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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Graf v. Hohenthal (Püchau): Nach der Aeußerung des Herrn königl. Commissars zu urtheilen, sollte ich glau ben, daß das mehr Sache der Jnnungsverfassungen und nicht der Jnnungsrechte sei, also sehe ich nicht ein, warum das durch eine Verordnung genommen werden soll, und da diese Prüfung durch technische Bauverständige mit Zuziehung der Innungs mitglieder großer Städte vorzunehmen ist, so begreife ich nicht, wozu noch eine vorläufige Prüfung nöthig sei. Es macht die Sache nur kostspieliger für die Betheiligten, und damit kann ich mich nicht einverstanden erklären. Denn da der von den Ortsinnungen Geprüfte sich an den Ort der Prüfung begeben muß, auch im 7. Z. Vorsehung getroffen ist, daß, wenn die Prü fungsbehörde mit den Ansichten der Ortsbehörde nicht überein stimmt, doch noch ein anderweiter Anschlag zu entwerfen ist, er also dadurch wohl einige Tage aufgehalten werden kann. v. Po fern: Wenn die Ortsinnung ganz umgangen werden sollte, so muß der zu Prüfende zu lange an dem oft für ihn weit entlegenen Prüfungsorte aufgehalten werden. Soll er diesen Aufwand aus eignen Mitteln bestreiten, so'muß feder Unbemittelte davon zurückbleiben, und für denjenigen, welcher vom platten Lande dahin kommt, sind diese Opfer vielleicht oft unerschwinglich, er muß nothgedrungen die gewünschte Prüfung unterlassen, aus Mangel an Geldmitteln hierzu, und der gute Zweck der Maßregel, den die Regierung beabsichtigt, geht ver loren. 'Bürgermeister Schill: Es scheint allerdings die Vorschrift, welche hier gegeben wird, sehr zweckmäßig zu sein und die Gründe dafür sind in dem allgemeinen Motiv aufgeführt wor den , und habe ich wenig beizufügen, da die Jnnungs - und Handwerksverhältnisse keineswegs alterirt werden, sondern in der zeitherigen Verfassung fortgehen sollen, so daß jede Innung den Meisterspruch behält, dies mithin den Maurern und Zim mermeistern nicht genommen ist, so finde ich es nur der höchsten Billigkeit angemessen, ihnen wenigstens einige Prüfung des Meisterstücks zukommen zu lassen, und es ist keineswegs zu be fürchten, daß Eifersucht oder Neid hierbei in's Spiel kommen wird, und die Innungen vermögen möchte, ein Meisterstück, was tauglich ist, zu verwerfen; sollte das aber geschehen, so wäre der Schade auf Seite der Innungen selbst, weil dann derjenige, von welchem das Meisterstück nicht angenommen wird, sich so fort zur Obrigkeit wenden und auf eine anderweite Prüfung antragen würde, in welchem Falle dann denen, welche das Gut achten gegeben hatten, nämlich der Innung, natürlich die Ko sten zur Last kämen. Sie würden es also künftig nicht mehr thun. Am Ende dreht sich das Ganze um die wenigen Aufsichts gebühren, welche bei den Probearbeiten vorkommen, und diese sind unbedeutend, und unbestritten sind die Kosten an dem Auf enthaltsort der Prüfungsbehörde viel höher als die Aufsichtsge- bühren. Ich lege daraufeinen besondern Werth, daß die hohe Staatsregierung mit aller Schonung verfahren ist, und so der neuen Bestimmung leichtern Eingang verschafft. v. Carlowitz: Ich habe meines Theils den Antrag unterstützt, einmal deswegen, weil es mir Leid that, daß man glauben konnte, er sei überhaupt nicht mehr zulässig, und dann deshalb, weil er in der Hauptsache mit meinen eignen An sichten zusammenfällt, die ich als vntum sepkmMum, wenn auch ohne bestimmten Antrag in dem Bericht niedergelegt habe. Ich kann nicht umhin zu bemerken, daß auch ich, um mich so auszudrücken, die Theilung der Gewalten bei der Prüfung für unzweckmäßig halte und kann den dagegen angeführten Be denken das Gewicht nicht beilegen, das ihnen von der Mehr heit der Deputation beigelegt worden ist. So ist es, um nur Eines zu erwähnen, ja nicht unbedingt nothwendig, daß der Einwerbende an einem Orte wohnen müsse, wo sich eine In nung befindet. Wohnt er in einer Stadt, wo sich keine In nung befindet, oder gar auf dem Lande, so bleibt er dennoch gezwungen, in eine Stadt zu gehen und eine Innung aufzu suchen , kann sich aber dann sofort an den Ort der Prüfungs behörde wenden. Nur im entgegengesetzten Falle läßt sich also annehmen, daß für ihn ein größerer Kostenaufwand herbeige führt würde, obschon auch dieser nicht erheblich sein kann. Allein wenn ich mich jetzt der Mehrheit der Deputation und also auch dem Entwürfe anschließe, wenn ich mich bewogen fühle, gegen den Antrag des Herrn Graftn Hohenthal zu stimmen, so geschieht das aus ganz andern Gründen, als denen, die die Regierung und die Mehrheit der Deputation angegeben hat. Ich kann zwar nicht die Innungsverfassung so wie siein Schutz nehmen, ich halte sie für kein solches Roll wo isozere, wie vielleicht die Regierung, und muß namentlich auch darauf Hin weisen, daß die neuere Zeit wichtigere Verfassungen und bessere Rechte modifickrt hat; ich glaube aber, es ist hier noch nicht an der Zeit, die Hand auch an das Innungswesen zu legen und dessen Gebrechen — denn die Umstürzung desselben will ich keinesweges — zu entfernen oder dasselbe den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen. Ich komme mir dabei fast vor wie ein Vogelsteller: wenn nur ein Vogel im Netze ist, rückt er noch nicht, er wartet, bis deren mehre eingefallen, und dann erst zieht er zu. Ich glaube also nicht, daß ein Entwurf, der über die Bauhandwerker etwas feststellt, mir Gelegenheit giebt, mich über das gesammte Jnnungswesen auszusprechen, sondern daß ich eine Zeit abwarten muß, wo auch dieses Verhältniß der Berathung den Ständen untergestellt wird, und eine solche Zeit kann nicht ausbleiben. Graf v. Hohenthal (Püchau): Im Allgemeinen halte ich meinen Antrag für beseitigt und will ferner nicht darauf be stehen. Nur ein Wort erlaube ich mir zur Entgegnung auf das, was ein Sprecher vor kurzem über den Meisterspruch be merkte. Ich begreife nicht, wie man bei der Ertheilung des Meisterrechts einen so großen Werth darauf legen kann, wenn die letzte Cognition den Innungen genommen ist; denn hier heißt es, daß die Innungen das Meisterrecht nur auf den Grund der Bescheinigung über das bestandene Examen bei der Com mission ertheilen können; da nun die Commission dasNecht hat, diese Bescheinigung zu verweigern, so kann ich keinen so großen Werth darauf legen. Fürst v. Schönburg: Ich wollte mir nur eine Anfrage
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