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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ursachten Schäden als zur Ve gütung geeignet habe bezeichnen wollen. Es ist schön oben angeführt worden, daß nach gemeinem Recht der Iagdberechtigte nur wegen Mißbrauchs seines Be- fugnisses Schadenersatz zu leisten verbünden sei, und daß man in der weiteren Verfolgung dieser Ansicht nach dem gemeinen Recht diesen Mißbrauch in der Hegung eines übermäßigen Wildstandes zu finden glaubte, eben deshalb aber zu Begrün dung eines Klagerechts verlangte, daß der Schaden von Stand- wildpret herrühre, die Hegung eines übermäßigen Wildstandes nachgewiesen und dieser selbst ermittelt werde, und dagegen den durch Wechselwildpret, sowie selbst den durch Standwild an ein zelnen Punkten verursachten beträchtlicheren Schaden, insofern nur der Wildstand für den ganzen Jagdbezirk nicht zu groß sei, ausschloß. Wie aber auch die früheren vor dem Patent von 1814 be stehenden Anordnungen davon: ob der Wildstand ein über« mäßiger sei oder nicht? den Anspruch aufVergütung derSchä- den nicht abhängig gemacht haben, sy hat auch das Gouverne mentspatent die Verpflichtung zu Vergütung der Schäden nicht von einem übermäßigen Wildstand abgeleitet, und man sieht hieraus klar, daß die Gesetzgebung in Sachsen das Merk mal des Mißbrauchs nicht in der Hegung einer größeren oder minderen Zahl vonWild gesucht, dieses Princip vielmehr gänz lich verlassen und ein anderes substituirt hat. Aus den früheren Bestimmungen, wie aus den Vorschrif ten des Gouvernementspatents, wonach ohne Rücksicht auf die Größe des Wildstandes der in den Feldern verursachte Scha den ersetzt werden soll, einer Vergütung der in Holzungen an gerichteten Schäden aber nicht gedacht wird, auch der vomFeld- wildpret in Feldern angerichrete Schaden ganz unerwähnt ge blieben ist, wird man aber zu der Ueberzeugung geführt, der Gesetzgeber sei vielmehr von der Ansicht ausgcgangen: daß die jenigen Schaden zu vergüten seien, welche das Wild da angerich- tet, wo es seiner Natur nach nicht hingehört: und habe mithin den Mißbrauch vielmehr darin gefunden, daß der Jagdberech tigte Wild auf Grundstücken aufkommen läßt, und hegt, wo es ferner Natur nach nicht hingehört. Offenbar war auch hierdurch Line viel sicherere, festere und leichter erkennbare Grundlage für den rechtlichen Anspruch auf Vergütung von Wildschäden gewonnen, a s durch die Voraus setzung der Hegung eines übermäßigen Wildstandes. Denn die Ermittelung, ob der Schaden durch das Standwild des Jagdberechtigten oder durch Wechselwild entstanden? wie hoch sich der Wildsland in dem betreffenden Reviere belaufe? und wie viel Wild in demselben nach dessen Umfang und nach allge mein forst- und jagdwirthschastlichen Grundsätzen gehegt wer den dürfe? (wofür nur in dem Gesetz für Braunschweig rück sichtlich des Rochwildes ein ungefähres numerisches Verhältniß zu finden ist) müssen nothwendig in jedem einzelnen Fall unend liche Weiterungen, Schwierigkeiten und Kosten verursachen, welche den Grundstücksbesitzern selbst den rechtlich begründeten Anspruch zu verkümmern geeignet sind, während es nach dem der sächsischen Gesetzgebung unterliegenden Princip bloß der Gewißheit bedarf, daß Schaden in Feldern entstanden und daß er durch Gattungen von Wild angerichtet worden, die ihrer Natur nach auf die Felder nicht gehören. Jndirect war durch dieses Princip zugleich selbst derHcgung des übermäßigen Wild standes in den Hölzern vorgebeugt. Bei