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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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den nichtausreichen, die authentische Interpretation. — Wende ich nun aber hier jede einzeln an, so führt mich jede zu demselben Resultate, daß unter dem in der 7. §. des Generalgouvernements patents enthaltenen Ausdrucke „Wild" nicht Rehe noch we niger Hasen zu verstehen seien. Die grammatische Interpre tation anlangend,-so muß man hierbei diejenige Bedeutung des Worts annehmen, die dasselbe zu der Zeit hatte, als das Gesetz gegeben wurde; nach der Jägersprache aber, die hier nur angenommen werden kann, wurden nach der damaligen Zeit, als es in Sachsen noch Hochwild gab, nur Roth-, Schwarz- und Damwild, nicht aber Rehe und gar Hasen unter dem Ausdrucke Wild vorhanden. Die logische Auslegung aber ist eine solche, wo man die ratio legis, zu deutsch den Sinn des Gesetzes, zu ermitteln sucht. — Dieser aberging offenbar dahin, die Besitzer bebauter Ländereien vor allzugroßem Scha den zu schützen; — wer aber that denn zu der damaligen Zeit den größten.Schaden, nicht die wenigen unschuldigen Rehe und Hasen, sondern vielmehr das in den königlichen Waldungen zu dieser Zeit allerdings sehr häufige Roth- und Schwarzwild, welches weit mehr als Rehe des Abends zur Aeßung aus den Wäldern auf die Felder trat. Folglich muß ich auch nach der logischen Interpretation annehmen, daß das Gesetz nicht gegen Rehe und Hasen, sondern nur gegen Roth- und Schwarzwild gerichtet war. Ich wende mich nun endlich zur authentischen Gesetzesauslegung, nämlich zu der, die der Gesetzgeber selbst giebt. Diese findet sich aber indem dem Nescripte des geheimen Finanzcollegii vom 19. Januar 1818 beiliegenden Schema, wo nur von Roth-, Dam- und Schwarzwild, nicht von Re hen und Hasen die Rede ist. — Man wende mir hier nicht ein, daß das Finanzcollegium nicht befähigt gewesen sein sollte, diese Auslegung zu geben. Es war es allerdings. — Zur Ehre der vaterländischen Gesetzgebung sei es gesagt, daß das Jagd recht im Princip vernichtende Gouvernementspatent unter der Fremdherrschaft erschien, als der allgeliebte König Friedrich August fern von seinem treuen Volke weilte. — Bei dem aller dings damals bedeutenden fiscalischen Wildstande bestätigte er aus Milde des Herzens dasselbe, um so eher aber kam ihm das Recht zu, die Bestimmungen desselben durch diejenige Behörde interpretiren zu lassen, die er dazu bestimmte, dieß aber war keine andere, als das geheime Finanzcollegium, welches die höchste Instanz in Iagdsachen bildetet Ferner will nun der Herr Referent den Wildschaden auch auf den in Hölzern verur sachten Schaden ausgedehnt wissen, und scheint zu Begrün dung dieser Ansicht das römische Recht herbeizuziehen. — Ob gleich ich nun weit entfernt bin, mich im Gebiete der Rechts wissenschaft mit dem Herrn Referenten messen zu wollen, so getraue ich mir zum wenigsten doch so viel zu behaupten, daß die Bestimmungen des römischen Rechts auf das Jagdrecht durch aus nicht anzuwenden sind, daß letzteres vielmehr rein germa nischer Natur zu gleicher Zeit mit dem Lehnrechte entstand, und daß die frühesten Spuren desselben sich höchstens bis zur Zeit Karls des Großen zurückfähren lassen. Auch wird Niemand, der nur die Rechtsgeschichte des deutschen Rechts einigermaßen kennt, dieß bezweifeln können noch wollen. Was nun endlich den Ausdruck Früchte oder lmctus anlangt, so kann ich ihn nur auf zweierlei Weise deuten, entweder wie es das Gesetz selbst durch das in der folgenden h. vorgeschriebene Verfahren an die Hand giebt, und dieß ist der deutsche Ausdruck, wonach, 'wie schon Hr. v. Watzdorf sehr richtig sagte, unter den in Hölzern wachsenden Früchten höchstens Eckern, Buchnüsse, Kienäpfel und dergleichen zu verstehen fein würden. Nehme ich den la teinischen Ausdruck üueius, so kann ich ihn in Bezug auf Höl zer nur durch Nutzungen übersetzen, Holznutzungen aber sind die Gelder, die aus den geschlagenen Hölzern gelöst werden, da bekenne ich aber ganz- offen, daß ich keine Gattung von Rehen und Hasen kenne, die preußische Kressor- scheine oder harte Khaler angefressen und benagt hatten. Dies sind die Gründe, warum ich mich mit den Ansichten des Herrn Referenten nicht vereinigen kann. — Ich gehe nun zu dem voto separat« des erlauchten Prinzen, der in unsrer Kam mer sitzt, über. — Ich leugne nicht, daß mich die darin entwik- kelteTheorie sehr angesprochen hat, und daß, wenn es sich darum handelte, in einem Staate eine völlig neue Gesetzgebung über das Jagdrecht zu gründen, ich mich unbedingt zu der Theorie, die auf eine gewisse Höhe des. Wildstandes basirt ist, neigen würde; allein für die Verhältnisse in Sachsen ist das votmw ssparawm deshalb nicht ausführbar, weil es 1) auf einer gänz lich falschen Prämisse beruht und 2) auch praktisch keinen Nuz- zen stiften wird. — Auf einer falschen Prämisse beruht es deshalb, weil in Sachsen kein übermäßiger Wildstand stattfindet und auch gewiß nie wieder stattsinden wird. Würde Sachsen noch von Schaaren von wilden Ebern, Hirschen, Baren, Elend- thieren, Wölfen und wie diese Bestien alle heißen mögen, durch strichen und von ihnen die Saaten des Landmanns verwüstet, so würde auch ich dafür sei», diesem Unwesen ein Ziel zu setzen. — Aber bei den wenigen Hasen und spärlichen Rehen, die im Lande umherirren, kann man wahrhaftig nicht von einem über mäßigen Wildstande reden. Den praktischen Nutzen aber spreche ich dem Separatvotum deshalb ab, weil 1) der Berech tigte und Verpflichtete sich nie über den Begriff eines mäßigen Wildstandes vereinigen werden, 2) würde diese Bestimmung eine völlig neue Jagdgesetzgebung ihrer Ausführung halber nöthig machen, indem nicht allein über die Beurtheilung des Wild standes, sondern auch über die Höhe des Wildschadens gesetzliche Bestimmungen erscheinen müßten. Die Würderung des Letz teren geschieht durch Wirthschaftsvcrständige allein, diese aber, meine Herren, werden sich stets zum Nachcheil des Iagdberech- tigten aussprcchen, denn gewöhnlich sind die Taxatoren die Orts - oder Landgerichte, welche mehr das Interesse des Ver pflichteten als das des Berechtigten im Auge haben; 3) aber würde durch diese Bestimmung die Unsicherheit und Verschie denheit der rechtlichen Erkenntnisse nur noch mehr zunehmen, und die dadurch entstehenden Processe den Jagdbercchtigten un zählbare Nachtheile bringen. Ich wende mich nun endlich zu der dritten und vierten Meinung, nämlich zu dem Gesetzentwurf und zu dem dabei ausgesprochenen Vorbehalt der Majorität.
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