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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Ungebührnisse zu steuern, nicht erst der Verwendung der Kammern, da in jedem Falle, wo ein derartiger Exceß er weislich vorgekommen, es den Betheiligten unbenommen bleibt, sich mit ihrer diesfallsigen Beschwerde an die kompetente Be hörde zu wenden. Referent ».Schilling: Ich komme nun auf die beiden Separatvota, die dem Berichte beigefügt sind, und sich auf die 2. Deciston beziehen. Das erste lautet: Votum 8«xar»tuml. Der Unterzeichnete vermag der unter H. gegebenen Decision in zweierlei Hinsicht seinen Beifall nicht zu ertheilen, indem sie ihn einerseits zu weit, andererseits zu eng zu sein scheint; zu weit, da sie unbedingte Entschädigung für Rechtsschäden an Fel dern ausspricht; zu eng, indem sie in andern Fällen auch bei er weislichem Mißbrauche des Jagdbefugnisses den Entschädi gungsanspruch abschneidet. Bei dieser Ansicht ist er durch folgende Betrachtungen ge leitet worden. Er hat zunächst die in den Motiven entwickelten Grundsätze des gemeinen Rechts für ebenso gerecht als in der Natur der Sache begründet finden müssen. Dagegen scheint ihm die ebendaselbst versuchte Deduktion eines andern, angeblich der vaterländischen Gesetzgebung zu Grunde liegenden Princips, wonach Wildschäden nur auf solchen Grundstücken zu vergüten sind, wo das Wild seiner Natur nach nicht hingehöre, eine genü gende Begründung sowohl a) nach allgemeinen Rechtsprincipen, als d) nach der sächsischen Gesetzgebung zu entbehren; denn säs) der Jagdberechtigte ist außer Stand, auch beider mäßigsten Benutzung seines Rechts das Austreten des Wald wildes auf die Felder zu verhüten, und sich so vor Schädenan- sprüchen zu bewahren. Anderer Seits aber kann auch der Wald besitzer bei wirklich mißbräuchlicher Ausdehnung des Jagdrechts, durch diesen Grundsatz in wesentlichen Schaden versetzt werden, um so mehr, da das.Wild, namentlich das Rehwild, in Wäldern bekanntlich mehr Schaden anrichtet als in Feldern. Was nun aber sä k) die vaterländische Gesetzgebung betrifft, so enthalten die bis "zum Jahre 1814gegebenen Anordnungen nichts, woraus sich auf ein ihr zu Grunde liegendes Princip mit einiger Sicher heit schließen ließe. Es sind vielmehr dieselben nur einzelneAd- ministrativverordnungen, durch welche der Landesherr für seine eignen Jagden den beschädigten Grundbesitzern Entschädigung zu geben erklärt. Das Generalgouvernementspatent von 1814 scheint sei' nem Wortlaut — und vielleicht auch der Absicht bei dessen ur sprünglicher Erlassung nach — für jeden Wildschaden an jedem Ort Entschädigung zu gewähren und sonach den in den Moti ven enthaltenen Grundsatz in keiner Weise anzuerkennen. Nun scheint allerdings bei Anerkennung jenes Patents durch den Landesherrn, vermöge der Anordnungen der Jahre 1817 und 1818, auf die es hier hauptsächlich ankommt, eine beschränkendere Deutung vorgeschwebt zu haben. Hierin dürfte jedoch weder ein Anerkenntniß des mehrerwähnten Grundsatzes liegen, noch eine Absicht sich zu erkennen geben, etwas dem ge meinen Rechte derogatorisches zum Nachtheil der Beschädigten festzusetzen; da vielmehr jenes Patent zu Gunsten derselben er lassen worden war. r. 30. Der Unterzeichnete glaubt daher, daß hier auf das allge meine Recht zu recurriren und dasselbe nur insoweit zu verlassen sei, als die bisherige Gesetzgebung demselben unzweifelhaft de- rogire. Es scheint ihm daher, daß eine unbedingte Entschädigungs verbindlichkeit für Nehschäden in Feldern nicht zu statuiren sek, denn die in den Motiven unter 1 — 4 angeführten Gründe dürften mindestens soviel darthun, daß die Vergütung der Reh schäden so gut wie die Vergütung der Wildschäden im Walde bei Anerkennung des Gouvernementspatents ein non vogitatum. gewesen fei, man vielmehr hierbei lediglich an die schon damals üblichen Vergütungen für Hoch- und Schweinewild an Feld früchten gedacht habe. Eben so wenig scheint ihm aber ein ausreichender Grund vorhanden zu sein, bei erweislich vorhandenem Mißbrauch den Grundsätzen des gemeinen Rechts entgegen einen Entschädi gungsanspruch für Wildschäden, sie mögen auf welchen Grund stücken sie wollen stattsinden und von welcher Wildgattung sie wolle Herkommen — gänzlich abzuschneiden. Der wichtigste Einwurf gegen diese letztere Ansicht dürfte vielleicht in der Schwierigkeit des Beweises, daß ein Miß brauch vorliege, gefunden werden. Diese Schwierigkeit ist nicht abzuleugnen; sie findet sich indeß auch bei vielen andern Entschädigungsfragen vor, bei de nen die Rechtswissenschaft bisher noch immer ihren Weg zu fin den gewußt hat. Auch ist zu erwägen, daß der Mißbrauch sich einmal aus gewissen ksvtis oder neZlevUs, welche auf ein künstliches An spannen des Wildstandes über sein natürliches Verhältniß deuten, als Wildfütterungen, mehrjährige Unterlassung der Jagd bei wohlbestandenen Revieren rc., zuerkennen giebt, andererseits aus dem übermäßigen Wildstand selbst. Ein solcher dürfte an- zunehmen sein, wenn der Ertrag der Jagd mit dem zu besorgen den Schaden außer Verhältniß steht, wenn also derJagdberech- tigte einen größern Wildstand hält, als er ihn nach vernünftigem wirthschaftlichen Ermessen dann halten würde, wenn er im Be sitze der gesammten zu besagenden Flur wäre. Jedenfalls wird durch Anerkennung dieses Rechts soviel erreicht, daß sich die Jagdberechtigten aus Besorgniß vor pro- cessualischen Weiterungen hüten werden, den Wildstand zu sehr erhöhen, so wie man andererseits eine Sicherung gegen Chika- nen darin finden wird, daß dem Gegner der Beweis des Mjß- brauchs obliegt. In Gemäßheit dieser Ansicht erlaubt sich der Unterzeichnete vorzuschlagen, daß in der Decision II. die Worte: „ingleichen von Rehen" in Wegfall gebracht; dagegen am Schluffe folgender Satz bei gefügt werden möge: „Ansprüche auf Entschädigung wegen mißbräuchlicher Be nutzung des Jagdrechts werden jedoch auch in allen übrigen Fällen nicht ausgeschlossen. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung soll es namentlich angesehen werden, wenn der Wildstand auf einem Revier sich durch Verschulden des Jagd berechtigten höher beläuft, als ihn nach wirchschaftlichem Er messen ein Grundbesitzer halten würde, welchem die ganze zu bejagende Flur angehörte." und bemerkt schließlich noch hierbei, daß dieser Vorschlag auch der früher» im Bericht dargelegten Ansicht der ersten Kammer ziemlich nahe kommt. _ Johann Herzog zu Sachsen. 2
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