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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern auch dem Sprach gebrauch entgegen, und in den Folgerungen inconsequent. Den allgemeinen Rechtsgrundsätzen soll es darum nicht entsprechend sein, weil das Patent von 1814 als em Erceptkonsgesetz stricke zu erklären, von mir aber extensiv interpretirt, und folgeweise aus einem Recht ein Unrecht gemacht worden sei. Ueber den ersten Punkt habe ich mich schon erklärt, daß nämlich ein im Gesetz gebrauchter Ausdruck bei der einen Bestimmung in glei chem Sinne und Umfange zu nehmen sei, wie bei den übrigen Bestimmungen desselben Gesetzes. Das ist aber keine exten siv e Interpretation; denn diese besteht darin, daß man über die eigentliche Wortbedeutung hinausgeht, und sie erweitert nach der muthmaßlichen Absicht des Gesetzgebers, dies ist von mir nicht geschehen, sondern ich habe in h. 7 des Patents das Wort „Wild" so genommen, wie es in den übrigen Bestimmun gen desselben Gesetzes zu nehmen ist. Aus einem Rechte aber ein Unrecht zu machen, das sei fern von mir. Wäre dies wirk lich der Fall, so würde ich mich wohl gehütet haben, ein solche Interpretation aufzustellen. Es ist dies aber auch keinesweges der Fall, sondern es würde das Jagdrecht nach meiner Interpreta tion nur ein weniger nutzbares Recht werden, und das ganze Unglück würde, wenn meine Interpretation Annahme fände, darin bestehen, daß das Stück Wildpret sowohl demJagdberech- tigten, als den etwanigen Käufern etwas theurer zu stehen kom men würde. Keinesweges aber würde dadurch das Iagdrecht selbst beschränkt werden; vielmehr könnte es auch nach meiner Interpretation noch in demselben Umfange ausgeübt werden, wie es bis jetzt der Fall gewesen ist. Nun ist dabei auch noch zu bemerken, wie schwer es sei, die gesetzlichen Bedingungen in Erfüllung zu bringen, unter welchen Wildschäden vergütet wer den sollen. Es kommt dabei lediglich auf das Urtheil derWirth- schaftsverstandigen an, und es muß der Umstand in der Gewiß heit beruhen, daß der Schaden wirklich vom Wilde herrührt. Wenn ferner gesagt worden ist, das Separatvotum sei wegen der Deutung, die ich dem Worte „Früchte" gegeben habe, dem Sprachgebrauch entgegen, so muß ich beklagen, daß wiederholt ein Grund angegriffen wird, vondem ich schon bemerkt habe, daß er nur ganz beiläufig von mir angeführt worden sei. Die an dern Gründe, die mir gewichtiger erscheinen, finde ich nicht an gegriffen. Ich lege auf jenen Grund kein besonderes Gewicht und will ihn sogar, um die fernere Discussion darüber abzu schneiden, als weggestrichen betrachten, und es kann dessenun geachtet das übrige Separatvotum im Zusammenhänge fort« bestehen. Wenn nun noch gesagt worden ist: dasselbe sei in seinen Folgerungen inconsequent, weil ich die Entschädigungs verbindlichkeit außer dem im Gesetzentwurf genannten Wilde nur noch auf Hasen erstreckt wissen wolle, so glaube ich, daß diesem Einwand schon durch das, was ich im Separatvoto über die Befolgung der Billigkeit bei der Auslegung gesagt habe, begegnet worden sei. Ich habe bemerkt, daß es unbillig sein würde, wenn eine Schadenvergütung dem Jagdberechtigten zugemu- thet werden sollte in Bezug auf solches Wild, von dem er gar keinen oder nur einen geringen Vortheil haben kann, so daß der mögliche Nachtheil mit dem möglichen Vortheil in keinem Ver- hältniß stehen würde. Eben deshalb habe ich geglaubt, den zweiten im Separatvoto aufgestellten Jnterpretationsgrundsatz mit dem ersten kn Verbindung bringen zu müssen, um das aus dem ersten hervorgegangene Resultat der allgemeinen Wortbe deutung durch den zweiten Grundsatz nach den Rücksichten der Billigkeit zu modisiciren. Secretair v. Biedermann: Es ist mir von dem Herrn Referenten wiederholt vorgeworfen worden, ich hätte ihn eines persönlichen Interesses geziehen. Dies ist mir nicht eingefallen, und ich wüßte auch nicht, welchen Grund ich haben könnte, ihn für einen Jagdpflichtigen zu halten. Ich habe nur das persön liche Interesse im Auge gehabt, welches Jeder hat, welcher eine aufgestellte Meinung vertheidigt. In diesem Falle macht sich wohl auch der gewissenhafteste Mann kein Bedenken daraus, unter andern Gründen einen Scheingrund zu geben, und daß ein solcher hier gebraucht worden sei, habe ich nur gemeint, und jedenfalls geglaubt, daß ich einen gelehrten Juristen weniger beleidigte, wenn ich ihm dies Schuld gebe, als wenn ich sagte, er habe den richtigen Sinn einer Stelle nicht erkannt. Referent 0. Schilling: Ich habe nicht gehört, daß ge sagt worden wäre, es seien Scheingründe von mir gebraucht worden, sondern vielmehr: ich habe die Kammer irre leiten wollen. Graf Hohenthal (Püchau): Wenn das Sprichwort varikNio llclcctot irgend auf ständische Verhandlungen anzu wenden ist, so greift es heute bei dem uns vorliegenden Gegen stände Platz, denn es liegen nicht mehr als vier verschiedene Mei nungen, zu denen die verehrte Kammer sich bekennen kann, vor, nämlich I) die Decision selbst, 2) der Beitritt der Ma jorität zu derselben mit dem Vorbehalt, nicht an die Bestim mungen des gemeinen Rechts zu recurriren, 3) ein votum sexa- rstnm, welches die Vergütung für Wildschäden nur dann ver langt, wenn der Wildstand übertrieben ist und endlich 4) ein Votum sepsratum, welches die Vergütung von Wildschäden nicht allein auf bebaute Ländereien, sondern auch auf den von Rehen und Hasen in Hölzern angerichteten Schaden exlendirt haben will. — Ich kann mich nun mit keiner dieser vier Mei nungen einverstanden erklären und werde daher noch ein fünf tes Banner aufpflanzen. Bevor ich es jedoch entfalte, sei es mir erlaubt, die übrigen Meinungen etwas näher zu beleuch ten und wo möglich zu widerlegen. — Ich fange so zu sagen von hinten an, und wende mich zuerst zu dem voto separsto des Herrn Referenten, als dem von meinen Ansichten verschie densten. Offen muß ich nun hier bekennen, daß es mir unbe greiflich gewesen ist, wie die vom Herrn Referenten hier ange wendete Hermeneutik ihn zu dem am Schluffe seines voti sc>- parsti befindlichen Anträge hat führen können? Ist man über den Inhalt und Sinn eines Gesetzes im Dunkeln, so glaube ich, giebt es eine dreifache Art, dasselbe auszulegen, nämlich 1) die grammatische, 2) die logische und endlich, wenn diese bei-
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