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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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— Gestatten Sie mir hierbei einen Rückblick in ferne Zeiten zu thun, was mir um so leichter sein wird, weil ich hierbei zum Theil mit den von der hohen Staatsregierung entwickelten Mo tiven Hand in Hand gehen werde. Daß das Jagdrecht ein wohl erworbenes und begründetes sei, welches seinen Titel im Kaufe, der Beleihung, Vererbung, Verjährung oder irgend ei nem hat, das wird weder die hohe Staatsregierung, noch irgend ein Mitglied der verehrten Kammer bezweifeln. — Wollen wir nun dieses Recht naher bezeichnen, so kann dies auf keine andere Weise geschehen, als daß wir es in die Kategorie der Realservituten setzen, wie z. B. die Lervitus pssosolli, Lervilus vias u. s. w. — Es ist also eine Servitut, deren Ausübung der Verpflichtete insoweit aufseinem Grundstückezuduldenhat, als er dadurch in der Hauptbenutzung desselben nicht behindert wird. Denn habe ich einmal das Recht, die Jagd auf dem Grundstücke eines Andern zu üben, so bringt dies auch das Recht mit sich, daß sich die Jagdthiere, welche ich jage, zum Theil wenigstens auf diesem Grundstücke mit ernähren. Bis zum Erscheinen des Gouvernementspatmts galt auch dieser Grundsatz des ge meinen deutschenRechts in Sachsen, denn dies, meine Herren, ist auch der einzige und wahre, von dem aus Sie das Jagdrecht be urteilen können. Leider ward durch das Gouvernementspatent dieser Grundsatz für gewisse Thiergartungen gänzlich vernichtet. — Wir wissen Alle, daß das Hoch-und Schwarzwild des Abends zur Aeßung auf die an die Wälder stoßenden Felder zieht, bin ich nun verbunden, den vollen Schaden dafür zu ver güten, so ist natürlich mein Jagdrecht in Bezug aufdiese Thier gattungen völlig vernichtet. Da nun aber diese Thiere wirk lich viel Schaden thaten, so bestimmte das Gouvernementspatent volle Entschädigung für denselben. Deshalb aber ist auch diese Bestimmung als eine Ausnahme vom allgemeinen Recht zu betrachten und es würde hier der Satz Platz greifen: yuselibet exceptio » reguls strictissime est inlerpretkmllk,; daher denn keine Rehe unter dem Ausdrucke „Wild" verstanden sein können. Bis zum Jahre 1830 ist dies auch nie bezweifelt worden. Das positive Recht, Observanzen, Präjudicien, Herkommen erkennen dies an. Vom Jahre 1830 an aber beginnt eine neue Aera für das Jagdrecht. Es regnet Petitionen über Petitionen ge gen dasselbe. Ständeversammlungen beschäftigen sich ganze Sitzungen mit Sperlingen und Rebhühnern. Eine ungewöhn liche Milde bemeistert sich aller Gemüther, die durch den soge nannten liberalen Zeit- oder Schwindelgeist immer mehr Nah rung erhält — und leider werden sogar die Spruchcollegien davon angesteckt. — Administrativbehörden und Ständever sammlungen, zu denen die Klagen der Betheiligten dringen, können sich allerdings den Wahlspruch so mm nm jus, sum- muiojurikl zu eigen machen. — Spruchcollegien aber dürfen keinen andern haben, als kist zuslitis, porest munöus, sie müssen unter der hin und her bewegten Meinung wie Felsen im Meere un erschüttert ste- H en. Denn wenn die Spruchcollegien nicht mehr nach dem po sitiven Rechte, nicht mehr nach Herkommen und Observanzen erkennen, was für einen Rechtsschutz, meine Herren, giebt es dann noch in diesem Lande? Wäre aber wirklich der Wildstand so bedeutend in Sachsen, daß er für die bebauten Ländereien von großem Nachtheile wäre, so bin ich fest überzeugt,daß die Jagd berechtigten mit Freuden Opfer bringen würden, wie es, ich kann es mit vollem Rechte sagen, die Ritterschaft bereits in vielen Fäl len gethan hat. — Aber wirklich behaupten zu wollen, daß in Sachsen ein übertriebener Wildstand herrsche, das ist eine bittere Ironie, in Sachsens Wäldern, wo man eben so gut einem Nhinoceros oder Elephanten, als einem Stück Hochwild begeg nen kann. Kurz demjenigen, der dies behaupten will, dem rufe ich mit meinem Freunde Horaz zu: Vitllvilo est Lstxrsm mm scriksre. — Treten wir daher der Decision, sowie sie steht, bei, so vernichten wir das Jagdrecht in seinem Princip für immer. Die Majorität der Deputation hat zwar einen Vorbehalt ge stellt, wodurch sich die Decision'etwas günstigerstellt, und es wäre vielleicht sogar politisch der Majorität beizutreten, weil die Bestimmungen der Decision immer noch dem jetzigen unsi cheren Zustande vorzuziehen sind. —' Mein höher als Politik steht mir das Princip, und weil ich etwas nicht sanctioniren kann noch mag, was meiner innersten Ueberzeugung zuwider ist, stimme ich nur dann für Annahme der Decision, wenn die 3 Worte „ingleichen von Rehen" ausgelassen werden. Indem derReferentdas Wort ergreifen will, äußert Prinz Johann: Ich weiß nicht, aber mir scheint cs, als ob die heutige Debatte eine ganz sonderbare Wendung nähme; sie artet in ein Zwiegespräch aus. Bisher ist es immer Sitte gewesen, daß die Redner hintereinander folgten. Präsident v. Gers dorf: Ich habe zu fragen, ob der Re ferent zur Widerlegung sprechen will? Referent 0. Schilling: Da der Sprecher zuerst mein Separatvotum angegriffen hat, so scheint es nöthig, einige Worte zu erwiedern. Er hält meine Interpretation des Wortes „Wild" nicht übereinstimmend mit der grammatischen, der logischen und der authentischen Auslegung. Grammatisch bezeichne das -Wort „Wild" nur Hochwild. Darauf ist aber zu entgegnen, daß, wenn dies begründet wäre, der Unterschied zwischen Hochwild und niederm Wild gar nicht in die Sprache hätte ausgenommen werden können. Darin, daß das gesche hen, liegt gerade ein Beweis, daß das Wort an sich einen wei tern Sinn hat. Wenn ferner in Bezug auf die logische Inter pretation eingehalten worden ist, der Gesetzgeber habe nur wol len dem bedeutenden Wildschaden begegnen, so muß ich darauf erwiedern, daß im Eingänge des fraglichen Patents die Absicht ausgesprochen ist, das Land vor verderblichen Wildschäden auf alle Weise sicher zu stellen, und daß auch in den andern §§. die ses Gesetzes das Wort „Wild" ganz allgemein zu nehmen ist. In Hinsicht der authentischen Interpretation hat sich der Spre cher auf das Schema der tabellarischen Uebersicht berufen. Jndeß glaube ich, diesem Einwand bereits im Separatvoto entgegen-
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