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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wurfs wegen dieser Angelegenheit im Laufe des kommenden Landtags anzutragen." . - (Landt. Act. von 18^ M. Abth. 2. Bd. S. 201 flg.) Diese allgemeine Fassung des beabsichtigten Antrags, wo nach der Inhalt der erbetenen Gesetzvorlage über Wilbschäden- vergütung ganz dem Ermessen der hohen Staatsregierung an heim gestellt werden sollte, wurde aber von der ersten Kammer nicht angenommen; vielmehr genehmigte sie am 3. October 1837 den Vorschlag ihrer dritten Deputation, sich dahin zu erklären: „wie sie die Ausdehnung der Wildschadenvergütung auf den von Rehen an Feldfrüchten verursachten Schaden, jedoch nur in dem Falle eines übermäßigen Rehstandes, für angemessen halte, und die hohe Staatsregierung im Vereine milder zweiten Kammer Um Vorlegung eines Gesetzentwurfs in die sem Sinne ersuche." (Landt. Act. von 18zZ H. Abth. 2. Bd. S. 607 flg.) Dagegen erklärte sich wiederum die zweite Kammer, nach dem Vorschläge ihrer dritten Deputation, ack 3. November 1837 in.der Maße; „daß sie die Beschränkung -der Wildschädenvergütung auf den durch übermäßigen Nehstand an Feldfrüchten verursach ten Schaden für angemessen nicht halte, ihren Beitritt zu dem Gesuche an die hohe Staatsregierung um Vorlegung eines Gesetzentwurfs in diesem Sinne versage, im Uebrigen aber bei ihrem früher» Beschlüsse in dieser Angelegenheit un verändert verharre." ' (Landt. Act. von 18Z^ III. Abth. 3. Bd. S. 591 flg.) . Das darauf versuchte Vereinigungsverfahren blieb erfolg los, und sonach konnte eine ständische Schrift in dieser Sache an die hohe Staatsregierung nicht erlassen werden; doch war von Letzterer bei Gelegenheit der vorgedachten Verhandlungen in Aussicht gestellt worden, daß auch ohne einen ständischen'An- trag ein Gesetz über den in Frage stehenden Gegenstand zum nächsten Landtage zu erwarten sein dürste. (Landt. Act. von 18z« II. Abth. 2. Bd. S. 1070.) Diese Hoffnung ist durch die jetzt vorliegende zweite Deci- sion in Erfüllung gegangen. Ucber den Inhalt derselben aber haben bei der dicsfallsigen Berathung in der Deputatio n, wozu auch zwei mit den Jagdverhältnissen sehr vertraute Mit glieder der ersten Kammer zugezogen wurden, sich so wesentlich verschiedene Ansichten hecausgestellt, daß zu einer Vereinigung hierüber nicht zu gelangen gewesen ist. Zwar hat die Majori tät der Deputationsmitglieder, jedoch zwei von ihnen nur un ter der Voraussetzung, daß durch den Gesetzentwurf jedem fer nem Zweifel über die Grundsätze, die in Bezug auf Wildschä- denvergütung in Sachsen Platz greifen, begegnet und insbeson dere jedes weitere Necurriren auf das gemeine Recht abgeschnit ten werde, .sich für den Gesetzentwurf erklärt; dagegen haben zwei andere Mitglieder ihre davon abweichenden Ansichten in den beiden diesem Berichte beigedruckten Separatvotis darlegen zu müssen geglaubt. Wei so bewandten Umstanden ist es le diglich der geehrten Kammer anheim zu geben, ob sie bei dem fraglichen Punkte sich an die Gesetzvorlage halten, oder dem ei nen oder andern Separatvoto beitreten wolle. Uebrigens beziehen sich auf den jetzt in Frage stehenden Gegenstand auch mehre, im Laufe des gegenwärtigen Landtags zunächst bei der zweiten Kammer eingereichte, von dieser aber aus Rücksicht auf die vorliegende zweite.Decision an die erste Kammer abgegebene, und von Letzterer wiederum ün ihre erste