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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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erlauben: Sollen die Meisterrechtsbewerber, wenn sie die Baugewerkschulen besucht haben , noch einer besondern Prüfung bei der Cdmmlssion unterliegen? Mir scheint das nicht nöthig> zu fein, weit, wenn sie das Abgangszeugniß der Süchtigkeit erlangt haben, vorausgesetzt werden kann, daß sie alles das leisten, was die Commission bei ihrer Prüfung Behufs der Erlangung des Meisterrechts verlangen könnte. Da nun die selben schon viel darauf verwenden müssen, um ihre Studien auf der Bauschule zu machen, so scheint es mir unnöthig und für dieselben hart, wenn sie sich zum zweiten Mal einer Prüfung unterwerfen sollen, die ihnen von neuem Kosten und Mühe veranlaßt. Präsident v. G evs d orf: Ist Vas ein Antrag? Fürst v. Schönburg: Nein. Präsident v. Gersdorf: Darin ist es wohl nur eine An frage gewesen , ob di'e Leute, welche von den Gewerbschülen abgegangen sind und ihre.vöÜige Tüchtigkeit bewiesen haben, noch ein Examen bestehen sollen? Königl.Commissarv.Wietersheim: Bei'demkurzenBe- stand der Baugewerkschulen ist man noch nicht dahin gekommen, solche Examen beim Abgänge anzuordnen. Sie erhalten zwar Zeugnisse über Fleiß und Fortschritte in den einzelnen Lehrfä chern, diese beruhen aber nicht auf einem vollständigen Examen; dabei ist auch zu bemerken, daß die Zeugnisse' der Baugewerk schulen einen vollständigen Beweis insofern nicht liefern können, da manchmal derjenige, der mit dem 16. Jahre von der Bau gewerkschule abgeht, im 30., 40. Jahre um das Meisterrecht ansucht und in diesem Falle möchte es doch wohl bedenklich sein, auf die bloße Abgangszeit hin das Meisterrecht zu bewilligen. Präsident v. Gersdorf: Es ist nun zu fragen: ob der Antrag des Herrn Grafen Höhenthal-Püchau angenommen wird? - Mehrere Stimmen: Er ist zurück'genomme n. Präsident v. Gersdorf: Dann wäre dieser Gegenstand völlig erledigt. Referent v. Watzdorf fährt im Vortrage des Entwurfs fort- wie folgt: - 8. Außerdem wird der Meisterrechts-Bewerber bei der Prüfungs-Behörde einer mündlichen Prüfung unterworfen, welche auf kurze Zeit zu beschränken, aber mit jedem Candida- ten einzeln vorzunehmen ist. . Reber den Verlauf ist ein Protokoll aufzunehinen. Nichts wird hierzu erinnert. , 9. Ein Unterschied in den Prüfungen, je nachdem der zu Prüfende in einer größern, Mittlern oder fleknern Stadt, oder auf dem Lande sich niederzulassen gedenkt, findet nicht statt; dagegen wird in den auf Grund der bestandenen Prüfung zu ertheilenden Censuren bemerkt werden, ob der Geprüfte zu, Ausführung größerer oder wichtigerer Baue für tüchtig erkannt worden sei. - Bürgermeister Starke: Es hat sich bei diesem Abschnitt mir ein Zweifel darüber aufgedrungen, ob ein Unterschied stattfinde, 7. 4. wenn z. B. der Fall eintritt , daß jemand in Wautzen oder in Mauen, mithin in einer Mittlern Stadt geprüft worden ist usid -spater in Dresden oder in Leipzig, mithin-in'einer größern Stadt das Meisterrecht zu erwerben gedenkt- Kann er letztem Falls, bei vorher gut bestandener Prüfung, nicht zürückge- wiesen werden, so würde die Ertheksung des-Meisterrcchts eine bloße Formalität sein, was sie nach dem Sinn des Gesetzes nicht sein soll. Müßte er aber in diesem Fall einer nochmali gen Prüfung sich unterwerfen, so wäre dies eine harte Maß regel, und ich stelle daher anheim, ob sich nicht diesfalls eine specielle Bestimmung hierüber nöthig mache. Referent v. Watzdorf: Die Ansicht des Herrn Bürger meisters scheint die zu sein, daß derjenige, der einmal ein Exa men bestanden hat, sich yknwenden kann, wo er will, und eine Beschränkung darüber weiter nicht stattsindet. Bürgermeister Starke: Wenn jemand in einer kleinen Stadt geprüft worden ist und sich alsdann in einer größern Stadt niederläßt, so muß et nach der Ansicht der' Deputation absolut das Meisterrecht erhalten. Es kann ihm nicht verwei gert werden, und ich erlaube mir daher darauf aufmerksam zu machen, daß dann die Meisterrechtsertheilung eine bloße Form ist, welche es doch auch nach der Idee der Deputation nicht sein soll. Königl. Commissar v. Wietersheim: Es beruht dies wöhl nur auf einem Mißverständnis Wenn jemand nach der jetzigen Verfassungin irgend einem Orte des Landes das Mei sterrecht erlangt hat, dann kann ihm in einer andern Stadt, wenn nicht besondere Einwande entgegenstehen, die Aufnahme in die Innung Nicht verweigert werden. Nur wenn jemand in einer kleinen Stadt sich niedergelassen und das Meisterrecht er worben hat, nachher aber in einer großen Stadt ein Meister recht in Anspruch nimmt, kann ihm nach Befinden die Ferti gung eines ünderweiten Meisterstücks angesonnen und ein ge ringeres Quantum dafür abgefördert werden. v. Polenz: Es scheint mir hier nur auf das Urtheil der Prüfungsbehörde anzukommen, und da diese in Bautzen und Plauen eben so gut befähigt sein soll, wie in Dresden und Leipzig, so muß, wenn diese den Geprüften für tüchtig halten, größere Bauten auszuführen, er auch in Dresden und Leipzig solche vvllführen können. Dies liegt indirect im 9. Artikel der Grundzüge. Bürgermstr. Starke: Ich bin überzeugt davon, daßdiesso sein müsse, und nicht anders; allein es muß bestimmt werden, - daß der in einer Mittlern Stadt Geprüfte, wenn er in größere Städte geht, das Meisterrecht erhalte; dadurch geschieht esj daß, selbst gegen den Widerspruch der Innung, die Ertheilung des Meisterspruchs erfolgen könne. Präsident v. G e r s d o r f: Ich weiß nicht, ob bei der Erklä rung der Regierung sich der Herr Bürgermeister Starke be- ruhigt? Bürgermstr. Starker Besonders dadurch, daß der, wel cher kn einer kleinen Stadt schon das Meksterrecht erlangt hat, 2
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