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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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auf fremden Grundstücken einmal erworben, so müssen sich die Grundbesitzer den aus der Ausübung dieses Befugnisses nach der Natur der Sache entstehenden Nachtheil auch gefallen lassen und können daher an sich, weder daß der Zagdberechtigte den Schaden, den das Wild vermöge seines Naturtriebes durch Aeßung verursacht, vergüte, noch daß der Jagdberechtigte alles Wild niederschieße, verlangen, indem das Erstere mit dem Befugniß und der diesem entsprechenden Verbindlichkeit völlig unvereinbar sein und das Befugniß vielmehr in eine Last verwandeln, das Zweite das Befugniß völlig aufheben würde." Also alle Bestimmungen, die auf eine Beschränkung des Jagdrechts hinauslaufen, müssen ausdrücklich erwähnt werden. Es scheint sonach eine gerade ganz umgekehrte Aus legung Platz greifen zu müssen, als diejenige, die von dem Hrn. Domherrn ausgesprochen worden ist. Von der hohen Staatsregierung ist derselben gefolgt worden; denn die vor malige Landesregierung hat ja ausdrücklich erklärt, daß sie die Bestimmung des General-Gouvernements-Patents mit dem, was früher in Sachsen bestanden, und mit der Billigkeit im Einverständniß finde. Unter diesen, Umständen ist nun wohl nicht ganz abzuleugnen, daß das der Verordnung vom 19. Ja nuar 1818 beigefügte Schema von Gewicht sei. Ein Gewicht, welches von dem Steller des Separatvoti ganz geleugnet wird. Es sind in diesem Schema lediglich die Feldfrüchte erwähnt und keinesweges ist etwa dieses Schema nur beispielsweise beigefügt worden, sondern es.bezieht sich auf die Form, unter welcher im Allgemeinen die Wildschäden angezeigt werden sollten. Es geht dies aus den Worten des. Generale selbst hervor, wo es heißt: „dieser Anzeige ist eine nach dem hier angefügten Schema gefer tigte Uebersicht der Wildschaden beizulegen," und wenn nun in diesem Verzcichniß blos von Schäden an eigentlichen Feldfrüch ten die Rede ist, so scheint dies meine Ansicht vollkommen zu rechtfertigen. Was die zweite Frage über die Bedeutung des Wortes „Wild" anlangt, so kann ich das, was darüber gesagt ist, auch nicht für stichhaltig erklären. Der Hr. Referent legt besonderes Gewicht auf den Inhalt der §. 4 des Patents von 1814, wo von Abtreibung des Wildes die Rede ist, aber ange nommen, da das ganze Patent eben nur sich auf Hochwild bezieht, so kann davon, wie es mit den Hasen gehalten wer den soll, in selbigem gar nicht die Rede sein. Wenn Jemand auf-fremdem Revier einen Hasen erlegt, so ist dies nach den gemeinen Rechten über den Diebstahl zu beurtheilen. Endlich ist abermals von einer Beschränkung der natürlichen Freiheit die Rede, und ich muß wiederholen, daß von der natürlichen Frei heit in dem Falle, wenn schon ein Gesetz vorhanden ist, nicht die Rede sein kann. Wende ich mich nun zu dem Separatvoto Sr. königl. Hoheit, so muß ich gestehen, daß mich das an fänglich und namentlich weil es wesentliche Beziehungen auf das, was zeither üblich gewesen ist, nimmt, mehr angesprochrn hat; allein es ist doch eine zu große Ausdehnung der zu ge währenden Entschädigung ausgesprochen und in sofern würde ich immer dafür halten, daß es zu einer bedeutenden Last für die Jagdberechtigten führen würde. Es liegt in den Worten des Antrags, insofern nämlich alle übrigen Falle von vermeint lichen Mißbräuchen der Jagdnutzung nicht ausgenommen wer den sollen, daß der Begriff von Wildschäden auch auf andere Thiere ausgedehnt werden könnte, von denen zeither noch nie bei einer Entschädigungsfrage die Rede gewesen ist. Abgesehen hiervon scheint mir aber auch der Punkt hcrausgehoben werden zu müssen, daß eine Beweisführung eines solchen Mißbrauchs des Jagdrechts nur mit den größten Schwierigkeiten verbunden sein kann. Hierin erkenne ich den Hauptvortheil, der durch die jetzige Interpretation der hohen Staatsregierung erreicht wird, daß dadurch allen weitern Zweifel für die Zukunft vorge beugt wird. Insofern nun aber die Grenze so fest als möglich zu stellen ist, habe ich mir erlaubt zu diesem Zweck das gegen wärtige Amendement zu überreichen, denn ich muß befürchten, daß, wenn wir lediglich bei der Fassung des Gesetzentwurfes stehen bleiben, immer noch Raum zu verschiedenen Argumen tationen und Chikanen gegeben werden würde. Ich habe mir deshalb erlaubt, noch eine negative Bestimmung hin zuzufügen, die ich darum für nöthig erachtet habe, weil mich die Erfahrung belehrt hat, daß die Ansprüche auf Wildschäden in einem kurzen Zeiträume wirklich wie Schneelawinen gewachsen sind. Unter allen Amtshauptleuten habe ich vielleicht Gele genheit gehabt, die meisten Erfahrungen in dieser Beziehung zu machen. Der mir früher untergeben gewesene District war begrenzt und durchschnitten von den Rochlitzer-, Colbitzer- und Leisniger Amtswaldungen und vor zwanzig Jahren wird dort wohl kaum der Fall vorgekommen sein, daß Entschädigungen für Rehschäden verlangt worden wären. Alle Schädenan- sprüche bezogen sich auf solche, die durch Hochwild veranlaßt wurden. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redactio» beauftragt: v. Grel sche l.
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