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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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billig. Am Schluffe seines Separatvotums sagt der Herr Re ferent noch, es enthalte das Iagdrecht eine Beschränkung der natürlichen Freiheit des Eigenthums, zu dessen Schutz er eine Vergütung aller Wildschäden beantragt. ^Dagegen muß ich erinnern, daß, wenn einmal das Iagdrecht als ein Befugniß anerkannt ist, was der Berechtigte nutzbar ausüben kann, der Grundstücksbesitzer auch, nothwendig Alles tragen muß, was jenes Recht nach der Natur der Sache mit sich bringt, und daß mithin von einer unbedingten Freiheit des Eigenthums hier nicht die Rede sein könne. Ist übrigens das Iagdrecht einmal ein nutzbares Recht, so ist es ebenfalls rin Vermögensrecht und muß eben so gut unter dem Schutz der Gesetze stehen, als andere Vermögensrechte. Gehe ich nun über zu dem Separatvoto Sr- königl. Hoheit, so geht dasselbe dahin, aus der Decision die Worte: „ingleichen von Rehen" wegzulassen und am Schlüsse den Zusatz beizufügen: „An sprüche auf Entschädigung wegen mißbräuchlicher Benutzung des Jagdrechts werden jedoch auch in allen übrigen Fallen nicht ausgeschlossen. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung soll es namentlich angesehen werden, wenn der Wildstand auf einem Revier sich durch Verschulden des Iagdberechtigtcn höher be läuft, als ihn nach wirthschastlichem Ermessen ein Grundbesitzer halten wHrde, welchem die ganze zu besagende Flur angehörte." Das hochgestellte Mitglied sagt, daß dieser Vorschlag auch der früher dargelegten Ansicht der ersten Kammer nahe komme. Das müßte ich jedoch bezweifeln. Die frühere Ansicht der ersten Kammer ging blos auf Vergütung von Schäden von Rehen, nicht von kleineren Thieren ; ferner schloß sie den in den Holzungen verursachten Schaden aus. Allein nach dem Se paratvotum würde bei übermäßigem Wildstand auch der Scha den von kleinem Wildpret, so wie der Schaden in Holzungen zu vergüten sein. Was die Begründung desselben anlangt, so ist nicht zu leugnen, daß der von ihm aufgestellte Grundsatz rationell richtig zu sein scheint, und viel Ansprechendes hat; allein einmal entspricht er nicht der positiven Gesetzgebung we der in Sachsen noch in anderen deutschen Staaten, und dann ist der Vorschlag praktisch nicht ausführbar. Er entspricht nicht der positiven Gesetzgebung Sachsens und der historischen Ent wickelung derselben, wie in den Motiven gezeigt ist. Se. königl. Hoheit bemerken, es wäre aus der sächsischen Gesetzgebung und dem Generalgouvernementspatent ein Princip nicht zu entneh men. Allein so viel geht wenigstens gewiß daraus hervor, daß auf einen übermäßigenWildstand bisher von dem Gesetzgeber nichts ge setzt worden ist, daß man vielmehr Schäden in Holzungen von der Vergütung unbedingt ausschloß, in Feldern dagegen ohne Rücksicht auf die Größe des Wildstandes zusagte. Ich glaube also, daß in unserer Gesetzgebung ein Princip schon enthalten sei, an dem man bisher festgehalten hat, und zwar ein Princip, was den Mißbrauch des Jagdrechts auf einen andern Umstand setzte, als auf die Zahl des Wildstandes, und mithin letzteres von selbst derogirte. Man kann daher auf jene Grundsätze des gemei- nenRechts, oder, wie auch in denMotiven richtiger zu sagen gewe sen wäre, allgemeinen Rechtsgrundsatze nicht mehr zurückkommen. Richtig ist es daher an und für sich, daß der Berechtigte einen Schaden, den er vermöge seines Befugnisses Andern verursacht, nicht zu vergüten habe, sondern dazu nur gehalten sei, wenn er dieses Befugniß mißbraucht. Nun kommt es nur darauf an, worin der Mißbrauch des Befugnisses nach den sächsi schen Gesetzen bestehe? Nach dem allgemeinen Rechtsgrund satze hat man ihn in der Ueberzahl detz Wildstandes-suchen wol len; allein die sächs. Gesetzgebung hat ihn niemals darauf ge setzt, vielmehr nur darauf gesehen, an welchem Orte der Scha den stattgefundcn habe. - Diesem Grundsätze, wodurch jenes Princip aufgegeben und abgeändert ist, ist man in Sachsen bis jetzt treu geblieben, auch findet sich derselbe in allen deut schen Gesetzgebungen mit wenig Ausnahmen ebenso ausgespro chen, wie hier geschehen ist. Hauptsächlich aber finde ich den Vorschlag von der praktischen Seite unannehmbar, weil er zu unendlichen Weiterungen und, fruchtlosen Processen führt, nämlich in Bezug auf die Ermittelung, ob ein übermäßiger Wildstand vorhanden sei oder nicht. Se. königl. Hoheit haben erwähnt, ein solcher dürfte anzunehmen sein, wenn der Ertrag der Jagd mit dem zu besorgenden Schaden außer Verhältniß steht: allein ich frage, wozu das führen werde? Die Grund stücksbesitzer dürfen hiernach nur recht viel klagen und die An sprüche hochstellen, so wäre der übermäßige Wildstand darge- than. Will man auch annehmen, daß Sachverständige darüber urtheilen werden, so ist schon in den Motiven gesagt, wie schwierig es sei, die factischen Umstände zu ermittiln, unter deren Voraussetzung Vergütung eintreten soll. Um zu ermit teln , ob der Wildstand wirklich ein übermäßiger sei, würde erörtert werden müssen, wie viel Wild auf dem Revier vorhane den ist, dann, wie viel Wild auf seinem Jagdrevier ein guter Hauswirth hegen könne? Was soll da für ein Maßstab ange nommen werden? Die Ansichten werden sehr verschieden sein und selbst nach den Zeiten wechseln. Was man vor 12 Jahren noch für wenig hielt, wird man jetzt für übermäßig halten. Ich füge aber noch Eins bei, was ich in dem Separatvoto Sr. königl. Hoheit vermisse, und was doch jedenfalls auch mit zu berücksichtigen sein dürfte, nämlich ob der Schaden durch sein eigenes Standwild oder durch fremdes Wild entstanden sei? Wenn man den Mißbrauch in der Hegung eines übermäßigen Wildstandes sucht, so darf folgerecht auch der Jagdberechtigte nicht verbunden sein, Schadenwon Wechselwild verursacht zu ersätzen. Insbesondere aber wird der Grundbesitzer nie im Voraus wissen können, ob bei näherer Erörterung die factischen Umstände, von deren Beweis sein Anspruch abhängt, zu be weisen fein werde und es werden daher nur vergebliche Pwcesse veranlaßt werden. Ich möchte aber auch endlich den Satz ju ristisch nicht für ganz richtig halten. Ich weis zwar nicht, ob Se. königl. Hoheit die Verbindlichkeit zum Schadenersätze ge wissermaßen als Strafe und mithin die Bestimmung als Pö nalbestimmung hingestellt wissen wolle. Als Strafgesetz — wovon mir jedoch hier nicht die Rede zu sein scheint — wäre es richtig, daß, wenn der Jagdberechtigte einen übermäßigen Wildstand halt, er dann allen und jeden Schaden ersetzen müßte.
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