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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dieses Standes nach den General-Jnnungsartikeln gemacht werden dürfen, und sie bei bestandener Prüfung die Gewinnung des Meisterrechts erwarten läßt. Präsident v. Gersdorf: Es ist hier nur von der Form die Rede und nur die Frage zu beantworten, ob der Wunsch als Antrag bestehen oder nur in das Protokoll ausgenommen werden solle. Bürgermeister Starke: Das Letztere. Präsident v. Gersdorf: Das erfolgt auf jeden Fall, und wir werden nun weiter zu gehen vermögen. Ref. v. Watzdorf: §.7. lautet: 7. Es werden ihnen von der Prüfungs-Behörde auf er folgtes Anmelden die in der Fertigung eines Risses und eines Anschlags bestehenden Probearbeiten vvrgeschrieben. Die Aufsicht auf die Ausführung und die erste Beurthei- lung der gelieferten Arbeiten bleibt der betreffenden Orts-In nung, welche die Arbeiten nebst einem Zeugniß sodann weiter an die Pchfungs-Behörde einzusenden hat, überlassen, der Commission jedoch Vorbehalten, da, wo es erforderlich scheint, um Gewißheit über die Qualifikation des zu Prüfenden zu er langen , demselben die Entwerfung eines anderweiten Risses und Anschlages, jedoch so, daß der zu Prüfende damit über einige Lage nicht aufgehalten werde, aufzugeben. Die Innung ist berechtigt, ein für untauglich anerkanntes Meisterstück zurückzuweiftn, aber auch die Commission, ein von der Innung approbirtes Stück zu verwerfen; und es können die Innungen das Meisterrecht nur auf Grund der Bescheini gung über das bestandene Examen bei der Commission ertheilen. Präsident v. Gersdorf: Won dem Herrn Grafen Höhen thal Püchau ist zu dieser §. ein Amendement eingegeben wor den. Es soll nämlich in dem ersten Satz hinter den Worten: „Probearbeiten vvrgeschrieben" folgender Satz eingeschaltet werden : „Die geliefertenArb eiten sind sofort mit Uebergehung der Ortsbehörde an die Prüfungs behörde abzugeben." Graf H ohenthal (Püchau): Zu den Motiven, welche mich zu dem Amendement bewogen haben, muß ich mir erlau ben der hohen Kammer in Erinnerung zu bringen, daß aus dem Generale vom 8. Januar 1780 hervorgeht, daß früher die ein zige Prüfung des Bau- und Zimmerhandwerks den Innungen überlassen war. An die Stelle der Prüfung durch die In nungen tritt nun die von der hohen Staatsregierung angeord- ' nete Behörde, welche nicht allein aus Technikern, sondern nach Z.3. auch aus mehren Mitgliedern der Mclurer- oder Zimmer innung und aus einem Protokollanten bestehen soll. Ich sehe nicht ein, warum zwei Prüfungen nothwendig sein sollen. Mir scheint dadurch ein unnützer Zeitaufwand und am Ende auch unnöthiger Kostenaufwand herbeigeführt zu werden, wenn ein gewisser Instanzenzug und die Behörde mit Zuziehung der Ge werken im Orte eintreten solle. Referent v. Watzdorf: Ich habe zu erwiedern, daß die Ansicht der Deputation und die Grundzüge des Deputations gutachtens dahin gehe, daß die Innungen von derBeurtheilung der Meisterstücke auszuschließen sein. Es ist noch hknzuzufü- gen, daß dieß nur zur Erleichterung derjenigen Individuen die nen kann, welche dem Examen sich zu unterwerfen haben. Bekanntlich bestehen die Probearheiten in der Fertigung eines Bauanschlages und eines Baurisses. Für diese Arbeit ist den zu Prüfenden nachgelassen, sie an dem Orte, der entweder mit seinem Wohnorte zusammentrifft, oder in der Nähe desselben fertigen zu können, um dadurch eine Erleichterung zu gewinnen. Bürgermeister Schill: Ich weiß nicht, ob nicht ein Antrag zur Unterstützung zu bringen ist? Bürgermeister Hüb lerr Ich muß mir hierbei zuvor noch die Frage erlauben, ob überhaupt der Antrag des Hrn. Grafen Hohenthal zur Unterstützung gelangen kann? Denn offenbar gehört der Gegenstand desselben zu dem allgemeinen Theil des Dekretes, wo die Motiven für die Lheilung der Meister-Prü fungen zwischen der Innungs- und der Prüfungs-Behörde aus führlich entwickelt worden sind; die Discussion über jenen allge meinen Theil ist aber bereits geschlossen und ein Zurückgehen auf denselben scheint mir nicht zulässig. Graf Hohenthal (Püchau): Es sollte der Antrag bei der allgemeinen Debatte von mir gemacht werden, allein ich bin damit auf die specielle Debatte verwiesen worden. Vicepräsident v. Deutrich: Mir schien der Antrag zu 5. zu gehören. Präsident v. Gersdorf: Der Herr Graf bemerkte, daß er ein Amendement zu stellen habe, und es wurde ihm entgegnet, daß er dasselbe bei dieser §. anzubringen habe. Vicepräsident v. Deutrich: Ich glaube, daß es am besten ist, wenn wir die Discussion so fortsetzen, wie wir sie angefangen haben und bei jeder §. erwarten, ob Jemand dabei etwas an zubringen hat. Fände sich nun, daß der Antrag hieher gehörte, so würde die Discussion über denselben hierbei vorzunehmen sein. Präsident v. Gersdorf: Ich würde glauben, daß unter den vorliegenden Umstanden der Antrag zu dem siebenten Punkte zu nehmen wäre. Ich frage die Kammer: ob sie diesen An trag unterstützt? — Zehn Mitglieder erheben sich für den Antrag. Präsident v. Gersdorf: Es fragt sich nun, ob der An trag durch ein Viertheil oder durch die Hälfte der Mitglieder unterstützt werden muß. Secretair Bürgermeister Nitterstädt: Da der Antrag bereits früher eingereicht worden ist, dürste ein Wiertheil genug sein. - Präsident v. Gersdorf: Er würde also durch zehn Mit glieder genügende Unterstützung gefunden haben. v. Po fern: Ich habe früher auch dasselbe Bedenken ge hegt, gestehe aber, daß durch das, was von der hohen Staatsre- gierung gegen Herrn v. Crusius geäußert wurde, ich mein Be denken gehoben finde, und sollte meinen, daß auch der Herr Graf sich damit beruhigen könnte. Ist es darum zu thun, daß Jemand wohl aus Neid von den Innungen zurückgcwiesen wer den möchte, so kann dies nach jener Auslassung der hohen Regie rung ja keineswegs ohne triftigen Grund geschehen, da dem Zu- rückgewiesenen ja der Recurs jetzt wie früher frei steht.
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