dem geringen Um fang und der wenig zusammenhängenden Lage der Waldungen in Sachsen, und da sie bei der immer zunehmenden Eultur fast überall durch Dorffluren und angebaute Ländereien durchschnit ten sind, wird es den Jagdberechtigten fast unmöglich sein, den Austritt des Wildes auf die Felder ganz zu verhindern. Muß rr die hierdurch verursachten Schäden ersetzen, so wird er seines eigenen Interesses wegen genothigt sein, den Wildstand nicht übereine mäßige, selbst dem Umfang der Holzungen angemes sene Zahl anwachsen zu lassen. Liegt nun dem Gouvernementspatent sonach das Princip zum Grunde, daß der Wildschaden an Feldfrüchten zu vergüten sei, weil das Wild auf die Felder nicht gehöre, so muß auch der von Rehen an Feldfrüchten verursachte Schaden als zur Ver gütung geeignet erkannt werden, da das Reh seiner Natur nach ein Watdthier ist und seinetl von der Statur ihm angewiesenen Stand in den Waldungen hat. Eben darum kann aber auch die Verbindlichkeit zu der Vergütung der von Rehen in Fel dern angerichteten Schäden davon: ob derNehstand ein über mäßiger sei? nicht abhängig gemacht werden, dadcrGrundsatz, wonach de.r Mißbrauch lediglich in einem übermäßigen Wild stand gesucht wird, in der sächsischen Gesetzgebung nicht adop- tirt ist, und überhaupt zu ganz anderen Folgerungen führt. Auf den von Hasen und andern Gattungen kleinerer jagd barer Thiere, angerichteten Schaden, ist nach den oben ent wickelten Grundsätzen die Verbindlichkeit zum Schadenersatz nicht auszudehnen, da die Hasen Feldthiere und von der Natur darauf hmgewicsen sind, ihre Nahrung auf den Feldern zu suchen. Selbst nach den angenommenen allgemeinen Grund sätzen, würde man auf eine Verbindlichkeit zu Vergütung dieser Schäden nicht zurückkommen können, da die Hasen zu viel wech seln, um als Standwild bezeichnet werden zu können, und deren Vermehrung nicht sowohl von dem Willen des Jagdberechtig ten, als vielmehr von klimatischen Verhältnissen und dem Cul- turzustand und der Tragbarkeit des Bodens abhängt, haupt sächlich aber in ihrer großen Fruchtbarkeit ihren Grund hat. Hiermit stimmen auch die Gesetzgebungen von Preußen, Baiern, Kur-Hessen, Braunschweig, Nassau, Würtemberg überein. Nur in Baden und Hessen - Darmstadt sind auch die durch Hasen verursachten Schäden zu vergüten. Referent v. Schilling: Der darauf bezügliche Theil des D e p u t a t i o n s b e r i ch t e s sagt Folgendes: II. Dieser Decision sind mehrfache ständische Verhand lungen über Wiwschädepvergütung vorausgegangen, ohne daß sie jedoch zu einem übereinstimmenden Anträge beider Kammern geführt haben. Sie begannen, auf Veranlassung einiger Petitionen, schoß aufdem ersten constitutiönellen Landtage in der zweiten Kammer (Ldt.A.v. I8zzill.Abth.3.Bd.S.260flg.275flg.u.278flg. undBd. 4 S. ^90flg.) und wurden im Laufedes vorigen Land tags noch lebhafter erneuert und fortgesetzt, indem der damali gen Scändeversammlung von mehr als 80 Gemeinden Peti tionen, dir Ablösung der Jagd und deren Einschränkung, so wie den Ersatz der Wildschäden betreffend, vorlagen. Die Er gebnisse der diesfallsigen Verhandlungen, insoweit sie auf eine neue Gesetzvorlage über Wildschädenvergütung gerichtet sind, bestehen in Folgendem: Am 30. Mai 1837 wurde von der zweiten Kammer der Beschluß gefaßt: „bei der hohen Staatsregierung in Verein mit der ersten . Kammer aufReviston des Patents vom April 1814, die Wildschäden betreffend, und auf Vorlegung eines Geschenk-
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