer Mühe überhoben, das auszudrücken, was ich zu eröffnen beabsichtigte. Der Fall ist früher dagewesen, wir haben am vorigen Landtage Abstimmungen über sieben ver schiedene Gegenstände mit Namensaufruf siebenmal eintreten lassen müssen. Dort sind sie am Ende der Berathung hinter einander erfolgt, indeß wir könnten das heute hier halten, wie es der Kammer gefällig sein wird; wenn es aber, wie es sehr richtig bemerkt worden ist, verschiedenartige Gegenstände sind, so würde die erste Frage wohl dahin zu beantworten sein, daß über jeden Gegenstand besonders abgestimmt, jeder getrennt behandelt würde, und bei jeder Decision eine allgemeine B.- rathung eintrete, insofern die.geehrten Mitglieder im Allge meinen zu sprechen wünschens; dann würde über jede beson derer Namensaufruf eintreten müssen. Es liegt dies wohl in der Sache. Nur das eine würde zu bestimmen sein, ob der Na mensaufruf zuletzt hintereinander, nachdem alle Decisionen besprochen worden sind, .eintreten soll, oder nachdem jede einzelne Decision beraihen worden ist. Prinz Johann: Nur eine einzige Bemerkung erlaube ich mir. Was die allgemeine Debatte zu den einzelnen Deci sionen betrifft, so könnte von einer solchen nur bei IV. und V. die Rede sein, weil I., II. und III. nur einen Artikel enthält, wo das Allgemeine mit dem Speciellen zusammenfällt. Im übrigen bin ich ganz einverstanden. Doch würde es zweck mäßiger sein, die Abstimmung über die einzelnen Decisionen am Schluffe vorzunehmen, damit die Hrn.königl. Commiffarien nicht zu oft abzutreten brauchen. Präsident v. Gersdorf: Das ist auch derGrund, der da mals obwaltete, und dann würden wir uns auch diesmal dar nach richten. Referent 0. Schilling: Der. Gesetzentwurf lautet zu vörderst: Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen ?c. rc. rc. treffen zu Beseitigung einiger Zweifelhafter Rechtsfragen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände folgende gesetzliche Be stimmungen. I. Jüdische Glaubensgenossen dürfen in derselben Maste, wie Christen, Pfandrechte an Immobilien erwerben, jedoch in den Besitz des verhafteten Grundstücks, insofern sie nicht zu dessen eigentümlicher Erwerbung befähigt sind (Gesetz vom 16. August 1838. Z. 38), weder bei der Hülfsvollstrcckung, noch in Folge der Subbastation gesetzt werden. (Erl. Proz. Ordn, «ä 1'it. XXXVl. §. 10 und 19.). Referent v. Schilling: Ich habe hierbei zu bemerken, daß in den Citaten zwei Schreib - oder Druckfehler Vorkommen. In dem erstem muß es statt §.38 heißen: §. .8, und in dem letz tem Citate ist statt: Titel 36 zu setzen: Titel 39. Staatsminister v. Könneritz: In sofern nicht ein Be denken gegen die Decision sich ergiebt, würde keine Veranlassung sein, die Motiven vorzulesen. Präsident v. Gersdorf: Es wird sonach das Vorlesen der Motiven wegfallen können. Referent v. Schilling: Zur ersten Decision sagt der Deputationsbericht Folgendes: l. Mit dem Sinne und Zwecke dieser Decision ist zwar di« Deputation vollkommen einverstanden; doch glaubt sie, daß in den letztem Worten derselben die Fälle, wo jüdische Glau bensgenossen in den Besitz des verhafteten Grundstücks kom men könnten, nicht erschöpfend genug angegeben seien. > Denn es ist dies nicht blos bei der Hülfsvollstreckung und in Folg« derSubhastation möglich, sondern auch beider freiwilligen
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