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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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(Staatsminister v. Nostiz-Wallwitz ist während dem ein geirrten.) Referent v. Schilling: Das 2. von mir herrührende Separatvotum sagt Folgendes: Votum separat um II. Da ich in Ansehung der in der zweiten Decision entschiede nen Frage weder mit dem Gesetzentwurf, noch mit andern in der Deputation geäußerten Ansichten mich einverstanden erklären kann, so erlaube ich mir, mein unmaßgebliches Gutachten in Folgendem darzulegen: Ich gehe davon aus, daß es hier sich nicht um Erlassung eines ganz neuen, vom bisherigen Rechte abweichenden Gesetzes handelt, sondern vielmehr, der Überschrift des vorliegenden Ge setzentwurfs zufolge, um Erläuterung des bisherigen Rechts und Erledigung der darauf bezüglichen Zweifel, und daß mithin hier bei die Regeln der Interpretation befolgt werden und den Aus schlag geben müssen. Die Bestimmung des bisherigen Rechts nun, auf deren Erläuterung es ankommt, ist in §.7 des Generalgouvernements patents vom April 1814 enthalten, und lautetwörtlich so: „Der Grundstücksinhaber, welchem durch das Wild Schaden zugefügr worden ist, kann vom Jagdbcrechtigten den vollen Ersatz dieses Schadens fordern." Diese Bestimmung hat zwei Fragen, worüber die Meinun gen verschieden sind, veranlaßt: 1) Welche Grundstücke sind gemeint, deren Inhaber Er satz des durch das Wild ihnen zugefügten Schavens for dern kann, sind darunter blos bebauete Ländereien, oder auch Waldungen und Hölzer zu verstehen? 2) In welchem Umfange ist derAusdruck„W i l d" zu nehmen ? Bei Beantwortung dieser Fragen sind nach meinem Da fürhalten folgende zwei Grundsätze der Hermeneutik zu berück sichtigen: ») Ist eine gesetzliche Bestimmung allgemein gefaßt, so ist sie auch im allgemeinen Sinne oder nach der allgemei nen Wortbedeutung zu nehmen; worauf das bekannte Sprichwort beruht: non äistinguente nee nvstrnm est äistinxuer«. d) Bei zweifelhaften Bestimmungen eines Gesetzes verdient die billigere oder mildere Deutung den Vorzug. 1,. 18. V. lle lkKib. (l. 3.) „Lenignius leges interprs- tsnstse sunt, guo voluutss esruin eonservetur." I-. 56. v. ä« regul. zur. (b<. 17.) „Lewper in äudüs de- nigniora praekerenäs sunt." Dieser Grundsatz ist hier um so mehr zu befolgen, da die vormalige Landesregierung bei Abgabe ihres Gutachtens über das fragliche Patent nach Seite 30 der Motiven ausdrücklich bemerkte, daß sie dasselbe im Ganzen der rechtlichen Bil ligkeit angemessin befinde. W.mdet man nun den unter», angeführten Grundsatz auf die erste Frage an, so ergiebt sich, daß von dem allgemeinen Ausdruck,, Grundstücksinhaber" auch der Inhaber solcher Grundstücke, worauf sich Waldungen oder Hölzer befin den, nicht ausgeschlossen werden kann; denn sonst hätte der Ge setzgeber sagen müssen: derJnhaber von bebaueten Lände reien, oder von Feldern, Gärten u. s. w. Zwar scheint der hier angenommenen Interpretation entgegen zu stehen, daß in §.8 jenes Patents von der Würderung berWildschäden durch Wirthschaftsverständige, und in §. 9 von beschädig ten Früchten die Rede ist; allein auch abgesehen davon, daß es nicht blos Landwirthschafts-, sondern auch Forstwirth- schaftsverständige giebt, und .daß unter dem Ausdruck „Früchte" im weitern juristischen Sinne auch Bäume, als Erzeugnisse des Bodens, begriffen werden, b>. 48. §. 1.1). lle usnkruct. (VH. 1.) „8ilvam vskllmim .... in kruvtn esse «oiistät so-darf, auch wenn man die zuletzt gedachten Paragraphen des Patents nur auf Feld- und Gartenfrüchte beziehen zu müssen glaubt, doch nicht außer Acht gelassen werden, daß, wenn nach einer vorausgegangenen allgemeinen Vorschrift in folgen den Sätzen nur von gewissen Fällen oder Arten des Gattungs begriffs gehandelt wird, dies nur eine Anwendung des Allge meinen auf das Besondere und eine nähere Bestimmung für gewisse Fälle enthält, ohne daß dadurch die Gültigkeit der vor ausgeschickten allgemeinen Vorschrift, als solcher, aufgehoben wird. Daß nun aber von dem Ausdruck „Grundstück" im Sinne des Patents Waldungen nicht auszuschließen seien, er giebt sich auch aus andern Bestimmungen desselben, z. B. aus dem, was §. 1—3 über die Abhaltung des Wildes von Grund stücken, desgleichen §. 5 über die Fälle, in welchen der Grund stücksinhaber sich eines Jagdvergehens schuldig mache, verord net ist; und es würde daher inconsequent sein, wenn man zwar diese Bestimmungen, wie es unstreitig geschehen muß, auch auf die Inhaber von Waldungen beziehen, bei der Bestimmung der §. 7 aber das Gegentheil anneymen wollte. — Glaubt man ferner, gegen die hier verrheidigte Meinung sich darauf berufen zu können, daß daS dem Generale vom 19. Januar 1818 bei gefügte Schema zu tabellarischen Uebersichten der Vorgefunde nen Wildschäden blos von Schäden an Feldfrüchten handelt, so ist dagegen zu erinnern, daß dieses Schema nicht wie ein Gesetz zu betrachten ist, sondern nur eine Anleitung zu zweck mäßiger Darstellung und Berechnung Vorgefundener Wildschä den darbietet, und daß mithin aus der beispielsweise geschehenen Erwähnung der Schäden an Feldfrüchten die Ausschließung anderer Arten von Wildschäden um so weniger zu folgern steht, da die Ueberschrift des nurgedachten Generale: „die Besichti gung und Würderungder Wildschäden betreffend," ganz all gemein (ohne Beschränkung auf Feldfrüchte) gefaßt, und eben so allgemein im Contcxte desselben die Bestätigung des Gene ralgouvernementspatents durch die Worte: „Wir wollen das unterm 21. April 1814 in Unsere Lande erlassene Patent, die Wildschäden betreffend, ferner als gesetzliche Vorschrift bestehen lassen," ausgesprochen, überdies auch in diesem Gesetze die Zu ziehung der Forstbeamten zur Besichtigung und Würde rung vorgekommener Wildschäden angeordnet ist. Uebrigens würde der ;etzt widerlegte Einwand, wenn er irgend etwas be weisen könnte, auch dem Gesetzentwürfe selbst in sofern entgegen stehen, als nach selbigem nicht blos der an Feldern, sondern auch der an Gärten und Weinbergen geschehene Wildschaden vergü tet werden soll. Was hiernächst die zweite der obigen Fragen anlangt, so folgt aus der Anwendung des unter ». bemerkten Grundsatzes auf sie, daß der in der §. 7 des Patents vorkommende Ausdruck „Wild" nicht blos auf Hochwild, sondern auch auf das nie - dereWild bezogen werden muß. Zwar behauptet man, daß in der Waidmannssprache unter Wild vorzugsweise das Hochwild verstanden werde; allein dies ist nicht der Sprach gebrauch unserer Gesetze, am allerwenigsten der aus neuerer Zeit.
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