Deputation verwiesene Petitionen verschiedener Ge meinden, und zwar: > 1) der Gemeinde zu Frankenau, 2) der Gemeinden zu Groß-Erkmannsdorf, Klotzscha, Lan- gebrück und Liegau, 3) der Gemeinden zu Zwenkau, Zeschwitz, Böhlen, Stöhna, Probstdeuben, Groß - und Debitz-Deuben, Gaschwitz, Klein- städteln, Großstädteln, Zöbigker und Prödel, und 4) der Gemeinde zu Altmittweida. In der ersten Petition klagen die Bittsteller zuvörderst über Schutzlosigkeit ihres Eigenthums gegen Wildschäden, indem nicht nur das wirksamste Mittel zu Abtreibung des Wildes, der Gebrauch des Schießgewehres, ihnen untersagt seij sondern auch die zu demselben Zwecke bienenden Hunde, sobald sie sich nur auf den Feldern blicken ließen, ebenso wie die Katzen, von den herrschaftlichen Jagern niedergeschossen zm werden pflegten. Der Rechtsweg aber, um zur Wildschädenvergütung zu ge langen, könne und pflege nur selten betreten zu werden, weil' derartige Processe zu kostspielig und lang dauernd, auch der er- forderliche Beweis der Größe und Art des Schadens oft sehr schwierig, und bei den Besichtigungen und Würderungen durch Sachverständige der Beschädigte gewöhnlich im Nachtheil sei, überdieß auch unter den rechtsprechenden Behörden durchaus keine übereinstimmenden Ansichten über den Umfang der Ver bindlichkeit zur Wildschädenvergütung vorherrschten, so daß, wie aus mehren in der Petition namhaft gemachten Fällen sich ergebe, in Wildschädensachen ganz widersprechende Erkenntnisse der verschiedenen Behörden hervorgetreten seien. Gleichwohl seien auch jetzt, nach Vertilgung oer Hirsche und Schweine, noch immer die Wildschäden sehr beträchtlich, sowohl von Sei ten der Rehe auf Feldern und in Wäldern, als auch von Sei ten der Haase» auf Feldern und an Obstbaumen. Denn die Rehe pflegten im Frühjahre die jungen grünen Kornfelder förm lich abzuweiden, und späterhin, wenn das Getreide bald zur Reife gediehen, sich Gänge und Lager in den Saatfeldern zu machen; und in den Holzungen fügten sie besonders den jungen kiefernen Saaten und dem birkenen Schlagholze unberechbaren Schaden zu, wie sie denn auch durch das Reiben an jungen Bäumen und durch das Anfressen der Schaale das allmählige Absterben solcher Bäume veranlaßten. .Die Haasen aber pfleg ten oft in einem Stück Feld ihr Lager zu haben, und bald die erst aufgegangenen Saaten abzufressen, bald die in die Höhe geschossenen Halme abzubeißcn,' und vornehmlich an jungen Krautpflanzungen die größten Verheerungen anzurichten; auch die Obstbäume beschädigten sie, indem sie, wenn dergleichen Bäume auch im Herbste mit Stroh umbunden wären, doch im Winter auf Windwehen zu ihnen gelangten, und sie von oben' her abzuschälen pflegten. Mit dieser Darstellung verbinden nun die Petenren das an die zweite Kammer gerichtete Gesuch: bei unserer Staatsrcgierung dahin kräftigst zu wirken, daß für die Zukunft Anordnungen getroffen werden, sei es durch eine vollständigere, bestimmtere Gesetzgebung und durch einen . schnellem, einfachem, weniger kostspieligen Proceßgang, sei es durch Ablösung der Jagd, oder durch Abtreibung und Erlegung des schadenden Wildes durch Feuergewehr Seiten der Jagdberechtigten gegen Ablieferung des WiideS an den Jagdpflichtigen, oder auf sonst behusige Weise, welche ge eignet sei, ihre (der Petenten) Getreide-undKrautfelder, so wie ihre.Holzpflanzungen vor Wildschäden zu sichern.
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