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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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kleine Hunde gestattete, bot denen, welche hierüber von dem Wild beschädigt werden und dies bescheinigen würden, gnädig liche Bezeugung an, und machte sonach die Zusicherung einer Vergütung für Schäden an Fcldfrüchten davon abhängig, daß das Abscheuchen versucht werde. Die Resolution von 1603 gestattete nur das Vermachen der Felder zum Schutz des Getreides gegen Wildschaden. Die Lesolutio kravamümm von 1612 sicherte Anordnung wegen Verminderung des Wildprets und der wilden Schweine insbesondere zu, gestattete zugleich die Annahme von Wild wächtern, sowie Aufstellung von Scheuchen und wiederholte überdies wegen der Entschädigung das vorige Erbieten. Der Generalbefehl an die Kreishauptleute vom 2. De- cember 1766 (Ooä. 6.1. 1. I. S. 505), welcher nach dem Eingang auf verschiedene Beschwerden wegen allzuhäusig anwachsender Anzahl des Roth- besonders aber des Schwarz- wildprets und des dadurch erwachsenen Schadens erlassen wor den, sprach die Ansicht aus, daß das Wild nicht allzusehr über Hand nehmen und dem Nahrungsstande einen wesentlichen Nachtheil nicht verursachen solle und ordnete an, wo die dies- fallsigen Beschwerden angebracht und erörtert werden sollten, bezog sich jedoch ebenfalls blos auf die Königlichen Jagden. Ein Generalbefehl an die Königl. Forstbehörden vom 24. December 1772 bestimmte, daß das Wildpret, wenn es den Unterthemen zu Schaden gereiche, auf deren Anmelden zu allen Jahreszeiten abgeschossen und überlassen werden solle, wenn sich dieselben erböten, das erlegte Wild gegen Bezahlung einer bestimmten und je nachdem esRoth - oder Schwarz wildpret sei) verschiedenen Laxe anzunehmen. Ein Generalbefehl an die Kreishauptleute und königl. Forst beamten über Ermittelung, Würderung und Vergütung der Wildschäden in der landesherrlichen Wildbahn v. 9. April 1791 (im Auszuge abgedruckt in dem Handbuch der chursächs. Gesetz-Zeitz. Bd. 2. S. 876 flg.) geht nach seinen einzelnen Bestimmungen von den Voraussetzungen aus, daß die Unterthanen in der Abwehrung das Ihrige gethan, daß die Schäden von Schwarz - oder Rothwildpret her rühren, daß sie auf Feldern entstanden, daß sie von einiger Beträchtlichkeit seien. Endlich befiehlt noch eine im Ooäox tlmxusteus (Oont. ll. 1'. lli. S. 514) abgedruckte, an einen einzelnen Oberforstmei ster erlassene Anweisung des Kammercollegii zu Merseburg, den sich vermehrenden Rehstand in seinem Reviere, weil hier durch für die jungen Holzsaaten viel Nachtheil zu besorgen, zu vermindern, ohne jedoch über Vergütung von Schäden Be stimmung zu treffen. Nach dem bisher Angeführten erzieht sich, daß bis zum Jahre 1814 eine allgemeine gesetzliche Bestimmung über Ver gütung von Wildschäden nicht bestand, vielmehr nur einzelne landesherrliche Zusicherungen und Verordnungen über Vergü tung von Wildschäden, die durch königl. Wildbahn veranlaßt würden, bestanden. Diese Zusicherungen handelten von den auf Feldern durch Roth-und Schwarzwild verursach ten Schäden und setzten zugleich, wie die Verordnung von 1791 sagt, voraus, daß die Unterthanen die zur Abwendung nachgelassenen Mittel angewendet und der Schaden von einiger Beträchtlichkeit sei. Allgemeiner ist das General-Gouvernements-Patent vom April 1814. Es macht keinen Unterschied zwischen königl. und andern Jagdrevieren. Es hebt die Verbindlichkeit der Grundstücksbesitzer zu Abwehrung des Wildes auf. Es setzt ferner fest: §. 7. „Der Grundstücksinhaber, welchem durch das Wild Schaden zugefügt worden ist, kann vom Jagdberechtig- , ten den vollen Ersatz dieses Schadens fordern." Rücksichtlich der Besichtigung und Würderung ist §. 8 und 9 unter andern bestimmt, daß der Schade innerhalb acht Lagen besichtigt und durch verpflichtete Wirth schäft s ver ständige gewürdert, auch wenn er sich zu einer Zeit ereignet, wo zu genauer Beurtheilung ihres Betrags erst das fernere Wachsrhum der beschädigten Früchte abgewartet werden müsse, die Besichtigung in der hierzu schicklichsten Zeit zu wie derholen sei. Als nach dem Abgänge des fremden General-Gouverne ments weil. Se. Majestät der König Friedrich August, Inhalts des Patents vom 7. Juni 1815 sich die Prüfung und weitere Entschließung über Beibehaltung oder Wiederaufhebung der vom General-Gouvernement getroffenen Maßregeln vorbehielt, wurde in Ansehung jenes Patents wegen der Wildschäden gut achtlicher Vortrag von dem Geheimen Finanzcollegium er fordert. Die Landesregierung, mit welcher sich dasselbe, wegen der Eigenschaft jenes Patents als eines allgemeinen, nicht blos die königl. Jagdreviere betreffenden Gesetzes, vernahm, bemerkte, indem sie zugleich die früher ergangenen Declarationen anzog, daß sie das Patent im Ganzen verrechtlichen Billigkeit und den früheren landesherrlichen Verordnungen angemessen befinde, und hierauf wurde auf allerhöchsten Befehl ' durch die Generalverordnung der Landesregierung vom 16. De cember 1817 (Ooä. Lux. Oont. I!I. II. 115) das Ge- neral-Gouvernements-Patent, unter alleiniger Beschränkung wegen Gebrauchs des Schießgewehrs und mit einer Mvdifica- tioü wegen Erörterung der vom Fisco zu ersetzenden Schaden bestätigt, gleichzeitig aber über diese Erörterung und Vergü tung in den königl. Wildbahnen vom Geheimen Finanzcolle gium durch Generale vom 19. Januar 1818 (ebendaselbst S. 216) nähere Bestimmung getroffen. Das hierbei vorgeschriebene Schema zu tabellarischen Ue- bersichten der vorgefundenen Schäden gedenkt in der Ueberschrift des Noth - und Schwarz wildprets und bezieht sich in seinem Context blos auf Schäden an Feldfrüchten. Was nun sä tl. die Frage anlangt: ob das General-Goüvernements-Patent 7 auch auf die in Waldungen und Hölzern entstehenden Wildschäden zu be ziehen sei? so berufen sich diejenigen, welche diese Frage bejahen, auf die , allgemeine Fassung der Worte, welche Schäden an Holzungen ' nicht ausnchme. Anderer Seits beruft Man sich zu Verneinung jener Frage auf folgende Gründe: 1) Dem Wilde seien von der Natur die Waldungen zum Aufenthalt angewiesen und es könne daher der Schaden, den dasselbe in den Holzungen, vermöge seines natürlichen Lriebes der Selbsterhaltung an den von der Natur ihm zur Nahrung angewiesenen Vegetabilien anrichte, an sich keinen Gegenstand eines rechtlichen Anspruchs an den Jagdberechtigtcn abgeben. 2) Die vor der Erlassung des Gouvernements-Patents be-
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