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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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blos der Sache, keinesweges aber der Person gelten, indem ich l rechtlichen Billigkeit gesprochen; da muß ich denn bekennen, daß von dem geehrten Herrn Referenten völlig überzeugt bin, daß er in dem Scparatvoto blos seinen wissenschaftlichen Ansichten von der Sache gefolgt ist. Ich finde nämlich das Separatvo tum des Herrn Referenten 1) den allgemeinen Rechtsgrund sätzen widersprechend, 2) dem deutschen Sprachgebrauch wider strebend und 3) in seinen Folgerungen inkonsequent. Den allgemeinen Ncchtsgrundsätzen widersprechend ist es, weil, wie ich schon vorhin erwähnt habe, das Gouvernementspatent als ein von dem gemeinen Recht- abweichendes Gesetz streng zu in- terpretiren ist, der Herr Referent dasselbe aber extensiv auslegt. Sodann widerspricht es aber auch den allgemeinen Rechts grundsätzen dadurch, weil der Referent durch seine Interpreta tion factisch dahin geführt wird, ein nutzbares Recht ganz auf zuheben und folglich aus Recht Unrecht zu machen. Dem deutschen Sprachgebrauch finde ich es aber widerstreitend, in dem der Herr Referent den Worten: „Früchten" und „Wirth- schaftsverständigen" eine Bedeutung abzugewinnen sucht, die sowohl dem allgemeinen, als auch dem technischen Sprachge brauch durchaus widerspricht. Aus den betreffenden tztz. des Gouvernementspatents geht sehr deutlich hervor, daß blos von Feldfrüchten die Rede sein kann. Wenn der Referent densel ben eine weitere Bedeutung zu geben sucht und diese Ausle gung durch den lateinischen Ausdruck „ll-uelus" motiviren will, allerdings in Sachsen das Verhältniß des Grundstücksbesitzers zudem des Jagdberechtigten in neuerer Zeit sich sehr verbessert hat. In neuerer Zeit ist das Hoch- und Schwarzwild fast gänzlich vertilgt worden; dadurch ist der Umfang und die Nutz barkeit des Jagdrechtes sehr geschmälert, hingegen die Lage deS Grundstücksbesitzers bedeutend verbessert worden. , Will man nun das Jagdrecht noch mehr beschränken und auch den gering fügigsten Wildschaden als zum Schadenersatz geeignet ansehen, dann wird man sich allerdings von der rechtlichen Willigkeit ent fernen und dahin kommen, ein an sich nutzbares Recht vollkom? men zu vernichten, und das Recht in eine Beschwerung zu ver wandeln. Referent v. Schilling: Es ist mir sehr erfreulich gewe sen, von dem geehrten Redner zu vernehmen, wie er sich über zeugt halte, daß bei meinem Separatvoto von einem persönlichen Interesse nicht die Rede sein könne. Je mehr der vorhin mir gemachtr Vorwurf mich verletzt hat, desto mehr fühle ich mich aufgefordert, wiederholt zu erklären, daß ich bei der in der zwei ten Decision entschiedenen Frage in dem glücklichen Falle bin, ganz unparteiisch darüber urtheilen zu können, weil ich weder zu den Jagdberechtigtcn, noch zu den Jagdverpflichteten gehöre. — Die Sache selbst anlangend, so hat der geehrte Sprecher bemerkt, das Patent vom Jahre 1814 sei eine Ausnahme von so glaube ich, ist das nicht richtig. 1) Glaube ich, daß der Ausdruck „ll-ucUrs" sich nicht einmal auf Hvlzwuchs anwenden läßt, namentlich nicht auf die jungen Triebe, von denen hier blos die Rede sein könnte. Hätte der Referent den Ausdruck „Früchte" vielleicht auf die an den Waldbäumen befindlichen Früchte, als Eicheln, Tannzapfen und Bucheckern bezogen, so würde dieser Auslegung noch eher Raum zu geben sein, obgleich ich der Meinung bin, daß an diesen Wildschäden nicht verur sacht werden können. Ueber den Ausdruck „Wirthschaftsver- ständige" habe ich nichts hinzuzusetzen, weil es Jedem einleuch ten wird, daß unter Wirthschaftsverstäntzigen nicht Forstver ständige zu verstehen sind, und das müßte der Fall sein, wenn die Z. 9 einer andern Deutung unterworfen werden sollte. Endlich finde ich aber auch das Separatvotum in seinen Fol gerungen inkonsequent. Am Schluffe trägt nämlich der Re ferent darauf an, daß auch die Hasen in die Decision mit aus genommen und für dieselben Wildschädenersatz geleistet werden soll. Allein dies kann nach der angenommenen Interpretation keinesweges genügen, nach derselben müßte sich der Ersatz auch auf allen Schaden von kleinem Wildpret erstrecken. Denn der Grund, daß Füchse und Marder wegen ihres geringeren Wer tlos für den Jagdberechtigten von dem Schadenersätze ausge nommen sein sollen, ist nicht haltbar, weil jedenfalls der Balg eines Fuchses und Marders mehr werth ist als ein Hase. So dann würden aber auch, der Consequenz wegen, die kleineren Wildgattungen, als Rebhühner, Wachteln und Lerchen Anspruch machen dürfen, mit in die Decision ausgenommen zu werden. Noch will ich eine allgemeine-Bemerkung hinzufügen. Der Herr Referent hat in seinem Separatvoto mehrfach von der dem gemeinen Recht und daher stricw zu erklären, und es sei deshalb die specielle Bedeutung des Wortes „Wild" der gene rellen vorzuziehen. Dagegen habe ich zu erinnern, daß der erste Satz, das Patent von 1814 enthalte eine Ausnahme vom gemeinen Rechte, eine potiiio princ-sicki ist, die Annahme eines Satzes, der erst eines Beweises bedarf. Denn daß nach dem gemeinen Rechte der Jagdberechtigte zur Vergütung der Wi d- schätzen nicht verpflichtet sei, läßt sich so schlechterdings nicht be haupten; vielmehr lassen sich verschiedene allgemeine Rechts grundsätze auf die vorliegende Frage anwenden. Z. B- wer den Vortheil einer Sache hat, der muß auch die damit verbun denen Nachtheile tragen; desgleichen: cs soll sich Niemand durch den Schaden eines andern bereichern und dergl., also scheint mir das gemeine Recht hierüber gar nicht so außer Zweifel zu sein, daß man es zur Basis der Vergleichung mit den Bestim mungen des Patents von 1814 nehmen könnte. Dann aber kann ich auch nicht zugeben, daß man die specielle Bedeutung von „Wild" der generellen vorzuziehen habe, weil dann das Ge setz mit sich in Widerspruch käme, z. B. in Ansehung der Be stimmung, auf die ich mich in meinem Separatvoto berufen habe, daß, wenn bei der Abtreibung des Wildes ein Stück zufällig er legt worden sei, dieses dem Jagdberechtigten unentgeldlich ab geliefert werden müsse. Das kann nun nicht blos von Hoch- und Schwarzwild, sondern muß von jedem Stück Wild ver standen werden; und muß man das bei dieser §. annehmen, so scheint die Consequenz zu erfordern, daß auch bei allen übri gen ßtz. des Gesetzes das Wort „Wild" in derselben Ausdeh nung angenommen werden muß. Weiter hat der geehrte Spre cher meinem Separatvoto entgegengestellt: es sei nicht allein
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