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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Frage anlangt, ob unter dem Ausdrucke: „Wild," 7 des Pa tents bloß Roth-, Dam-und Schwarzwild, oder obauchRehe darunter zu verstehen seien, so ist die Majorität und die Mino rität der geehrten Deputation darüber einverstanden, daß auch die letztere Gattung des Wildes unter die allgemeine Kategorie gehöre, und ich enthalte mich daher auf die, dieser Interpretation zum Grunde gelegten Motiven nochmals einzugehen, freue mich aber, daß die hohe Staatsregierung die unter 1 bis 4 aufgestell ten Gegengründe nicht für so überwiegend gehalten hat, um eine Bestimmung zurückzuweisen, die nach meiner Ueberzeu- gung zu Gunsten der Verpflichteten allerdings im Sinne der da maligen Gouvernementsverordnung gelegen, und die, wie ich mich noch wohl erinnere, einen Hauptgegenstand der Beschwerden der bezüglichen Petition des letztenLandtags abgegeben hat. Gegen diese Bestimmung nun sind die beiden Amendements gerichtet, welche die Hrn. Grafen v. Hohenthal und Hr. y.Thielau einge reichthaben, und die im Allgemeinen bezwecken, daß der vonNehen an Feldfrüchten verursachte Schaden aus dem Gesetzentwürfe entfernt werde. Wollte man diesen Amendements beipflichten, so scheint mir, würde das nichts anderes heißen, als den Ge setzentwurf selbst zurückweisen, da sich unter allen Umständen der Hoffnung nicht Raum geben laßt, -aß mit der zweiten Kammer ohne diese billige Bestimmung jemals eine.Vereinkgung stattsinden werde. Wohl aber, meine Herren, dürfte ein Zu rückweisen des Gesetzentwurfs weder im Interesse der Ver pflichteten, noch in dem der Berechtigten liegen; im In teresse der Verpflichteten nicht aus den vorhin von mir ange- dcutetxn Gründen, im Interesse der Berechtigten nicht, weil diesen ohnfehlbar daran liegen dürste, bei den schwankenden Ent scheidungen der Spruchbehörden über die Grenzen derWild- schädenvergütung, wie si? sich nach der zeitherigen Erfahrung herausgestellt haben, zu einer festen, gesetzlichen Bestimmung zu gelangen. Ich komme auf die Separatvota. Dem Sepa- ratvoto Sr. königl. Hoheit könnte ich ebenfalls nicht beistim men, und insonderheit darum nicht, weil, abgesehen von den Schwierigkeiten, die seine praktische Ausführung hindern wür den, dasselbe überhaupt sich zu sehr von der bestehenden vater ländischen Gesetzgebung entfernt und auf das gemeine Recht re- currirt, welches allerdings den Mißbrauch des Befugnisses des Iagdberechtigten als Motiv des Schadenersatzes annimmt und diesen Mißbrauch in der Hegung eines übermäßigen Wild-' stands sucht. Bei weitem vorzüglicher und dem Geiste der Gesetzgebung entsprechender scheint mir das in dem vorliegen den Gesetze angenommene Princip zu sein, von welchem das Gouvernements-Patent in Uebereinstimmung mit der frühem sächsischen Gesetzgebung ausgegangen und wornach nur dieje nigen Schäden zu vergüten sind, die das Wild da anrichtet, wo es seiner Natur nach nicht hingehört. Es involvirt dasselbe für den Berechtigten sowohl, als für deg Verpflichteten eme festere Grundlage bei der Frage über zu leistende Entschädigung; es überhebt beide einer Menge weit aussehender und in vielen Fällen ganz zweckloser Processe, setzt zugleich der Gefahr der Hegung eines übermäßigen Wildstandes indr'recte Schranken, und erreicht dadurch die Zwecke, welche Se. königl. Hoheit durch .ihr Sondervotum mit zu treffen wünschen. Der Bemerkung am Schluffe des erwähnten Separatboti, daß sich der darin aufgestellte Grundsatz der frühern Ansicht der Kammer am mei sten nähere, müßte ich widersprechen. Ich erinnere mich noch wohl, daß die Kammer beim vorigen Landtage nach dem Vor schläge ihrer dritten Deputation, der ich selbst damals ange hörte, nur den an Feldfrüchten verursachten Wildschaden als zur Vergütung geeignet.angesehen, und daß sie sich sehr be stimmt gegen allen und jeden Schadenersatz in Bezug auf Wal dungen erklärt hat. — ,Noch weniger endlich könnte ich mich dem Separatvoto des Herrn Referenten anschließen. Ich habe unter Bezugnahme aufAlles das, was von einer großen Anzahl von Sprechern vor mir gegen dessen Motivirung und Tendenz erklärt worden, nur im Allgemeinen zu bemerken, daß mir die ses Separatvotum alle Grenzen der früheren vaterländischen Gesetzgebung ebenso, wie die des Gouvernement-Patents von 2814 und der Bestatigungsverordnung vom Jahre 1817 zu überschreiten, und daß es weit über die Schranken einer erlaub ten Interpretation.hinaus zu gehen scheint, daß es ein unbe stritten bestehendes nutzbares Befugniß in eine kaum zu ertra gende Last verwandeln und dadurch die Aufhebung eines wohl erworbenen Rechtes ohne Entschädigung indirect zur Folge ha ben würde. Was schließlich die Amendements des Herrn v. Welck und v. Posern anlangt, so trifft das erstere ganz genau zusammen mit der Ansicht der Majorität der Deputation, un sonnt würde ich gegen dasselbe materiell nichts zu erinnern fin den. Dagegen könnte ich dem letztem Amendement nicht bei treten, und zwar schon darum nicht, weil nach diesem Amende ment in die Gesetzvorlage eine ganz heterogene Mischung des gemeinen Rechtes mit den Bestimmungen der positiven Gesetz gebung gebracht werden würde. Ich halte es aber nicht für angemessen, da, wo die positive Gesetzgebung erschöpfend ist, nebenbei noch auf das gemeine Recht zu recurriren. Dies zu Motivirung meiner Abstimmung. Ziegler und Klipphausen: Ich will die geehrte Kammer nicht mit einer langen Rede belästigen, da bereits so vieles und so wichtiges über den Gegenstand gesprochen worden ist. Allein ich konnte nicht unterlassen, meine Ansicht über einen Punkt auszusprechen, der noch nicht genügend berücksich tigt worden ist. Wenn die Iagdberechtigten den Rehen kein Privilegium gewähren wollen, ungestraft die Felder zu betreten und zu ruiniren, so möchte ich aus staatsökonomischen Rücksich ten auch nicht wünschen, daß dies mit den Waldungen der Fall sei, und wünschen, daß es in dieser Beziehung bei der Gesetz vorlage verbleibe. Wird es zugegeben, daß das Reh den Feldern Schaden bringe, so behaupte ich, daß es in den Wäldern einen ungleich größern Schaden anrichtet, als auf dem Felde. Der Nachtheil auf dem Felde ist vorübergehend, er erstreckt sich höch stens auf ein Jahr, der Nachtheil hingegen, welcher von diesem Thiere den Waldern zugefügt wird, ist von einem weit dauern den Bestände. Es können in einem Jahre eine Menge der schönsten Wipfel von Tannen, Fichten und andern Holzarten
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