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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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So bezieht sich z. B. dieVerordnung des vormaligen Geheimen Finanzcollegii, das Einbringen des Wildprets in Städte be treffend, vom 7. April 1830 (G. S. von 1830 St. 10 Nr. 12 S. 39) auf alles Wildpret ohne Unterschied, und in einem der Generale vom 4. Mai 1830 (G. S. von 1830 St. 11 Nr. 15 S. 43 flg.) beigefügten Verzeichnisse der Satze, nach welchen die Empfänger von Wildpretsdeputaten das Jägerrecht zu entrichten haben, werden die einzelnen hierbei in Betracht kom menden Arten des Wildes aufgezählt, und darunter bei Nr. 5 Rehböcke oder Rehe und bei Nr. 10 Hafen. Eben so ist es unbezweifelt, daß im CriminalgesetzbuchederbeidenJagdvergehen Art. 277—281 gebrauchteAusdruck „Wild" jedwede Art dieses Gattungsbegriffs umfaßt. Am überzeugendsten aber läßt sich der Beweis, daß in der Z. 7 des Patents unter dem Worte „Wild" eben sowohl das niedere, als das Hochwild zu verste hen sei, aus anderen Bestimmungen desselben Gesetzes führen, z. B. aus der in §. 4, daß der Grundstücksinhaber, wenn bei der Abtreibung des Wildes, zu dessen Jagd er nicht berechtigt ist, zufällig ein Stück erlegt wird, solches sofort dem Jagdbe rechtigten unentgeldlich abzuliefern habe. Daß diese Bestim- mung blos auf das Hochwild zu beschränken sei, wird Niemand behaupten wollen; aber eben so wenig kann man dies von der Bestimmung in der Z. 7 behaupten, wenn man nicht in den oben gerügten Fehler der Inkonsequenz verfallen will; wie denn auch der etwanigen Berufung darauf, daß in der Ueberschrift -es dein Generale vom 19. Januar 1818 beigesügten Sche mas nur das Schwarz- (Roth-) Wildpret erwähnt wird, die bereits oben über den Zweck dieser tabellarischen Uebersicht und ihr Werhältniß zum Gesetze selbst bemerklich gemachten Gründe entgegen stehen. Obschon nun nach dem bisher Erörterten der Umfang der im Patent gebrauchten Ausdrücke „Gru n dstü ck" und „Wild" keinem gegründeten Zweifel unterliegen dürfte, so bleibt doch noch zu untersuchen übrig, ob es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen habe und habe liegen können, auf allen und jeden Wildschaden, gleichviel von welchem Wilde er her rühre, den Entschädigungsanspruch des Grundstücksinhabers zu erstrecken? Hierüber kann nur die Berücksichtigung der rechtlichen Billigkeit, der doch jede gesetzliche Vorschrift entsprechen soll, und also die Befolgung des oben unter b auf gestellten Grundsatzes entscheiden. Die Billigkeit aber kommt hier sowohl auf Seiten des Jagdberechtigten, als auf Seiten des Jagdpflichrigen in Betracht. In der erster» Hinsicht würde es nun offenbar unbillig sein, wenn dem Jagdberechtigten die Vergütung von Wildschäden auch in Bezug auf solches Wild zugemuthet werden sollte, von welchem er entweder gar keinen oder nur einen unverhältnißmäßig geringen Vortheil haben kann, z. B. in Bezug auf Füchse, Marder, wilde Katzen, Eich hörner, Wiesel, Hamster, — oder welches seiner Natur nach nur vorübergehend, vielleicht nur auf ganz kurze Zeit, das Re vier eines bestimmten Jagdberechtigten zu berühren, und regel mäßig auch keinen bedeutenden Schaden anzurichten pflegt, wie beides wohl vom wilden Geflügel anzunehmen sein möchte. Auf solche Wildschäden also kann nach Rücksichten der rechtlichen Billigkeit, und mithin nach dem präsumtiven Willen des Ge setzgebers, die Entschädigungsverbindlichkeit des Jagdberechtig ten nicht erstreckt werden. In jeder andern Beziehung aber wird die Wagschale der Billigkeit sich auf die Seite des Jagd pflichtigen neigen müssen, wenn man erwägt, daß er eine dop pelte Beschränkung der natürlichen Freiheit des Eigenthums zum Vortheil des Jagdberechtigten leiden muß, theils eine ne gative, indem er das auf seinem Grundstücke befindliche Wild, obschon es nach dem ursprünglichen Rechte eine herrenlose Sache, I. 30. und, als solche, der Dccupation unterworfen ist, doch nicht er legen und sich zueignen darf, theils eine affirmative, indem er auf seinem Grundstücke die Ausübung der Jagd von Seiten eines Andern bulden muß. Es wird also nach den vom Gesetz geber präsumtiv befolgten Rücksichten der rechtlichen Billigkeit jeder andere Wildschaden, der nicht in die Kategorie der vorhin angegebenen Modifikationen gehört, dem Jägdpflichtigen zu vergüten sein, vorausgesetzt, daß nicht einer von den in §. 14 des Patents bemerkten Fällen vorliegt, wo überhaupt gar kein Anspruch auf Ersatz der Wildschäden stattfindet. Uebrigens ist der etwanigen Besorgniß einer übermäßigen Belastung der Jagdberechtigten durch Ansprüche auf Wildschädenvergütung schon durch die Bestimmung in §. 8 des Patents vorgebeugt, wonach zur Begründung einer solchen Entschädigungsforderung nöthig ist, daß der Schaden innerhalb acht Lagen, nachdem er sich ereignet hat, gerichtlich besichtigt und durch verpflichtete Wirthschaftsverständigr gewürderr, auch hierbei der Umstand, daß selbiger wirklich durch das Wild verursacht worden sei, in Gewißheit gesetzt werde. Nach den im Vorstehenden entwickelten Ansichten würde nun die zweite Decision auf folgende'Weise zu fassen sein: „Unter dem zur Vergütung geeigneten Wildschaden ist der auf bebaueten Ländereien an Feldern, Gärten und Weinbergen, sowie auch in Hölzern von Roth-, Dam- und Schwarz wild, ingleichen von Rehen und Hasen verursachte Scha den zu verstehen." v. Friedrich Adolph Schilling. Referent v. Schilling: Zu Empfehlung dieses meines Gutachtens will ich weiter nichts sagen, da ich schon im Vor aus weiß, daß es bei der geehrten Kammer keinen Anklang finden werde. Nur in sofern es angegriffen werden sollte, werde ich zu dessen Vertheidig'ung bereit stehen. Prinz Johann: Ich weiß nicht, ob es erlaubt ist, ei nige Worte mir wegen meines Separatvotums zu erbitten. Präsident v. Gersdorf: Es sind vier Sprecher ange meldet und vier Amendements eingegangen. Prinz Johann: Ich stehe sehr gern zurück. Präsident v. Gersdorf: Die verschiedenen Amendements sind folgender Natur. Das erste vom Herrn Graf Hohenthal (Königsbrück). v. Watzdorf: Vielleicht würde es zweckmäßig sein, ehe die Amendements zur Sprache kommen, eine allgemeine Bera- thung zu eröffnen. Erst dann, wenn diese vorüber wäre, wür den nach meiner Ansicht die Amendements zur Unterstützung zu bringen sein. Ich stelle darauf einen Antrag. Präsident v. Gersdorf: Ich werde die Kammer fragen: ob sie den Antrag unterstützt? — Hinreichend unter stützt.— Präsident v. Gersdorf: Es würden nun die Redner zuerst zu sprechen haben. Angemeldet haben sich Herr v. Bie dermann, v. Lhielau, v. Watzdorf und Graf Hohenthal-Pü- chau. . . 2*
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